Bürgerbeteiligung und Umsetzung der Aarhus-Konvention
der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Seit 1990 hat die Bundesregierung einige Gesetze, beispielsweise das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz, das Planungsvereinfachungsgesetz u. a., verabschiedet, die die Öffentlichkeitsbeteiligung der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland beschnitten haben.
Am 25. Juni 1998 wurde demgegenüber im dänischen Aarhus anlässlich der 4. Paneuropäischen Umweltministerkonferenz von 35 Staaten und der Europäischen Union eine international bedeutsame Konvention unterzeichnet, die einen gegenteiligen Trend zur oben skizzierten deutschen Entwicklung darstellt: das „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“.
Diese Aarhus-Konvention will die Bürgerbeteiligung im Umweltschutz stärken. Ihre Bedeutung ist u. a. in folgenden Punkten zu sehen:
- Die völkerrechtliche Anerkennung von Information, Beteiligung und Klagemöglichkeiten als Rechte einer jeden Person zum Schutz der Umwelt, auch für zukünftige Generationen.
- Die völkerrechtliche Anerkennung, dass der Umwelt- und Naturschutz häufig nur durch das Wahrnehmen von Rechten Dritter, vom Staat unabhängiger Gruppen, Initiativen und Organisationen zustande kommt.
- Die Etablierung von Mindeststandards für den Zugang zu Umweltinformationen, für Öffentlichkeitsbeteiligung und für den Zugang zu Gerichtsverfahren.
- Weit gefasste Definitionen „Öffentliche Institutionen“, „Umweltinformationen“, wodurch ein großer Aktionsradius der Konvention entsteht.
- Der Einschluss der EU-Institutionen in den Rahmen der Konvention und die Absichtserklärung, die Inhalte der Konvention auch im Rahmen internationaler Organisationen voranzutreiben.
- Die Stärkung der Demokratisierungsbestrebungen, insbesondere in Mittel- und Osteuropa.
- Die Offenheit der Konvention für den Beitritt weiterer Staaten der Erde.
Die Konvention tritt dann in Kraft, wenn mindestens 16 Staaten die Konvention ratifiziert haben. Bislang haben u. a. die Republik Moldawien, die Ukraine, Georgien die Konvention ratifiziert, allerdings stehen insbesondere in den Staaten Osteuropas einige Staaten unmittelbar vor einer Ratifizierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Welche Schritte hat die Bundesregierung seit der Unterzeichnung der Aarhus-Konvention im Dezember 1998 unternommen, um die Konvention in Deutschland zu ratifizieren?
Welchen konkreten Zeitplan zur Ratifizierung verfolgt die Bundesregierung?
Bemüht sich die Bundesregierung, zu den ersten 16 Staaten zu gehören, die die Konvention innerstaatlich ratifizieren, damit die Konvention Gültigkeit erlangt und Deutschland einen Teil seines Imageschadens durch die verwässernde Verhandlungspolitik der Regierung Kohl wiedergutmacht?
Welche konkreten Schwierigkeiten sieht die Bundesregierung bei der Ratifizierung der Aarhus-Konvention bezüglich der Abstimmung mit Gesetzgebungsakten der Europäischen Gemeinschaft?
Welche Aktivitäten unternimmt die Bundesregierung, um den durch die verzögernde und das Verhandlungsergebnis verwässernde Verhandlungspolitik unter der damaligen Bundesumweltministerin Angela Merkel im Ausland entstandenen Imageschaden insbesondere bei den Mittel- und Osteuropäischen Staaten auszugleichen?
Welche Akzente bemüht sich die Bundesregierung, beim Nachfolgeprozess nach der Unterzeichnung der Aarhus-Konvention zu setzen (Nachfolgetreffen, NGO-Unterstützung, internationale Verbreitung)?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Verlängerung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes im Dezember 1999 bis Ende 2004 im Einklang mit der Aarhus-Konvention steht, die die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungsverfahren des Bundesfernstraßenbaus, des Autobahnbaus sowie des Wasserstraßenbaus vorschreibt?
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „ausreichendes Interesse“, der für den Zugang zu Gerichten gemäß Aarhus-Konvention als Voraussetzung, um ein Klageverfahren vor Gericht anzustrengen, genügt und sieht die Bundesregierung Bedarf, die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzupassen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Begriff „ausreichendes Interesse“ der Aarhus-Konvention noch über den im Zuge der 6. Änderung zur Verwaltungsgerichtsordnung 1996 abgeschafften Begriff des „Nachteils“ (ehemals § 47 Abs. 2 VwGO) hinausgeht?
Wann novelliert die Bundesregierung das Umweltinformationsgesetz?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999 (C-217/97) hinsichtlich der Erweiterung des Zugangsanspruchs, der restriktiveren Fassung der Ausnahmetatbestände und der Gebührengestaltung durch die Umweltinformationsgebührenverordnung – UIG-GebV – (BGBl. I S. 3732)?