Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/4723
14. Wahlperiode 23. 11. 2000
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 22. November 2000 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/4447 –
Konsum illegaler Drogen und Straßenverkehr
Während sich die Strafjustiz und die Verwaltungsbehörden bis Mitte des
letzten Jahrzehnts nur sehr sporadisch mit dem Thema illegale Drogen und
Straßenverkehr auseinandersetzten, hat sich dies in den letzten Jahren deutlich
geändert.
Seit der teilweisen Entpönalisierung der Konsumenten illegaler Drogen
infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994
(BVerfGE 90 S. 145) folgt auf die Einstellung des Strafverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft immer öfter ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der
Entziehung der Fahrerlaubnis. Nachdem die Verwaltungen und Gerichte die
Anordnung eines Drogenscreenings, die Beibringung eines Medizinisch-
Psychologischen Gutachtens und die anschließende Bejahung/Verneinung der
Fahreignung verschieden gehandhabt hatten, ist seit Inkrafttreten der
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) am 1. Januar 1999 die Verwaltungspraxis
vereinheitlicht worden. Nach der FeV gelten dabei sehr unterschiedliche
Bestimmungen für die Konsumenten von legalen Drogen, insbesondere von Alkohol
und Medikamenten, und für die Konsumenten von illegalen Drogen.
Insbesondere ist bei Konsumenten illegaler Drogen nicht erforderlich, dass der
vermutete Konsum in irgendeinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
steht. In Rechtsprechung und Literatur sind bereits Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung laut geworden (VG Berlin NJW
2000 S. 2440 ff., Kreuzer NZV 1999 S. 353, 357). Seit Erlass der FeV hat sich
die Zahl der entsprechenden Gerichtsverfahren deutlich erhöht. So sind nach
Presseberichten in diesem Jahr vor dem Verwaltungsgericht Hannover schon
genauso viele Fälle anhängig geworden, bei denen der Entzug der
Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums illegaler Drogen erfolgte, wie Fälle, wo diese
Maßnahme aufgrund von Alkoholkonsum angeordnet wurde. Der anscheinend fast
immer erfolgende Entzug der Fahrerlaubnis lässt die Vermutung begründet
erscheinen, Zweck der Maßnahme sei eher eine ersatzweise Bestrafung der
Konsumenten im Verwaltungswege als die Abwehr von Gefahren für den
Straßenverkehr. Besonders bedenklich erscheint dabei die Intensität des
Eingriffes in das Leben der Betroffenen, die auf ihren Führerschein häufig
existentiell angewiesen sind. Die verwaltungsrechtliche „Bestrafung“ fällt für sie
höher aus, als die in früheren Jahren zu erwartende strafrechtliche Sanktion.
Diese rigide Praxis entspricht zumindest bei Cannabis als der am weitesten
verbreiteten illegalen Droge nicht dem durch wissenschaftliche
Untersuchungen festgestellten Gefahrenpotential. Verschiedene Untersuchungen stellen
übereinstimmend eine eher geringere Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit
durch Cannabiskonsum als durch Alkoholkonsum fest (z. B. Robbe:
„Influence of Marijuana on Driving“, Maastricht 1994). Eine Studie im Auftrag der
Regierung Großbritanniens kommt sogar zu dem Ergebnis,
Cannabiskonsumenten seien in weniger Unfälle verwickelt als der Durchschnitt der
Autofahrer (Atha, Blanchard, Davis: „Cannabis and Driving“ 2000).
Vo r b e m e r k u n g e n
Im Straßenverkehrsrecht sind Änderungen der bußgeldrechtlichen
Bestimmungen zum 1. August 1998 und der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zum
1. Januar 1999 in Kraft getreten, die die Problematik „Drogen im
Straßenverkehr“ zum Gegenstand haben. Diese Änderungen waren wegen der
zunehmenden Bedeutung der Drogen im Straßenverkehr erforderlich. Auf die in der
Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BT-
Drucksache 13/3764), Teil I Nr. 2 dargelegten Untersuchungen wird verwiesen.
Vor der Neuregelung des § 24a Abs. 2 StVG war eine Verurteilung wegen
Fahrens unter Drogeneinfluss nach dem Strafgesetzbuch (§§ 315c, 316 StGB) nur
möglich, wenn die Fahrunsicherheit des Betreffenden festgestellt und bewiesen
werden konnte. Dies erweist sich in der Praxis häufig als schwierig,
insbesondere weil es keine Grenzwerte für die Annahme absoluter Fahrunsicherheit wie
beim Alkohol (1,1 Promille) gibt. Mit der neuen Bußgeldregelung wurde ein
Auffangtatbestand geschaffen, der unabhängig von der Feststellung der
Fahrunsicherheit ist.
