Streitschlichtungsverfahren der Welthandelsorganisation zu Asbestimporten in die EU
der Abgeordneten Ursula Lötzer, Eva-Maria Bulling-Schröter und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Nach dem Handelsstreit zwischen den USA und Europa über die Einfuhr hormonbehandelten Rindfleisches in der Welthandelsorganisation (WTO) steht möglicherweise im März 2000 ein weiterer Konflikt bevor. Dann nämlich wird das Urteil im Streitschlichtungsverfahren (WT/DS135) der WTO zwischen Kanada und der EU erwartet, welches das Asbestverbot in der EU behandelt. Konkreter Ansatz der kanadischen Klage ist das französische Asbestverbot vom 24. Dezember 1996. Die französische Regierung schloss sich damit den bereits zuvor verhängten Verboten der Produktion und des Imports von Asbest in anderen europäischen Staaten an. Aufgrund einer Vielzahl von wissenschaftlichen Studien, darunter einer britischen, die bis zum Jahr 2020 für die EU 500 000 Tote durch den Einsatz von Asbest prognostizierte, wurde das Verbot verhängt und mit dem vorbeugenden Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz gerechtfertigt.
Kanada als weltweit zweitgrößter Exporteur von Asbest reichte die Klage am 28. Mai 1998 mit der Begründung ein, dass nach den WTO-Regeln vor allem das Importverbot von Asbest unzulässig sei. Selbst wenn es rechtlich zulässig wäre, so müsse die französische Regierung Kompensationszahlungen für den entgangenen Absatz kanadischer Unternehmen leisten. Zusätzlich drohte Kanada der EU mit einem weiteren Verfahren, nachdem die EU im Juli 1999 ein „generelles“ Asbestverbot verabschiedete. Kanada führt die Unzulässigkeit der Verbote auf die Verletzung des in der WTO geltenden TBT-Abkommens (TBT: Technical Barriers to Trade) und der GATT-Artikel III/XI (Verbot mengenmäßiger Importrestriktionen und Verbot von Handelsdiskriminierung) zurück.
In der laufenden Verhandlung wird damit erneut die generelle Frage aufgeworfen, inwieweit nationale (oder europäische) Regelungen ergriffen werden können, die den Handel mit gefährlichen Substanzen aufgrund präventiven Gesundheits- und Umweltschutzes einschränken oder verbieten. Darüber hinaus betrifft die Klage elementare Arbeitsschutzrechte. So führt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) jährlich 160 Millionen Krankheitsfälle am Arbeitsplatz auf die mangelnde Anwendung bestehender Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen zurück.
Auch die Diskussion über das Asbestverbot in der Bundesrepublik Deutschland resultierte aus dem Bedürfnis nach präventiven Maßnahmen für Beschäftigte und Verbraucher. Der damalige Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Norbert Blüm, begründete die Durchsetzung eines umfassenden europäischen Import-, Herstellungs- und Verwendungsverbot „angesichts des menschlichen Leidens sowie der auf mehrere Milliarden Mark geschätzten Folgekosten für Asbestsanierung“. Ein entsprechender Sieg Kanadas im WTO-Verfahren würde deshalb nicht nur den Handel betreffen, sondern könnte die Frage der Produktion und des Einsatzes von Asbest im Inland erneut auf die Tagesordnung bringen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Wie beurteilt die Bundesregierung das laufende Verfahren?
a) Wie schätzt sie den Ausgang ein?
b) Welche Verständigungen auf europäischer Ebene gibt es hinsichtlich einer gemeinsamen Position?
c) Wie beurteilt sie die Auswirkungen auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Asbestverbot in der Bundesrepublik Deutschland?
Welche allgemeinen Konsequenzen ergeben sich für die Bundesrepublik Deutschland, falls die EU als beklagte Partei im Streitschlichtungsverfahren unterliegen sollte?
a) Wie würde die Bundesregierung den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherstellen?
b) Würde der Import von Asbest in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen?
c) Wenn nicht, mit welcher Begründung könnte dies verhindert werden?
