Dem Deutschen Bundestag liegt ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor (Drucksache 14/2442), der den Ländern u. a. die Möglichkeit geben soll, ihre Zuständigkeit für Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten, in die alleinige Verantwortung der Kommunen zu übertragen.
Fachverbände und Interessenvertretungen wie der Landesjugendhilfeausschuss des Landes Brandenburg, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), die Katholische Erziehergemeinschaft (KEG) und der Paritätische Wohlfahrtsverband befürchten bei einer möglichen Übertragung der Zuständigkeit auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Verzicht auf landesweit geltende Richtlinien erhebliche Nachteile: Senkung der Standards, Intransparenz der Bestimmungen und möglicherweise Erhöhung der Elternbeiträge, mindestens aber einen Interessenkonflikt zwischen der Aufgabe der Kommune als Kostenträger und ihrer gleichzeitigen Aufsichtsfunktion über die fachlich notwendigen Standards.
Demgegenüber hält der Bundesrat die Übertragung der Aufsichtsfunktion auf die Ebene der Kreise bzw. der kreisfreien Städte für unbedenklich und führt die langjährigen positiven Erfahrungen in den Ländern an, die in Ausnutzung des § 85 Abs. 4 SGB VIII schon jetzt die Aufsicht durch den Landrat als untere Landesbehörde durchführen. Als Beispiel wird Schleswig-Holstein genannt.
1. In welchen Bundesländern werden bereits jetzt die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Kindergärten, Horten und Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten, von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen?
Seit wann nehmen sie diese Aufgaben wahr?
2. Gibt es Untersuchungen, in denen die Erfahrungen mit der Aufgabenverlagerung von den Ländern auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe systematisch erfasst werden?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, auf welche Berichte stützen sich die im Entwurf genannten positiven Erfahrungen?
3. Welche positiven oder negativen Ergebnisse zeigen die Untersuchungen bzw. andere Erfahrungen
- – aus der Sicht der Länder
- – aus der Sicht der Kommunen
- – aus der Sicht der Einrichtungen
- – aus der Sicht der Eltern?
4. Gab es mit der Aufgabenübertragung auf die Träger der örtlichen Jugendhilfe Veränderungen hinsichtlich der Gruppengrößen und der Personalschlüssel?
Wenn ja, welche?
5. Hat sich das quantitative Angebot an Plätzen für Kinder unter drei Jahren und an Hortplätzen verändert?
Wenn ja, wurden zusätzliche Plätze geschaffen oder wurden bestehende Plätze abgebaut?
6. Wirkte sich die Aufgabenübertragung auf bestehende Angebote an Ganztagsplätzen und auf die Mittagsversorgung der Kinder aus?
Wenn ja, wurden zusätzliche Angebote geschaffen, oder wurden vorhandene Angebote abgebaut?
7. Hat sich die Höhe der Elternbeiträge seit der Übertragung auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe verändert?
Wenn ja, wurden sie erhöht oder gesenkt?
Die Fragen 1–7 werden zusammenfassend beantwortet.
Gegenstand der Anfrage ist der Vorschlag des Bundesrates, im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 125 Abs. 2 des Grundgesetzes den Ländern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Zuständigkeit für Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten, in die alleinige Verantwortung der Kommunen zu übertragen (Drucksache 14/2442). In ihrer Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf hat die Bundesregierung ihre grundsätzliche Skepsis darüber zum Ausdruck gebracht, ob die im Entwurf des Bundesrates angeführten Beispiele zur Erreichung des angestrebten Zwecks besonders geeignet sind. Im Hinblick auf die Beratungen zur Neuordnung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern hat sie aber davon h abgesehen, sich zu den Vorschlägen im Einzelnen zu äußern. Dies soll im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens geschehen (Stellungnahme der Bundesregierung – Drucksache 14/2442 S. 17).
Anknüpfend an die Begründung des Bundesrates zu Artikel 17 des Entwurfs geht die Kleine Anfrage davon aus, dass einzelne Bundesländer die Aufsicht über Tageseinrichtungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Landes- bzw. der überörtlichen Ebene auf die Ebene der örtlichen Träger der Jugendhilfe verlagert hätten, und fragt nach den Erfahrungen, die aufgrund dieser Aufgabenverlagerung gewonnen worden sind.
Nach § 85 Abs. 4 SGB VIII bleiben u. a. landesrechtliche Regelungen unberührt, die die Aufgaben der Aufsicht über Kindergärten und andere Tageseinrichtungen am Tage des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (d. h. am 1. Januar 1991) unteren Landesbehörden zugewiesen haben. Mit dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber den Ländern keine Möglichkeit zur Regelung einer abweichenden sachlichen Zuständigkeit eröffnet, sondern (lediglich) die Fortgeltung abweichenden Landesrechts, das vor Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes erlassen worden ist, bestimmt. Vor diesem Zeitpunkt gab es nur in den Ländern Schleswig-Holstein und Bayern landesgesetzliche Regelungen, die die Aufsicht über Kindergärten der unteren Landesbehörde zuwiesen, nämlich das bayerische Kindergartengesetz vom 25. Juli 1972, das das Kindergartenwesen nicht dem Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge sondern dem Bildungsbereich zugewiesen hatte, sowie das Ausführungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein zum Jugendwohlfahrtsgesetz vom 7. Juli 1962. In beiden Ländern ging der landesrechtlichen Regelung keine Zuständigkeitsverlagerung von einer höheren Ebene (überörtlicher Träger, Landesebene) auf die örtliche Ebene voraus. Vielmehr wurde in diesen Ländern die Aufsicht für das damals noch wenig entwickelte Kindergartenwesen von Anfang an auf der örtlichen Ebene angesiedelt.
Da es also in diesen Ländern zu keiner Aufgabenverlagerung von den Ländern bzw. überörtlichen Trägern auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe gekommen ist, gibt es auch keine diesbezüglichen Untersuchungen über die etwaigen Folgen einer solchen Aufgabenverlagerung für die Qualitätsstandards in den Tageseinrichtungen. Die Beantwortung der einzelnen Fragen, die alle einen solchen Vergleich der Situation vor der Aufgabenverlagerung und nach der Aufgabenverlagerung voraussetzen, ist daher nicht möglich.