Rückführung von Kosovo-Flüchtlingen über das Staatsgebiet Mazedoniens
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der mazedonischen Regierung eine Vereinbarung getroffen „über die Gestattung der Durchreise jugoslawischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik Jugoslawien in das Kosovo“. Die mazedonische Regierung gestattet die Durchbeförderung derjenigen Flüchtlinge, die einwandfrei als jugoslawische Staatsangehörige zu identifizieren sind. Dafür muss die Bundesrepublik Deutschland personenbezogene Daten der Flüchtlinge an die mazedonische Regierung weiterleiten. In der Vereinbarung heißt es unter Artikel 1 Punkt 4, die Herkunft aus dem Kosovo sei nachzuweisen durch „Pässe oder Passersatzpapiere, Staatsangehörigkeitsurkunden, Personalausweise, Wehrpässe und Militärausweise“ oder durch „Führerscheine und Geburtsurkunden“. Des Weiteren heißt es in Artikel 2: „(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen: 1. die Personalien, der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (…) 2. den Personalausweis oder die Reisepapiere (…) 3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person erforderliche Angaben (zum Beispiel Lichtbild), 4. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach dieser Vereinbarung benötigt.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen2
Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist diese Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung geschlossen worden?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage dürfen von deutschen Behörden personenbezogene Daten von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien an einen Drittstaat – in diesem Fall Mazedonien – weitergegeben werden?