Überwachung des Fernmeldeverkehrs und anderer Kommunikation im Jahr 1998: Kenntnis der Bundesregierung um die Auswirkungen
der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung am 16. Januar 1998 anläßlich der Verabschiedung des „großen Lauschangriffs“ aufgefordert, auf Basis einheitlicher statistischer Erfassung durch die Länder sowie verbesserter richterlicher Anordnung jährlich über Zahl, Art, Umfang und Verlauf der Telekommunikationsüberwachung in Bund und Ländern zu berichten (Drucksache 13/8652).
Da die Bundesregierung anläßlich früherer Anfragen zu diesem Thema (u. a. Drucksachen 12/5269, 12/6517, 13/555, 13/3618, 13/7341, 13/10386, 13/11354) nicht in der Lage war, die zur Bewertung erforderlichen Detailangaben zu machen, wie dies in anderen Ländern – z. B. in den USA – bereits praktiziert wird, werden diese Fakten nachstehend für das Jahr 1998 erfragt in der Hoffnung, daß die Bundesregierung die nötigen Erhebungen und Berichte der Justizverwaltungen inzwischen veranlaßt hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100 a ff. StPO im Jahr 1998
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor bzw. ist sie bereit und in der Lage einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände von