Deutsch-türkische Vereinbarungen über Abschiebungen in die Türkei
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Der Bundesminister des Innern, Otto Schily, reiste am 8./9. November 1999 in die Türkei. Während dieses Besuches führte er Gespräche u. a. mit dem türkischen Ministerpräsidenten Bülent Ecevit und mit Innenminister Saadettin Tantan. Im Zusammenhang mit dieser Reise entstand eine erneute Diskussion um ein Abschiebeabkommen mit der türkischen Regierung.
Nach einer Meldung der Zeitung „Die Tageszeitung“ vom 10. November 1999 soll der Bundesminister des Innern zur Frage der Abschiebung von abgelehnten Flüchtlingen erklärt haben, dass dies nicht Ziel seines Besuches sei. Dieses Thema würde parallel zu seinem Besuch von einer deutsch-türkischen Arbeitsgruppe in Berlin beraten. Die Bundesregierung, so heißt es in der Meldung weiter, „möchte von der Türkei Zusicherungen haben, dass aus Deutschland abgeschobene Kurden hier nicht misshandelt, gefoltert oder gar zum Tode verurteilt werden“.
Bereits Ende März 1999 haben die Innen- und Justizminister der Länder nach den Ausschreitungen von Kurdinnen und Kurden im Zusammenhang mit der Entführung des PKK-Vorsitzenden durch die Türkei gefordert, Regelungen zu treffen, um „straffällig“ gewordene kurdische Flüchtlinge leichter abzuschieben. Auch wenn eine diesbezügliche Erklärung des Bundesministers des Innern nicht bekannt ist, fürchten Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen, dass während der Reise ein Abschiebeabkommen zwischen deutschen und türkischen Behörden ein Thema war.
Der Bundesminister des Innern würde damit auf das von seinem Vorgänger Manfred Kanther und dem türkischen Innenminister Nahit Mentese am 10. März 1995 vereinbarte Abkommen zurückgreifen, das ein Verfahren zur Abschiebung von Personen in die Türkei, die im Zusammenhang mit der „PKK und anderen Terrororganisationen“ an Straftaten beteiligt waren, regeln will.
Das Abkommen beinhaltet folgende wesentliche Gesichtspunkte:
- Das türkische Innenministerium versichert den deutschen Behörden, auf Nachfrage mitzuteilen, ob dem Abschiebenden in der Türkei eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung droht.
- Für jeden Abgeschobenen soll die Möglichkeit bestehen, jederzeit einen Verteidiger hinzuzuziehen (bei Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte muss die betreffende Justizbehörde zustimmen).
- Des Weiteren kann ein Anwalt des Abgeschobenen nach einer Identitätsprüfung und Befragung durch türkische Sicherheitsbehörden jederzeit eine ärztliche Untersuchung seines Mandanten beantragen.
- Das türkische Innenministerium garantiert, dass die abgeschobenen Personen im Einklang mit der türkischen Verfassung und den Grundsätzen der von der Türkei unterschriebenen Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der UN-Antifolterkonvention eine rechtsstaatliche Behandlung erwartet. Rechtswidrige und unmenschliche Behandlungen sind nach türkischer Rechtsprechung strafbar, die Verantwortlichen müssen dafür zur Rechenschaft gezogen werden.
Nach Dokumentationen des niedersächsischen Flüchtlingsrates existieren zahlreiche Fälle, die belegen, dass abgeschobene Flüchtlinge in die Türkei auch nach dieser Vereinbarung weiter schwerer Folter ausgesetzt und inhaftiert wurden. Der Fall des Kurden I. G. ist hierfür exemplarisch. In dem Bericht des niedersächsischen Flüchtlingsrates vom Januar 1999 heißt es: „Nach Ende des Abschiebestopps richtete die Ausländerstelle Hamburg im Rahmen des Konsultationsverfahrens eine Anfrage an die deutsche Botschaft, ob G. in der Türkei Strafverfolgung drohe. Dies verneinte die Botschaft im November 1995, bat jedoch gleichzeitig um Mitteilung des Abschiebetermins.“ Ein Asylfolgeantrag aufgrund exilpolitischer Aktivitäten wurde abgelehnt und I. G. am 23. Februar 1998 in die Türkei abgeschoben. Nach seiner Ankunft in Istanbul wurde er festgenommen und gefoltert, drei Tage später freigelassen. Bis zu seiner erneuten Flucht aus der Türkei im Juni 1998 wurde I. G. zweimal verhaftet. In dieser Zeit war er wiederholt massiver Folter ausgesetzt. Der türkische Menschenrechtsverein (IHD) hat die Folterspuren an I. G’s Körper dokumentiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Mit wem hat Bundesminister des Innern, Otto Schily, während seiner Türkeireise Gespräche geführt und welche Themen waren Gegenstand dieser Gespräche?
