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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Vereinbarkeit des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts mit dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (G-SIG: 14010890)

Vereinbarkeit des § 29 (Regelung der Doppelstaatsangehörigkeit) des Staatsangehörigengesetzes vom 15.07.1999 mit dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997

Fraktion

PDS

Datum

08.03.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/278422. 02. 2000

Vereinbarkeit des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts mit dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Das im vergangenen Jahr von den Regierungsparteien verabschiedete Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht vor, dass hier geborene Kinder ausländischer Staatsangehöriger durch Geburt im Inland die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben (§ 4 Abs. 3 des neuen „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes“).

In § 29 Abs. 1 des neuen Gesetzes heißt es dann, eine solche Person habe mit Erreichen der Volljährigkeit zu erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wolle. Im folgenden Absatz 2 geht es dann wie folgt weiter: „Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.“

Im „Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit“ vom 6. November 1997 ist in Artikel 14 („Fälle von Mehrstaatigkeit kraft Gesetzes“) demgegenüber Folgendes geregelt:

  • Ein Vertragsstaat gestattet: a) Kindern, die bei der Geburt ohne weiteres verschiedene Staatsangehörigkeiten erworben haben, die Beibehaltung dieser Staatsangehörigkeiten; b) seinen Staatsangehörigen den Besitz weiterer Staatsangehörigkeit, wenn diese durch Eheschließung ohne weiteres erworben wird.

2. Die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 gilt vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7.

In Artikel 7 („Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates“) ist der Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes grundsätzlich untersagt, mit Ausnahme bestimmter, abschließend beschriebener Fälle.

Diese Fälle sind in den Buchstaben a bis g wie folgt beschrieben:

  • freiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit;
  • Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung einer erheblichen Tatsache, die dem Antragsteller zuzurechnen sind;
  • freiwilliger Dienst in ausländischen Streitkräften;
  • Verhalten, das den wesentlichen Interessen des Vertragsstaates in schwerwiegender Weise abträglich ist;
  • Fehlen einer echten Bindung zwischen dem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland;
  • Feststellung während der Minderjährigkeit eines Kindes, dass die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind;
  • Adoption eines Kindes, wenn dieses die ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider adoptierenden Elternteile erwirbt oder besitzt.“

Das in § 29 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgeschriebene Verfahren, das bei Erreichen der Volljährigkeit zwingend zum Verlust der doppelten Staatsangehörigkeit führen soll, stellt also einen Verstoß gegen das „Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit“ dar.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das deutsche Staatsbürgerschaftsrecht gegen das „Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit“ vom 6. November 1997 verstößt?

Wenn nein, warum nicht?

2

Wann und in welcher Weise will die Bundesregierung ggf. das deutsche Staatsangehörigkeitsrechtsrecht dem „Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit“ durch eine Novellierung anpassen?

3

Wie viele Staaten sind Unterzeichnerstaaten des „Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit“?

4

Sind der Bundesregierung bereits Klagen von Betroffenen bekannt, die sich gegen die in § 29 des neuen Staatsbürgerschaftsrechts geforderte Aufgabe der doppelten Staatsbürgerschaft bei Erreichen der Volljährigkeit wenden?

Berlin, den 16. Februar 2000

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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