Ziel der Änderungen der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen im Zuge der
Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung
war es insbesondere, für die Anordnung von ärztlichen und medizinisch-
psychologischen Untersuchungen verbindliche Bestimmungen und Abgrenzungen
zu treffen. Dabei wurde auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Juni 1993 (1 BvR 689/92) zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung
einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Verdacht auf
Cannabiskonsum zugrunde gelegt.
Maßstab für die Festlegung der Untersuchungsanlässe sind die materiellen
Grundlagen für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Hierbei handelt es sich zum einen um die tabellarische Aufstellung in Anlage 4
zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie um die Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin
(aktualisierte Auflage: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und
Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000). Sie beinhalten medizinische und
psychologische Grundsätze für die Eignungsbeurteilung durch Gutachter, Behörden
und Gerichte.
Wer wegen einer Erkrankung oder eines Mangels nach Anlage 4 zur FeV ein
Kraftfahrzeug nicht sicher führen kann oder wer erheblich oder wiederholt
gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat, ist
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Beurteilung der
Kraftfahrereignung kann dabei unabhängig von der Feststellung eines konkreten Verstoßes im
Straßenverkehr sein, wenn z. B. wegen einer bestehenden Erkrankung,
Abhängigkeit oder Konsum von Betäubungsmitteln eine allgemeine Gefährdung
besteht, weil unter diesen Umständen der Betreffende den Anforderungen, die an
das Führen eines Kraftfahrzeuges gestellt werden, dauerhaft nicht gerecht
werden kann. Dies gilt nicht nur bei Konsum illegaler Drogen, sondern auch bei
Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch.
Nach den vorgenannten Leitlinien und Grundsätzen, die mit den medizinischen
und psychologischen Fachgesellschaften abgestimmt sind, ist zum Führen eines
Kraftfahrzeuges ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes nimmt oder von ihnen abhängig ist. Für Cannabis wurde in
Anlage 4 zur FeV zusätzlich eine ergänzende Regelung aufgenommen: wenn kein
regelmäßiger, sondern nur gelegentlicher Konsum vorliegt, ist die Eignung
nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn Konsum und
Fahren nicht getrennt werden können.
Maßgeblich für die Gesetzesänderungen waren allein Gesichtspunkte zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit.
1. Wie hoch schätzt die Bundesregierung nach den einzelnen Substanzen
differenziert den Anteil der Konsumenten legaler Drogen (insbesondere
von Alkohol und Medikamenten) und illegaler Drogen an der
Gesamtbevölkerung?
Nach einer vom Bundesministerium für Gesundheit (1997) in Auftrag
gegebenen repräsentativen Befragung der Bevölkerung im Alter von 18 bis 59 Jahren
und einer Darstellung des Umfangs der durch Alkoholkonsum bedingten
Störungen vom März 2000 (veröffentlicht in Band 128 der Schriftenreihe des
BMG) stellt sich die Situation bei Alkohol wie folgt dar:
Nach der Repräsentativerhebung waren in den letzten 12 Monaten vor der
Befragung über 90 % der Bundesbürger der entsprechenden Altersgruppen
Konsumenten alkoholischer Getränke.
Bei knapp 3 Mio. Bundesbürgern wird ein aktueller Alkoholmissbrauch
angenommen (4 % der Bevölkerung).
In der Repräsentativerhebung wurde auch nach der Häufigkeit der
Medikamenteneinnahme gefragt, und zwar nach der Konsumfrequenz von Schmerz-,
Schlaf-, Beruhigungs-, Anregungs- und Abführmitteln sowie Appetitzüglern.
Insgesamt haben danach fast doppelt so viele Frauen (ca. 20 %) wie Männer
(ca. 11 %) in den letzten 4 Wochen vor der Befragung zumindest einmal pro
Woche eines oder mehrere der genannten Medikamente eingenommen.
Schmerzmittel werden mit Abstand am häufigsten eingenommen, danach
folgen Beruhigungsmittel.
Die Zahl der Arzneimittelabhängigen in der Bundesrepublik Deutschland gibt
die Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren mit rund 1,5 Millionen
Bundesbürgern an.