Wurde mit den zuständigen türkischen Behörden über die Abschiebung von Flüchtlingen und ihre Behandlung durch türkische Sicherheitskräfte gesprochen?
Wenn ja, ist in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung mit türkischen Behörden getroffen worden?
Wenn nein, ist eine derartige Vereinbarung beabsichtigt?
Stimmt es, dass zu der Thematik „Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern“ in Berlin eine Arbeitsgruppe eingerichtet wurde bzw. wird?
Wenn ja,
– wann und aus welchen Personen bzw. bundesdeutschen Behörden setzt sich diese Arbeitsgruppe zusammen?
– Wer vertritt in dieser Arbeitsgruppe die Türkei?
– Was sind die konkreten Aufgaben und zeitlichen Vorgaben für diese Arbeitsgruppe?
– Ist beabsichtigt, die Stellungnahmen von Flüchtlingsorganisationen in diese Arbeitsgruppe einzubeziehen?
– Wann und wie wird der Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Beratungen und Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe unterrichtet?
Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dem von dem damaligen Bundesminister des Innern, Manfred Kanther, und seinem türkischen Amtskollegen getroffenen Abkommen am 10. März 1995?
Beabsichtigt die Bundesregierung, dieses Abkommen fortzusetzen, zu ändern oder zu beenden?
Ist der Bundesregierung der oben beschriebene Fall von I. G. bekannt?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Flüchtlinge aus der Türkei im Rahmen des Konsultationsverfahrens abgeschoben wurden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wieviele dieser Abgeschobenen waren vor ihrer Abschiebung in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen das sog. „PKK-Verbot“ verurteilt worden oder in diesem Zusammenhang auffällig geworden?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welcher Behandlung die Abgeschobenen ausgesetzt waren?
Wie viele von den Abgeschobenen sind nach ihrer Abschiebung erneut aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet?
Sind der Bundesregierung die vom niedersächsischen Flüchtlingsrat dokumentierten Fälle von nach der Abschiebung durch türkische Behörden gefolterten, inhaftierten und verurteilten Menschen bekannt?
Wenn ja, welche Konsequenzen hinsichtlich von Abschiebungen in die Türkei zieht die Bundesregierung aus dieser Dokumentation?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Versprechen türkischer Behörden, Abgeschobene nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu behandeln, für die Sicherheit der Abgeschobenen ausreichend ist?
Wenn ja, aufgrund welcher Erkenntnisse kommt die Bundesregierung zu dieser Schlussfolgerung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß auch infolge der Beteiligung der faschistischen MHP – in der Bundesrepublik Deutschland bekannt als „Graue Wölfe“ – an der gegenwärtigen Koalitionsregierung in Ankara und der damit verbundenen Besetzung wichtiger Ämter in der Türkei durch MHP-Mitglieder eine rechtsstaatliche Behandlung von abgeschobenen Flüchtlingen nicht zu erwarten ist?
Wenn nein, welche Einschätzung hat die Bundesregierung von der MHP?
In welcher Weise ist die Verfolgung von abgeschobenen Flüchtlingen durch die türkischen Sicherheitskräfte im letzten Lagebericht des Auswärtigen Amts zur Türkei thematisiert worden?
Zu welchem Ergebnis kommt der Lagebericht?
Wie vereinbart das Bundesministerium des Innern Gespräche mit türkischen Stellen über die Abschiebung von Flüchtlingen mit diesen Ergebnissen im Lagebericht?