Stellung eines SGB IX in einem einheitlichen Behindertenrecht (II)
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Klaus Grehn, Dr. Heidi Knake-Werner, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Die Parteien der Regierungskoalition hatten mit der Koalitionsvereinbarung angekündigt, in dieser Legislaturperiode ein einheitliches Behindertenrecht zu schaffen. Dazu wurden Gespräche mit Behinderten- und Wohlfahrtsverbänden sowie Leistungsträgern und -erbringern auf verschiedenen Ebenen durchgeführt. Seit Herbst 1999 liegt die überarbeitete Fassung eines Eckpunktepapiers für ein Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) „Recht der Rehabilitation“ vor, das von der Koalitionsarbeitsgruppe Behindertenpolitik erarbeitet und vom Bundeskabinett bestätigt wurde und die Grundlage für einen im Frühsommer vorzulegenden Referentenentwurf der Bundesregierung darstellen soll.
Das Anliegen der Bundesregierung, das bestehende unübersichtliche Rehabilitationsrecht in einem SGB IX zu ordnen und besser aufeinander abzustimmen, wird von den o. g. Verbänden nahezu einhellig begrüßt. Mit dem genannten Vorhaben der Bundesregierung verbindet der überwiegende Teil der in Verbänden und Selbsthilfegruppen zusammengeschlossenen Menschen mit Behinderungen jedoch auch eine spürbare Verbesserung ihrer gesetzlichen Rechte und der damit verbundenen Leistungen. (Beispielhaft sei hier nur auf die Stellungnahme des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Gesamtverband e.V. vom 17. Januar 2000 verwiesen.)
Bisher bleibt aber offen, ob mit dem von der Bundesregierung konzipierten SGB IX das Benachteiligungsverbot in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ rechtlich verbindlich genug auszugestalten und die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nachhaltig zu fördern ist. Diese Frage bleibt auch deshalb offen, weil die Bundesregierung in der Beantwortung unserer Kleinen Anfrage (Antwort: Drucksache 14/2308) ein Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen ausdrücklich als „nicht notwendig“ bezeichnet. In Verbänden und Selbsthilfegruppen wird die Sorge laut, dass mit der Verabschiedung eines SGB IX sogar effektiv Leistungsverschlechterungen verbunden sein könnten.
Verschiedene Behindertenorganisationen, Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter von Behinderteneinrichtungen wenden sich ebenfalls in persönlichen Gesprächen, in Briefen und Petitionen mit Fragen an uns, die Inhalte, Wirkungskraft, Zeitrahmen und finanzielle Auswirkungen der Ausgestaltung eines einheitlichen Behindertenrechts betreffen.
Die von uns in diesem Zusammenhang in der Kleinen Anfrage „Stellung eines SGB IX in einem einheitlichen Behindertenrecht“ (Drucksache 14/2723) vom 16. Februar 2000 aufgeworfenen Fragen 2 (Schnittstellen zwischen SGB IX und anderen Gesetzen /Verordnungen), 3 (Verständnis der Begriffe „Behinderung“ und „Rehabilitation“), 4 (Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem BSHG und Befreiung vom Nachranggrundsatz), 5 (Erhalt, Ausbau leistungsrechtlicher Regelungen), 6 (persönliches Budget), 9 (Regelung des Hinzuverdienstes bei Erwerbstätigkeit) wurden in der Antwort der Bundesregierung (Drucksache 14/2880) vom 9. März 2000 nicht konkret, sondern lediglich summarisch unter Verweis auf den am 23. Februar 2000 im Ausschuss für Arbeit und Soziales verabschiedeten interfraktionellen Entschließungsantrag „Die Integration von Menschen mit Behinderungen ist eine dringliche politische und gesellschaftliche Aufgabe“ (Drucksache 14/2237, Beschlussempfehlung: Drucksache 14/2913 vom 9. März 2000), auf das o. g. Eckpunktepapier und auf Antworten der Bundesregierung auf einschlägige parlamentarische Anfragen beantwortet.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen6
Welche konkreten Schnittstellen für die Harmonisierung und Schaffung eines einheitlichen Behindertenrechts sieht die Bundesregierung zwischen dem geplanten SGB IX und anderen, Menschen mit Behinderungen betreffenden Gesetzen, wie z. B. Schwerbehindertengesetz (SchwbG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Beamtenversicherungsordnung (BVO), Beamtenversicherungsgesetz (BeamtVG), Reichsversicherungsordnung (RVO), Heimgesetz, Betreuungsgesetz, Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG), RehaAnglG, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und den anderen SGB?
In welcher Weise soll dabei die bisher vorhandene Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Menschen mit Behinderungen, die sich lediglich auf die jeweilige Behinderungsspezifik oder die Art der Entstehung der Behinderung gründet, beseitigt und durch die Anwendung des Finalitätsprinzips ersetzt werden?
In welcher Weise soll nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass die Begriffe „Behinderung“ und „Rehabilitation“ in einem SGB IX so verwendet werden, dass die bisherige „defektorientierte Sichtweise“ von Menschen mit Behinderung aufgegeben und im Sinne des grundgesetzlichen Benachteiligungsverbots der behinderte Mensch zum aktiv handelnden Subjekt mit eigenen Ansprüchen wird?
Auf welche Weise will die Bundesregierung die Eingliederungshilfe aus dem BSHG herauslösen und vom Nachranggrundsatz befreien, ohne gegen die Rechtssystematik der Grundsätze der Sozialhilfe zu verstoßen?
a) Welche konkreten Standpunkte der Sozialhilfeträger und der kommunalen Spitzenverbände sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang bekannt und wie berücksichtigt sie diese bei der Erarbeitung eines SGB IX?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Anregung, als ersten Schritt die lebenslange Heranziehung von Eltern zum Lebensunterhalt ihrer behinderten Kinder abzuschaffen?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Anregung, eventuelle Erbschaften behinderter Menschen nicht mehr heranzuziehen (beispielsweise, um den Platz in der Werkstatt für Behinderte zu bezahlen) bzw. den entsprechenden Freibetrag auf mindestens 60 000 DM anzuheben?
Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung zum Erhalt und zum Ausbau leistungsrechtlicher Regelungen für Menschen mit Behinderung, damit deren soziale Teilhabe ohne Benachteiligungen und in menschenwürdiger Form gesichert werden kann, wenn sie im und mit dem SGB IX keine (weiteren) Nachteilsausgleiche regeln will?
Welche konkreten Erkenntnisse, Fragen und Inhalte für eine persönliche Budgetierung prüft die Bundesregierung und welche favorisiert sie in diesem Zusammenhang?
a) Wie berücksichtigt sie dabei den Grundsatz „ambulant vor stationär“?
b) Wie soll die individuelle Bedarfsdeckung in den unterschiedlichen Lebensbereichen geregelt werden?
c) Welche Regelungen sind vorgesehen, um das individuelle Wunsch- und Wahlrecht weitestgehend uneingeschränkt zu gewährleisten und finanziell abzusichern?
d) Welche kritischen Punkte, die nicht in eine bundesweite Regelung zu übernehmen sind, sieht die Bundesregierung bei dem in Rheinland-Pfalz praktizierten Modell des „persönlichen Budgets“?
Welche Regelungen sollen nach Ansicht der Bundesregierung im SGB IX oder in anderen Gesetzen, Verordnungen etc. getroffen werden, um durch Aufhebung von Begrenzungen für den Hinzuverdienst Menschen mit Behinderungen zusätzliche Möglichkeiten einzuräumen, durch eigene Erwerbstätigkeit ein selbstbestimmtes Leben finanziell abzusichern?