Hinsichtlich des Konsums illegaler Drogen wird nach einer Auswertung aller
vorliegenden Studien (Zeitschrift Sucht, 43. Jahrgang, Sonderheft 2, Dez.
1997) von folgenden Zahlen ausgegangen (Schätzungen):
Konsumenten von Cannabis: etwa 2,2 Millionen Bundesbürger.
Konsumenten harter Drogen (Amphetamine, Ecstasy, Kokain und Opiate)
etwa: 300 000 Bundesbürger.
Diese Zahlen werden auf der Grundlage neuerer Studien zurzeit überprüft.
2. Wie hoch ist nach Informationen der Bundesregierung der Anteil der
unter Einfluss der einzelnen legalen und illegalen Drogen am Verkehr
teilnehmenden Kraftfahrer an der Gesamtzahl der Verkehrsteilnehmer?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Zu berücksichtigen ist
insoweit insbesondere, dass nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit unter Alkohol- oder Drogeneinfluss eine
Blutprobe angeordnet werden kann.
Eine sichere Aussage darüber, wie häufig Drogen und Medikamente bei
verkehrsunauffälligen Fahrern anzutreffen sind, ist nur mit der Methode des
roadside-survey zu treffen, da nur sie auf einer nicht vorselektierten, nach dem
Zufallsprinzip gewonnenen Stichprobe basiert. Wegen des sehr hohen
finanziellen und organisatorischen Aufwandes sind solche Untersuchungen weltweit
sehr selten. Die einzige Untersuchung in Deutschland fand zwischen 1992 und
1994 statt (Krüger, Psychologisches Institut der Universität Würzburg).
Danach lagen die legalen Drogen Benzodiazepine (Medikamente) und Alkohol
(BAK > 0,3 Promille) unter 3 % und die illegalen Drogen unter 1 % der
untersuchten Speichelproben.
3. Wie viele der Unfälle mit bloßem Sachschaden, mit Verletzten und mit
Toten waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit 1990
auf den Konsum der einzelnen legalen bzw. illegalen Drogen
zurückzuführen?
Die Zahlen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht (Quelle: Statistisches
Bundesamtes). Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes muss bei den
Zahlen zu „anderen berauschenden Mitteln“ von einer hohen Dunkelziffer
ausgegangen werden.
Straßenverkehrsunfälle sowie Alkohol- und Drogenunfälle mit Personen- und
Sachschaden 1991 bis 1999 in Deutschland
** TS = Tausend
*** Drogen = „andere berauschende Mittel“ bez. §§ 315, 316 StGB bzw. bestimmte Drogen in der Anlage von § 24a StVG. Es ist von
einer hohen Dunkelziffer auszugehen.
# bis 1994 Schaden 4 000 DM, ab 1995 schwerwiegender Unfall mit Sachschaden (im engeren Sinne)
Unfälle mit Personenschaden Unfälle mit Getöteten Unfälle mit Sachschaden
Insgesamt
in Ts**
unter
Alkoholeinfluss
in Ts
unter
Drogeneinfluss***
Insgesamt
in Ts
unter
Alkoholeinfluss
in Ts
unter
Drogeneinfluss
Insgesamt
in Ts
unter
Alkoholeinfluss
in Ts
unter
Drogeneinfluss
1991 385 42 434 11,3 2,2 18 221 22 217
1992 395 41 580 10,6 2,1 20 249 23 327
1993 385 41 545 9,9 2,0 34 265 25 295
1994 392 40 581 9,8 1,8 15 259 25 309
1995 388 37 607 9,5 1,7 17 131 22 277
1996 373 34 611 8,8 1,5 29 119 20 272
1997 381 33 612 8,5 1,4 25 109 18 288
1998 377 29 730 7,8 1,1 61 108 16 338
1999 396 26 880 7,8 0,9 60 111 15 412
4. Wie viele Verurteilungen nach den §§ 315a, 315c, 316 StGB erfolgten
aufgrund des Konsums der einzelnen legalen und illegalen Drogen in den
Jahren seit 1990 differenziert nach den einzelnen Normen in den
einzelnen Bundesländern?
In der Strafverfolgungsstatistik werden bei Verurteilungen nach den §§ 315a,
315c, 316 StGB Angaben über den Konsum legaler und illegaler Drogen nicht
gemacht. Bei § 315c Abs. 1 Nr. 1a und § 316 StGB gehört der Genuss
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zum Tatbestand.
