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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Anerkennung frauenspezifischer Fluchtgründe (G-SIG: 14010272)

Maßnahmen auf internationaler Ebene, Änderungen in § 51 Ausländergesetz, Vorgehensweise des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgungen von Frauen, Erfahrungen des Auslands, Harmonisierung des Asylrechts in der EU

Fraktion

PDS

Datum

12.05.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/83319. 04. 99

Anerkennung frauenspezifischer Fluchtgründe

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Nach Angaben der Flüchtlingsorganisation Pro Asyl sind mehr als 50 Millionen Menschen weltweit auf der Flucht, über zwei Drittel davon sind Frauen und Kinder. Diese Frauen sind neben Fluchtursachen wie politischer, ethnischer oder religiöser Verfolgung von zusätzlichen Repressionen betroffen: Arbeitsverbot für Frauen, Auspeitschung wegen Verstoßes gegen Kleidungsvorschriften, Vergewaltigung durch „Sicherheitskräfte“, genitale Verstümmelung usw. Die meisten dieser Frauen erhalten jedoch in der Bundesrepublik Deutschland kein Asyl. Begründet wird dies damit, daß frauenspezifische Fluchtgründe „als nicht politisch und damit asylunerheblich“ bezeichnet werden. Außerdem sieht Pro Asyl die Gründe hierfür in den „Ausschlußmechanismen, die von der Asylrechtsprechung entwickelt wurden, aber auch in dem fehlenden Problembewußtsein und mangelnder Sensibilität der mit Asylentscheidung befaßten Personen und Institutionen“ (Pro Asyl, März 1997).

In den Niederlanden wurde dagegen in mehreren Grundsatzentscheidungen der „Koordinierenden Kammer“ des Distriktgerichts Den Haag, der landesweiten gerichtlichen Instanz für Asylanträge, die nach dem 1. März 1998 gestellt worden sind, auf das Kriterium der Staatlichkeit für Asylanerkennungen verzichtet. Die Existenz eines verfolgenden Staates ist somit für alle neuen Asylverfahren in den Niederlanden nicht mehr Anerkennungsvoraussetzung.

Auch in der Schweiz wurde das Asylverfahrensgesetz so erweitert, „daß bei der Bewertung der begründeten Furcht vor Verfolgung frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist“ (Schriftenreihe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Band 4).

In Kanada wurden bereits 1993 Richtlinien zu frauenspezifischer Verfolgung verabschiedet, nach denen Frauen, die beispielsweise vor einer drohenden genitalen Verstümmelung, Zwangsheirat usw. fliehen, der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird (Schriftenreihe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Band 4).

In der Koalitionsvereinbarung wurde folgendes festgelegt: „Wir werden die Verwaltungsvorschriften mit dem Ziel der Beachtung geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe überarbeiten“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in ihren außen-, wirtschafts- und entwicklungspolitischen Beziehungen eingeleitet bzw. intensiviert, um Menschenrechte für Frauen zu verwirklichen?

2

Sind die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland aufgefordert worden, ihre Berichterstattung über sexuelle Gewalt an Frauen zu erweitern und frauenspezifische Verfolgungen stärker als bisher zu berücksichtigen?

a) Wenn nein, warum nicht?

b) Gedenkt die Bundesregierung ggf., diese Überlegung in Zukunft zu berücksichtigen?

Wenn ja, wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?

3

Werden von der Bundesregierung Organisationen – auch Nichtregierungsorganisationen –, die sich für die Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Frauen in den betreffenden Ländern einsetzen, unterstützt?

Wenn ja, welche Organisationen werden in welchen Ländern und in welchem Umfang unterstützt (bitte auflisten)?

4

Warum erfolgt keine Änderung im Asylverfahrensgesetz, wonach auch wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung verfolgte Frauen Asyl genießen, bzw. hat die Bundesregierung vor, eine solche Änderung herbeizuführen?

5

Ist die Bundesregierung bereit, Änderungen in § 51 AuslG dahin gehend herbeizuführen, daß auch geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe ein asylrechtliches Abschiebungshindernis darstellen?

6

Wird der Bundesminister des Innern von seiner Weisungsbefugnis im Bereich des § 53 AuslG gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dahin gehend Gebrauch machen, daß dieses angewiesen wird, sexuelle Gewalt als Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG zu akzeptieren?

Wenn nein, warum nicht?

7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der alten Bundesregierung: „Sexuelle Gewalt gegen Frauen kann daher nur dann als Asylgrund in Betracht kommen, wenn sie in dem Staat zurechenbarer Weise von staatlichen Organen oder von Dritten, gegen die der Staat die ihm an sich verfügbaren Machtmittel nicht einsetzte, ausgeübt wird“ (Drucksache 12/3015)?

Wenn nein, wird die Bundesregierung sich für die Erweiterung der Genfer Flüchtlingskonvention um den Verfolgungsgrund Geschlecht einsetzen?

8

Welche Informationen wurden dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu geschlechtsspezifischen Verfolgungen von Frauen für die Beurteilung der Asylgesuche von Frauen zur Verfügung gestellt?

9

Wurde die Forderung umgesetzt, daß die Anhörung asylsuchender Frauen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch weibliche Bedienstete (Anhörerinnen und Dolmetscherinnen) durchgeführt wird?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja,

– wie hoch ist der Anteil der weiblichen Bediensteten,

– wurden diese ausgebildet, um mit den spezifischen Problemen von Frauen im Verfahren umgehen zu können?

10

Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, Organisationen bzw. Initiativen zu fördern, um diese in die Lage zu versetzen, verfolgte Frauen psychosozial zu versorgen und zu begleiten?

Sind hierfür Bundeshaushaltsmittel für das Jahr 1999 zur Verfügung gestellt worden?

Wenn nein, warum nicht?

11

Erfaßt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Befragung weiblicher Asylsuchender geschlechtsspezifische Fluchtgründe?

Wenn ja, nach welchen Kriterien werden diese erfaßt (bitte nach Anzahl, Bundesland, Fluchtgründen, Anerkennungsquoten und Jahren seit 1990 auflisten)?

Wenn nein, wird die Bundesregierung das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anweisen, künftig Fluchtgründe von Frauen zu erfassen oder betroffene Frauen gezielt nach diesen geschlechtsspezifischen Fluchtgründen zu fragen?

12

Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der oben beschriebenen Praxis der Länder Kanada, Niederlande und der Schweiz?

13

Welche EU-Staaten neben den Niederlanden erkennen frauenspezifische Fluchtgründe als Asylgrund an (bitte auflisten)?

14

Ist die Bundesregierung willens, sich für eine Harmonisierung des Asylrechts in der EU einzusetzen, um auf die Entwicklung einer europäischen Flüchtlings- und Asylpolitik mit hohem Schutzniveau hinzuwirken, die einen gleichberechtigten Rechtsstatus von Flüchtlingsfrauen und die Anerkennunggeschlechtsspezifischer Fluchtgründe einschließt?

Bonn, den 14. April 1999

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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