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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Deutsche Polizeibeamte im Kosovo - Nachfrage (G-SIG: 14010787)

Rechtsgrundlagen für einen Auslandseinsatz der Polizei im Kosovo gem. Bundesbesoldungsgesetz, gemeinsame Einsätze von Polizei und Bundeswehr, Beschlüsse und Tätigkeit der IMK zu Regelungen über Auslandseinsätze

Fraktion

PDS

Datum

28.01.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/250512. 01. 2000

Deutsche Polizeibeamte im Kosovo – Nachfrage

der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Deutsche Polizeibeamte im Kosovo“ führte die Bundesregierung zu den Rechtsgrundlagen dieses Polizeieinsatzes aus: „Rechtliche Grundlage für die vom BKA und den Ländern entsandten Polizeivollzugsbeamten zum Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) ist die Resolution 827 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Ratifizierungsgesetz vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485). Danach hat der Internationale Gerichtshof die Aufgabe, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für schwere Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht im Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens verantwortlich sind. Bei der Entsendung von Polizeivollzugsbeamten von Bund und Ländern handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes.“ (Drucksache 14/1464).

In der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 29. September 1999 wurde die Rechtsgrundlage für den Polizeieinsatz im Kosovo angezweifelt, da die UN-Resolution 827 den Weg für den Auslandseinsatz nicht öffne und das Bundesbesoldungsgesetz keine Rechtsgrundlage für einen Auslandseinsatz darstelle. Für den Parlamentarischen Staatssekretär Fritz Rudolf Körper stellte sich das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vom 10. April 1995 und die UN-Resolution vom 10. Juli 1999 als Rechtsgrundlage dar. Von Vertretern der Regierungsparteien wurde geäußert, dass man durchaus auch auf unscharfen Rechtsgrundlagen arbeiten könne (vgl. Protokoll der Sitzung des Innenausschusses vom 29. September 1999).

In einem „Bericht der Bundesregierung über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern sowie die Rechtsgrundlagen bei der Bereitstellung von Polizei im Rahmen von VN-Missionen“ wird im Artikel 24 GG die verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz von deutschen Polizeikräften im Rahmen der Friedensmissionen gesehen. Für die Abordnung der Landesbeamten in den Geschäftsbereich des Bundes führt die Bundesregierung den § 123 BRRG an und für die Zuweisung zur Dienstleistung zu den VN sieht die Bundesregierung den § 123a BRRG als einschlägig an. Die genauen Regelungen für die Personalgewinnung, die Einsatzvor- und -nachbereitung unter Berücksichtigung des jeweiligen VN-Mandats hat die IMK entwickelt und der AK II der IMK am 10/11. Mai 1999 „gebilligt und in Kraft gesetzt“ (Bericht der Bundesregierung über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern sowie die Rechtsgrundlagen bei der Bereitstellung von Polizei im Rahmen von VN-Missionen, S. 4, November 1999).

In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Deutsche Polizeibeamte im Kosovo“ erklärt die Bundesregierung zur Frage einer eventuellen Zusammenarbeit der bundesdeutschen Polizeikräfte mit den KFOR-Einheiten: „Eine strikte Trennung zwischen militärischen und polizeilichen Aufgaben ist gewährleistet.“ (Drucksache 14/1464, a.a.O. S. 6). In der Zeitschrift „Innenpolitik“, die vom BMI herausgegeben wird, heißt es hingegen: „Die Inspekteure (des BGS und der Polizei des Landes, Anm. d. Verf.) drangen darauf, dass das von der VN beabsichtigte Konzept, die deutschen Beamten im deutschen Sektor zur Unterstützung der Bundeswehr einzusetzen, möglichst umgehend verwirklicht wird. Dieses Konzept entspricht dem Grundgedanken, die militärischen und polizeilichen Missionen, insbesondere auch aus Gründen der Sprachgleichheit, aufeinander abzustimmen. Die Bundeswehr ist im deutschen Sektor dringend auf polizeiliche Unterstützung angewiesen.“ (Innenpolitik, IV/1999, 30. September 1999, S. 4). Diese Unterstützung der Bundeswehr durch die bundesdeutschen Polizeikräfte gestaltete sich so, dass Angehörige der Polizei und der Bundeswehr gemeinsam Streife gingen, wie unterschiedliche Fernsehsender mehrfach belegten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die VN-Resolution 827 nicht den Weg für den Auslandseinsatz der Polizei im Kosovo öffne und dass das Bundesbesoldungsgesetz keine Rechtsgrundlage für einen Auslandseinsatz darstelle?

2

Wenn nein, warum teilt die Bundesregierung diese Ansicht nicht und wie begründet sie ihre Ansicht?

3

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass das Bundesbesoldungsgesetz schon auch deswegen nicht ausreichend sein kann, da die Polizeikräfte hier in ein Krisengebiet geschickt werden und sich dieser Auslandseinsatz von anderen Einsätzen im Ausland – wie derjenigen der Verbindungsbeamten – gravierend unterscheidet?

4

Wenn nein, warum nicht?

5

Welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung zu ziehen, falls es keine eindeutige Rechtsgrundlage für diese – für die Polizeibeamten gefährlichen – Einsätze geben sollte?

6

Welche Aufgaben haben Bundeswehr und bundesdeutsche Polizeibeamte im Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsam ausgeführt (bitte genau auflisten)?

7

Trifft es zu, dass gemeinsame Einsätze von Polizei und Bundeswehr stattgefunden haben, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage fanden diese gemeinsamen Einsätze statt?

8

Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann der AK II der IMK-Regelungen für die Personalgewinnung sowie Einsatzvorbereitung und -nachbereitung „billigen und in Kraft setzen“ (Bericht der Bundesregierung über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern sowie die Rechtsgrundlagen bei der Bereitstellung von Polizei im Rahmen von VN-Missionen)?

9

In welchen Sitzungen der IMK und des AK II der IMK wurden welche Regelungen über Auslandseinsätze erörtert und/oder beschlossen und welche Positionen haben die Vertreter der Bundesregierung und Bundesbehörden bei diesen Besprechungen eingenommen?

10

Sind Beschlüsse der IMK und deren Arbeitskreise für die Bundesregierung verbindlich?

11

Wie begründet die Bundesregierung, dass sie Kleine Anfragen nach Beschlüssen und Tätigkeit der IMK mit der Begründung unbeantwortet lässt, dass sie hier nur den „Status eines Gastes“ hat (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Innenministerkonferenz am 10/11. Juni 1999 in Dresden“, Drucksache 14/1436)?

12

Wie und wo ist die Möglichkeit der parlamentarischen Kontrolle der IMK geregelt?

Berlin, den 20. Dezember 1999

Petra Pau Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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