Die nachfolgende Tabelle des Statistischen Bundesamtes enthält die nach den
genannten Strafvorschriften ergangenen Verurteilungen. Für das Berichtsjahr 1999
liegen dem Statistischen Bundesamt noch keine vollständigen Ergebnisse vor.
5. Wie viele Bußgelder nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG und wie viele
Bußgelder nach § 24a Abs. 2 StVG wurden in den Jahren seit 1998
wegen Konsums der einzelnen legalen und der in der Anlage zu § 24a StVG
genannten illegalen Drogen in den einzelnen Bundesländern verhängt
und wie hoch waren dabei jeweils die Bußgelder?
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten erfolgt keine bundesweite statistische
Erhebung.
6. Wird für Bußgelder nach § 24b StVG nur auf Nachweisbarkeit der
aktiven Bestandteile der jeweiligen Droge abgestellt, oder werden auch
unwirksame Metaboliten berücksichtigt?
Der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG ist nur dann erfüllt, wenn eine in der
Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz nachgewiesen wird. In die Anlage
wurden nur Substanzen aufgenommen, die bei engem zeitlichem Zusammenhang
mit der Einnahme nachweisbar sind. Der Nachweis unwirksamer Metaboliten
erfüllt den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG nicht.
7. Existiert eine technische Nachweisgrenze und/oder ein
verwaltungstechnischer Grenzwert, unterhalb dessen der § 24a StVG nicht als erfüllt gilt?
Um zu gewährleisten, dass die Qualitätsanforderungen an den sicheren Nachweis
der Substanzen durch die Untersuchungslabors erfüllt werden, wurden im
Rahmen eines Forschungsprojekts (Qualitätskontrolle für Analysen von
Betäubungsmitteln im Blut, Aderjan M. et al., Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen,
Reihe „Mensch und Sicherheit“, Heft M 87, 1998) durch Ringversuche so
genannte analytische Grenzwerte ermittelt. Das bedeutet, dass das untersuchende
Labor in der Lage sein muss, die festgelegten Konzentrationsbereiche sicher
nachweisen zu können.
Statistisches Bundesamt
VIIC – 8.21
Verurteilte wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB)
sowie wegen Trunkenheit im Verkehr ohne Fremdschaden/Personenschaden (§ 316 StGB)
8. Wie lange nach Konsum der Substanz kann dieser Grenzwert bei den
einzelnen Stoffen noch erreicht werden?
Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Wie lange eine Substanz
nach Einnahme nachweisbar ist, hängt von den Einzelumständen, insbesondere
von der konsumierten Menge ab.
9. Inwieweit unterscheidet sich die Dauer der Nachweisbarkeit im
Blutplasma von der Dauer der psychopharmakologischen Wirksamkeit der
einzelnen Substanzen?
Dazu gibt es keine gesicherten Erkenntnisse, da – anders als bei Alkohol – aus
rechtlichen und ethischen Gesichtspunkten keine Humanversuche mit illegalen
Drogen möglich sind. Die Wissenschaft ist aber der Ansicht, dass es keine dem
Alkohol vergleichbare Dosis-Wirkungsabhängigkeit gibt.
10. Wie viele Fahreignungsüberprüfungsverfahren wurden seit 1990 wegen
des Verdachts des Konsums der einzelnen legalen und illegalen Drogen in
den einzelnen Bundesländern eingeleitet?
Zurzeit liegt der Bundesregierung hierüber noch keine Übersicht vor; spezielle
Erhebungen sind erforderlich. Deshalb wurde zu Beginn des Jahres 2000 eine
Untersuchung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen in Auftrag gegeben
(Forschungsprojekt „Fahrt unter Drogen – Auswirkungen neuerer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“).
11. Wie häufig wurde in den Jahren seit 1990 aufgrund des vermuteten
Konsums der einzelnen legalen und illegalen Drogen in den einzelnen
Bundesländern die Erstellung eines medizinischen Gutachtens angeordnet?
Siehe Antwort zu Frage 10.
12. Was wird bei Verdacht des Konsums der verschiedenen legalen und
illegalen Drogen in den Bundesländern jeweils als hinreichender
tatsächlicher Anlass für Zweifel an der Fahreignung und damit für die Anordnung
der Beibringung eines solchen Gutachtens angesehen?