Wäre die Bundesrepublik Deutschland direkt oder indirekt über die EU bereit, Kompensationszahlungen an Kanada zu leisten?
Wenn nicht, welche Begründung würde herangezogen?
Sieht sie einen Konflikt zwischen dem Grundsatz der WTO einer Nichtdiskriminierung im internationalen Handel einerseits und den nationalen vorbeugenden Regelungen zum Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz andererseits?
a) Wenn nein, warum gibt es nach Ansicht der Bundesregierung überhaupt Streitschlichtungsverfahren wie zum hormonbehandelten Rindfleisch und Asbestverbot?
b) Welchen Stellenwert hat der vorbeugende Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz bei der gleichzeitigen Zielsetzung nach weiterer Handelsliberalisierung?
c) Wie soll das Problem gelöst werden, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse (sound scientific evidence) und/oder internationalen Standards, nach denen das SPS-Abkommen (SPS: Sanitär und Phytosanitär) zwar das Ergreifen vorläufiger Maßnahmen auf der Basis des Vorsorgeprinzips erlaubt, aber bei vielen Umweltproblemen kein hundertprozentiger Nachweis erbracht werden kann oder dies erst Jahre später gelingt?
d) Ist es nach Ansicht der Bundesregierung demzufolge gerechtfertigt, das das Vorsorgeprinzip bereits im Verdachtsfall auch ohne hundertprozentigen Nachweis dazu dienen kann, den Handel einzuschränken oder zu verbieten (siehe hormonbehandeltes Rindfleisch)?
e) Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag, für konkrete Handelsfragen und -konflikte, die den vorbeugenden Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutzes berühren, eine Beweislastumkehr durchzusetzen?
f) Wie begründet sie ggf. eine ablehnende Haltung zur Beweislastumkehr?
Wie will die Bundesregierung die Fragen zum vorbeugenden Verbraucher- und Gesundheitsschutz nach dem Scheitern der WTO-Runde in Seattle, insbesondere außerhalb des von ihr gestützten umfassenden europäischen Verhandlungsmandats, klären?
a) Kommen für die Bundesregierung diesbezügliche Verhandlungen außerhalb einer umfassenden Runde in absehbarer Zeit in Frage und wenn nein, wie sollten ähnlich gelagerte Handelskonflikte vermieden werden?
b) Welche konkreten Vorschläge über die im EU-Verhandlungsmandat formulierten Ziele einer „Förderung der Einführung internationaler Normen und deren Glaubwürdigkeit“, der „Gewährleistung einer angemessenen Beteiligung aller interessierten Parteien, einschließlich der Verbraucher, an den Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit der Aufstellung internationaler Nahrungsmittelnormen“ und einer „Klärung und Straffung der bestehenden WTO-Regeln für die Berufung auf das Vorsorgeprinzip“ bringt die Bundesregierung in die Diskussion ein?
Welches sind nach Ansicht der Bundesregierung die Vorteile und die Nachteile des Streitschlichtungsverfahrens (Dispute Settlement Body) der WTO?
a) Wo sieht die Bundesregierung Reformbedarf, und welche Vorschläge bringt sie ein?
b) Wie können sich nach Ansicht der Bundesregierung ökonomisch schwache Staaten überhaupt gegen die Senkung von Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherstandards durch die Anrufung des Streitschlichtungsverfahrens bzw. die Androhung wehren, wenn man bedenkt, dass bereits ein einziges Verfahren mehrere Millionen US-Dollar kostet und hochqualifizierten Rechtsbeistand benötigt?
c) Wird die Bundesregierung alleine oder in Absprache mit den übrigen Industrieländern Initiativen ergreifen, um den Entwicklungs- und Schwellenländern die notwendige finanzielle und intellektuelle Hilfe zu geben, damit diese überhaupt den Rechtweg in der WTO in Anspruch nehmen können?
d) Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der Gewährung der formalen Rechtsgleichheit und der tatsächlichen Inanspruchnahme und Durchsetzung von Rechten zwischen Staaten mit unterschiedlicher ökonomischer Macht und wie begründet sie ihre Haltung?