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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Vorschlag der EU-Kommission zur Reform des Artikels 133 EG-Vertrag (Gemeinsame Handelspolitik) (G-SIG: 14010981)

Haltung der Bundesregierung zum Vorschlag einer Ausdehnung der Gemeinschaftskompetenzen auf die Bereiche Handel mit Dienstleistungen (GATS), geistiges Eigentum (TRIPS) und Investitionsschutz durch Änderung des Art. 133 EG-Vertrag, zur Erweiterung von Mitspracherechten des Europäischen Parlaments bei handelspolitischen Entscheidungen und zur vorgeschlagenen Ergänzung der WTO um ein parlamentarisches Gremium

Fraktion

PDS

Datum

18.04.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/267927. 03. 2000

Vorschlag der EU-Kommission zur Reform des Artikels 133 EG-Vertrag (Gemeinsame Handelspolitik)

der Abgeordneten Ursula Lötzer und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Die Europäische Kommission legte Ende Januar Vorschläge zur Reform des EG-Vertrages für die Regierungskonferenz 2000 vor [COMM (2000)34]. Darin werden u. a. Veränderungen des Artikels 133 EG-Vertrag vorgeschlagen. Diese Änderungen würden eine Ausdehnung der Gemeinschaftskompetenzen auf die Bereiche Handel mit Dienstleistungen (GATS), geistiges Eigentum (TRIPs) und Investitionsschutz bewirken. Im Einzelnen schlägt die Kommission vor, den Artikel 133 Abs. 1 dahin gehend zu ergänzen, dass sie in der Gemeinsamen Handelspolitik neben dem Warenhandel, für den sie bereits jetzt zuständig ist, die Kompetenz auch für die Bereiche Dienstleistungen, geistiges Eigentum und Investitionsschutz erhält. Dadurch würden die Mitgliedstaaten die Kompetenz für alle Verhandlungsfelder in der Welthandelsorganisation (WTO) und auch für zukünftige Investitionsverhandlungen verlieren. Da die Regierungen der Mitgliedstaaten der EU bis jetzt über den Rat und den so genannten 133er-Ausschuss die Gemeinsame Handelspolitik noch beeinflussen könnten, würde dies praktisch bedeuten, dass die nationalen Parlamente alle handelspolitischen Kompetenzen verlieren würden. In der geltenden Fassung des Artikels 133 kann die Kompetenz für die Bereiche Dienstleistungen und geistiges Eigentum zwar bereits per Ratsbeschluss auf die Gemeinschaft übertragen werden (Artikel 133 Abs. 5 EG-Vertrag). Eine Kompetenz für Investitionen besitzt die Gemeinschaft jedoch nicht. Würde der Vorschlag der Kommission umgesetzt, könnte z. B. ohne Zustimmung des Deutschen Bundestages ein neues Multilaterales Investitionsschutzabkommen (MAI) beschlossen werden.

Die Kommission schlägt außerdem vor, Artikel 133 Abs. 3 um eine regelmäßige Unterrichtungsspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament zu ergänzen. Dieser Vorschlag geht nicht über das hinaus, was bereits gilt. Es ist nicht zu erwarten, dass die vertragliche Kodifizierung dieser Pflicht daran inhaltlich etwas ändern würde. Weiter wird vorgeschlagen, in Artikel 133 Abs. 4 einen Satz einzufügen, wonach „Normen, die für die Festlegung der wesentlichen Elemente der gemeinsamen Handelspolitik von allgemeiner Bedeutung sind“ nach dem Verfahren der Mitentscheidung (Artikel 251 EGV) erlassen werden. Diese Formulierung ist unklar, denn der Begriff „Normen von allgemeiner Bedeutung“ existiert in der Gemeinsamen Handelspolitik nicht. Wichtige Instrumente sind hingegen die in Artikel 133 Abs. 3 genannten allgemeinen Empfehlungen des Rates, an denen sich die Kommission bei Verhandlungen orientieren muss.

Als einer der Gründe für das Scheitern der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) in Seattle galt u. a. die mangelhafte demokratische Partizipation der Parlamente und die Intransparenz der Entscheidungsfindung in der WTO. Der Vorschlag der Kommission scheint diese Probleme kaum zu lösen, sondern bei ihrer Umsetzung zu verstärken. Sowohl auf der europäischen als auch auf der nationalen Ebene würden die Kontrollmöglichkeiten durch die Parlamente nicht erweitertert, sondern eher eingeschränkt. Alles in allem ein Prozess, der die Gemeinsame Handelspolitik der EU kaum in eine soziale, demokratische und nachhaltige Richtung weiterentwickeln würde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausweitung der Kompetenz der EU-Kommission, die durch die Revision des Artikels 133 EU-Vertrags möglich wird?

2

Wenn die Bundesregierung diesen Vorschlägen zustimmt, welche Vorschläge bringt sie ein, um die Einbindung des EU-Parlaments/Deutschen Bundestages zu gewährleisten und die demokratische Kontrolle der WTO zu erhöhen?

3

Wie interpretiert und definiert die Bundesregierung den Formulierungsvorschlag der Kommission „Normen, die für die Festlegung der wesentlichen Elemente der gemeinsamen Handelspolitik von allgemeiner Bedeutung sind“, der in der Gemeinsamen Handelspolitik der EU nicht existiert?

4

Was sind für die Bundesregierung „Abkommen mit erheblicher Bedeutung“, bei denen laut Kommissionsvorschlag die Zustimmung durch das EU-Parlament einzuholen ist, und wie sollten dann die nationalen Parlamente in diese Entscheidungen einbezogen werden?

5

Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag, dass Mitentscheidungsverfahren des Parlaments auf den Abschluss jedes Handelsabkommens der EU auszudehnen, und welche Vorschläge bringt sie zur Stärkung des Parlaments ein?

6

Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag von Nicht-Regierungsorganisationen, die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens des Europaparlaments (Artikel 251) auf allgemeine handelspolitische Empfehlungen gemäß Artikel 133 Abs. 3 auszudehnen und die Zustimmungspflicht des Europaparlaments zu allen internationalen Handelsverträgen einzuführen, sowie die vertragliche Festlegung der Orientierung der gemeinsamen Handelspolitik am Ziel der nachhaltigen Entwicklung auszurichten?

7

Unterstützt die Bundesregierung den auf der WTO-Konferenz in Seattle vom Vorsitzenden des US-Finanzausschusses William V. Roth Jr. eingebrachten Vorschlag, der WTO in Genf eine ständige parlamentarische Begleitung zu geben, und welche Positionen bringt sie dazu in die Diskussion ein?

Berlin, den 22. März 2000

Ursula Lötzer Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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