Maßgeblich sind die Regelungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (§§ 13, 14
FeV), die die Anlässe für die Anordnung eines Gutachtens im Einzelnen
aufführen. Die wichtigsten Anlässe für die Überprüfung sind Zuwiderhandlungen unter
Alkoholeinfluss oder unabhängig davon das Vorliegen von Anzeichen einer
Alkoholabhängigkeit oder eines -missbrauchs. Das Gleiche gilt für
Betäubungsmittel, bei denen der Verdacht auf Abhängigkeit oder Einnahme in aller Regel
anlässlich von Auffälligkeiten oder Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
begründet wird. Die Behörde ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auch befugt, die
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen (Kann-Bestimmung),
wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder
besessen hat, unabhängig davon, ob er am Straßenverkehr teilgenommen hat. Der
Grund hierfür liegt darin, dass der Besitz, insbesondere von kleinen,
verbrauchsfähigen Mengen, Rückschlüsse auf den Konsum zulässt. In diesen Fällen ist eine
Untersuchung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Ob eine solche Maßnahme
erforderlich und angemessen ist, hängt vielmehr von den Umständen des
Einzelfalles ab.
13. Welche Fragestellung soll bei Verdacht des Konsums der einzelnen
Drogen ein solches Gutachten genau beantworten?
Bei Betäubungsmitteln ist zu klären, ob Abhängigkeit oder Einnahme vorliegt
und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Für Cannabis ist im Rahmen des fachärztlichen Gutachtens zunächst zu klären,
ob regelmäßige oder nur gelegentliche Einnahme vorliegt (siehe hierzu auch die
Vorbemerkungen).
14. Wie häufig wurde in den Jahren seit 1990 in den einzelnen
Bundesländern aufgrund des Konsums legaler und wie häufig aufgrund des
Verdachts des Konsums illegaler Drogen die Erstellung eines Medizinisch-
Psychologischen Gutachtens angeordnet?
Folgende Zahlen ergeben sich aus der jährlich herausgegebenen Statistik der
Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine (1991 bis 1998) und der
Bundesanstalt für Straßenwesen (1999), wobei Anlass für die Anordnung nicht nur
der vermutete Konsum war, sondern in der Regel einschlägige Auffälligkeiten im
Straßenverkehr.
15. Wie häufig wurde in den Jahren seit 1990 in den einzelnen
Bundesländern bezogen auf die einzelnen Drogen aufgrund eines entsprechenden
Gutachtens und wie oft wegen Verweigerung der Mitwirkung am
Verfahren die Fahrerlaubnis entzogen?
Siehe Antwort zu Frage 10.
Jahr Anzahl der Untersuchungen (MPU)
Alkohol Drogen/Medikamente
1991 95 288 3233
1992 101 925 4128
1993 105 074 4571
1994 105 356 4384
1995 104 290 4507
1996 103 730 4865
1997 102 270 5839
1998 101 651 6370
1999 96 188 6623
16. Für wie lange wird nach dem Entzug der Fahrerlaubnis in den einzelnen
Bundesländern üblicherweise eine Sperre für die Neuerteilung verhängt?
Die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen sehen bei Entziehung der
Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen keine
Sperrfrist für die Neuerteilung vor. Lediglich bei Entziehungen nach dem
Punktsystem ist festgelegt, dass eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs
Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden darf.
17. Welche Voraussetzungen müssen von Konsumenten der einzelnen legalen
und illegalen Drogen in den einzelnen Bundesländern erfüllt werden, um
wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen?
Die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung
ergeben sich bundeseinheitlich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Insbesondere darf keine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 FeV
(Abhängigkeit, Missbrauch etc.) vorliegen. Die inhaltlichen Anforderungen, wann die
Eignung wieder hergestellt ist, ergeben sich aus den Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin (siehe
hierzu die Vorbemerkungen).
18. Wer trägt nach erfolgtem Führerscheinentzug die Kosten des Verfahrens
und insbesondere der medizinischen Untersuchungen?
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und der erforderlichen
Untersuchungen.
19. Wer trägt die Kosten des Verfahrens, wenn sich die Zweifel an der
Fahreignung nicht bestätigen?
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Auf das Ergebnis der
Untersuchung kommt es nicht an, entscheidend ist vielmehr, ob die Zweifel an der
Eignung berechtigt waren und die Anordnung der Beibringung eines
Gutachtens rechtmäßig war.
20. Welche Forschungsergebnisse sind der Bundesregierung zu der
tatsächlichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch alleinigen Konsum der
einzelnen illegalen Drogen und durch Mischkonsum bekannt,
insbesondere im Vergleich zu der Beeinträchtigung durch alleinigen
Alkoholkonsum?
