Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Asylbewerber und andere Flüchtlinge, die die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragen, stoßen in jüngerer Zeit häufig auf eine eher pauschale Weigerung des Arbeitsamtes. Diese wird in der Regel mit einem der beiden folgenden Argumente begründet:
- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat am 30. Mai 1997 die Arbeitsämter in einem internen Erlass angewiesen, Asylbewerbern, die nach dem 15. Mai 1997 eingereist sind, generell keine Arbeitserlaubnis zu erteilen („Blüm-Erlass“). Auf diese Weisung berufen sich viele Arbeitsämter, wenn sie ohne Einzelfallprüfung die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ablehnen. In der Praxis wird der Erlass auch auf Ausländer mit Duldung angewandt, z. B. Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo, die kein Asyl beantragt haben.
Die scharfe Kritik an diesem Erlass in Rechtsprechung und der öffentlichen Diskussion hat inzwischen dazu geführt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung seine Aufhebung angekündigt hat. Nach einer Einigung in einer interministeriellen Arbeitsgruppe soll nunmehr zwar der laut dieser Kritik rechtswidrige Erlass der Vorgängerregierung aufgehoben, zugleich aber durch ein neu eingeführtes absolutes Arbeitsverbot von 12 Monaten für Asylbewerber und Geduldete die Regelung in der Arbeitsgenehmigungsverordnung verschärft werden. Die Vorrangprüfung soll allerdings erhalten bleiben, so dass – zumindest bei einer restriktiven Auslegung – an dem in vielen Regionen aufgrund der Arbeitsmarktlage auch unabhängig von der Aufenthaltsdauer bestehenden faktischen Arbeitsverbot für die meisten Asylsuchenden und Geduldeten nichts ändern wird.
- Eine zweite Argumentationskette beruft sich auf § 285 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wonach die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, sofern sich keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Einige Landesarbeitsämter haben daraufhin Listen von Berufen erstellt, „für die nach globaler Arbeitsmarktprüfung keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt wird“. Es soll hier nicht mehr auf die Umstände im Einzelfall ankommen, sondern es wird pauschal gesagt, dass ein Arbeitsamt für die Beschäftigung in bestimmten Berufen grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis mehr erteilen darf. Diese Listen sollen angeblich der „Verwaltungsvereinfachung“ dienen und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ausdrücklich unterstützt worden sein. Die meisten der auf diesen Listen genannten Berufe sind solche, die gerade Asylbewerber am ehesten ergreifen können (von „Gärtner“ über „Lagerarbeiter“ bis „Müllarbeiter“), weil sie bei deutschen Arbeitslosen eher unbeliebt sind und keine hohen Anforderungen an (in Deutschland anerkannte) Ausbildungsabschlüsse stellen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen11
Wie ist der Sachstand bei den Überlegungen zur Aufhebung des Erlasses vom 30. Mai 1997?
Auf welche Weise wird die Bundesregierung eine neue Regelung einführen? Wird es einen neuen – internen – Erlass geben, eine Rechtsverordnung oder eine Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung? Beabsichtigt die Bundesregierung, dabei das Parlament zu beteiligen? Wann soll die neue Regelung in Kraft gesetzt werden?
Welchen Inhalt wird die neue Regelung haben?
Welche Gesichtspunkte haben dazu geführt, in Abweichung von den Regelungen der Arbeitsgenehmigungsverordnung ein zwölfmonatiges Arbeitsverbot vorzusehen und auch nach Ablauf dieser Frist den Zugang von Asylsuchenden und anderen Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt unter den Vorbehalt der Vorrangprüfung zu stellen?
Wann soll die Frist der zwölf Monate beginnen (ab Datum der Asylantragstellung, Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, Erteilung der Duldung)?
Welche Gruppen werden unter die neue Regelung fallen?
a) Werden alle Asylsuchenden davon erfasst werden, oder soll es Ausnahmen geben? Wenn es Ausnahmen geben soll, welche?
b) Werden alle Menschen mit einer Duldung hiervon erfasst werden oder soll es Ausnahmen geben, etwa nach der Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der sich hieraus ergebenden Integration? Wenn nicht nach der Dauer des bisherigen Aufenthaltes unterschieden werden soll, warum nicht? Wenn es andere Ausnahmen geben soll, welche? Wenn es keine Ausnahmen geben soll, warum nicht?
c) Werden Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, die eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32a AuslG besitzen, von der Regelung erfasst sein? Wenn nein, warum nicht?
d) Wird es eine Sonderregelung für Traumatisierte geben? Wenn nein, warum nicht?
e) Wenn es Ausnahmen geben soll, werden hiervon auch Familienangehörige der jeweils Begünstigten erfasst sein? Wenn nein, warum nicht?
Wird unter der neuen Regelung die Arbeitsgenehmigung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer und bei Fortsetzung der Beschäftigung unabhängig von der Arbeitsmarktlage, d. h. ohne Vorrangprüfung, verlängert? Wenn ja, gilt dies für alle Gruppen? Wenn nein, warum nicht?
In welchen Bundesländern führen nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesarbeitsämter Listen mit Berufen, für die pauschal keine Arbeitsgenehmigungen erteilt werden sollen?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Bestimmung des § 285 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine tragfähige Grundlage für die „Berufslisten“ der Landesarbeitsämter? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wie beurteilt die Bundesregierung den gegen die „Berufslisten“ erhobenen Einwand, der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des deutschen Arbeitsmarktes sei schon mit einem „milderen“ Mittel gesichert, nämlich dadurch, dass etwa ein Asylbewerber erst dann eine Arbeitserlaubnis erhält, wenn auf die gewünschte Stelle kein Deutscher oder bevorrechtigter Ausländer vermittelt werden konnte; der pauschale Ausschluss von bestimmten Berufen gehe weit über dieses Ziel hinaus und stehe somit nicht auf einer gesetzlichen Grundlage?
Wird es nach Auffassung der Bundesregierung auch nach Erlass der in den Fragen 1 bis 7 zum Gegenstand gemachten neuen Regelung in den Bundesländern solche „Berufslisten“ geben können, oder werden die „Berufslisten“ dann durch die neue Regelung abgelöst?