Menschen mit HIV-Infektion und Organtransplantation
der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag beschloss 1997 das Transplantationsgesetz, das vorsieht, dass „vermittlungspflichtige Organe ... von der Vermittlungsstelle nach Regeln, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patienten zu vermitteln (sind)“. Die Bundesärztekammer verabschiedete im November 1999 Richtlinien zur Organtransplantation, die klare Kriterien vorgeben, nach denen in den Transplantationszentren die Aufnahme von Patientinnen und Patienten in die Wartelisten zu erfolgen hat. Gleichzeitig sind die Gründe aufgeführt für die Ablehnung der Aufnahme in die Warteliste. Hierzu zählt nach Ansicht der Bundesärztekammer auch eine HIV-Infektion. Wird die neue Richtlinie entsprechend den Vorschriften befolgt, ist zu befürchten, dass Menschen mit einer HIV-Infektion, unabhängig von dem konkreten Krankheitsverlauf, generell keine Spenderorgane mehr erhalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Richtlinien der Bundesärztekammer den Schluss zulassen, dass Menschen mit einer HIV-Infektion generell von einer Organtransplantation ausgeschlossen werden sollen?
Hält die Bundesregierung einen generellen Ausschluss von Menschen mit einer HIV-Infektion von der Organtransplantation für zulässig? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch einen generellen Ausschluss von Menschen mit HIV-Infektion von der Möglichkeit der Organtransplantation der individuelle Gesundheitszustand eines Patienten nicht mehr in ausreichendem Maße als entscheidungsrelevant gilt?
Hält die Bundesregierung es für erforderlich, dass bei einer Organtransplantation auch für Menschen mit HIV-Infektion in jedem Fall die Möglichkeit der Einzelfallentscheidung gegeben sein muss?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Richtlinien der Bundesärztekammer die Gewähr bieten, dass in jedem Einzelfall und damit auch bei Menschen mit einer HIV-Infektion nach Dringlichkeit und Erfolgaussichten einer Organtransplantation entschieden wird? Wenn nein, welche Maßnahmen erachtet sie als notwendig, damit die Vorgabe des Gesetzgebers, die Organe „nach Regeln, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patienten zu vermitteln“, erfüllt wird?
Über welche Möglichkeiten verfügt die Bundesregierung, um auf der Grundlage und in Umsetzung des Transplantationsgesetzes den Willen des Gesetzgebers gegenüber der Ärzteschaft klarzustellen?
Hält die Bundesregierung die jetzige Formulierung im Transplantationsgesetz betreffend die Regeln für die Vermittlung von Organen für ausreichend oder bedarf es klarerer gesetzlicher Vorgaben?