Siehe Antwort zu Frage 9.
21. Welche Forschungsergebnisse sind der Bundesregierung zu der
tatsächlichen Beeinträchtigung der Fahreignung der Konsumenten der einzelnen
illegalen Drogen in Abhängigkeit von der Konsumfrequenz bekannt?
Siehe Antwort zu Frage 9.
22. Hat die Bundesregierung selbst Forschungsaufträge vergeben oder plant
dies, um möglicherweise bestehende Lücken der wissenschaftlichen
Forschung zum Thema Drogenkonsum und Fahrtüchtigkeit/Fahreignung zu
schließen?
Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat in den letzten Jahren im Auftrag der
Bundesregierung folgende Forschungen durchgeführt bzw. durchführen lassen:
Berghaus G. et al. Methadonsubstitution und Verkehrssicherheit, Berichte der
Bundesanstalt für Straßenwesen, Reihe „Mensch und
Sicherheit“, Heft M 18 (1993)
Möller M. R. Drogen- und Medikamentennachweis bei
verkehrsauffälligen Kraftfahrern. Berichte der Bundesanstalt für
Straßenwesen, Reihe „Mensch und Sicherheit“, Heft M 29 (1994)
Krüger H. P. et al. Medikamenten- und Drogennachweis bei
verkehrsauffälligen Fahrern. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen,
Reihe „Mensch und Sicherheit“, Heft M 60 (1996)
Kubitzki J. Kraftfahrtauglichkeit von Methadonpatienten. Berichte der
Bundesanstalt für Straßenwesen, Reihe „Mensch und
Sicherheit“, Heft M 76 (1997)
Schulz E. et al. Fahruntüchtigkeit durch Cannabis, Amphetamine und
Cocain – Literaturanalyse. Berichte der Bundesanstalt für
Straßenwesen, Reihe „Mensch und Sicherheit“, Heft M 81
(1997)
Lakemeyer M. Opiathaltige Schmerzmittel und Verkehrssicherheit.
Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Reihe „Mensch
und Sicherheit“, Heft M 86 (1998)
Aderjan M. et al. Qualitätskontrolle für quantitative Analysen von
Betäubungsmitteln im Blut. Berichte der Bundesanstalt für
Straßenwesen, Reihe „Mensch und Sicherheit“, Heft M 87
(1998)
Möller M. R. Drogenerkennung im Straßenverkehr –
Schulungsprogramm für Polizeibeamte. Berichte der Bundesanstalt für
Straßenwesen, Reihe „Mensch und Sicherheit“, Heft M 96
(1998)
Vor dem Abschluss stehen:
Krüger H. P. et al. Designerdrogen im Straßenverkehr
Neues Forschungsprogramm:
Die Bundesregierung hat die Bundesanstalt für Straßenwesen beauftragt, ein
Forschungsprojekt mit dem Titel „Fahrt unter Drogen – Auswirkungen neuerer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (insbesondere § 24a StVG, § 2
Abs. 12 StVG, § 14 Abs. 1 FeV) durchzuführen. Ziel der Untersuchung ist es,
einen Überblick über die Anzahl der Eignungsüberprüfungen wegen Fahrens
unter Drogeneinfluss (z. B. Cannabis) oder Drogenbesitzes (z. B. von
Cannabis) und Angaben über die Zahl der daraus folgenden
Fahrerlaubnisentziehungen zu erhalten.
23. Hält die Bundesregierung bei Berücksichtigung der ihr bekannten
Forschungsergebnisse die unterschiedliche Behandlung von legalen und
illegalen Drogen im Rahmen des Straßenverkehrsrechts für gerechtfertigt?
Soweit in den Vorschriften zu Alkohol, Drogen und Medikamenten im
Straßenverkehr unterschiedliche Regelungen getroffen wurden, sind diese durch den
unterschiedlichen aktuellen Kenntnisstand in der Forschung sowie dadurch
begründet, dass unterschiedliche physiologische Gegebenheiten vorliegen, die
eine Gleichbehandlung nicht zulassen. Hinsichtlich der unterschiedlichen
Bewertung bei Medikamenten wird auf die Begründung zu dem Gesetz zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BT-Drucksache 13/3764), Teil 1 Nr. 9
sowie auf die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Bundesrates, Nr. 2 verwiesen.
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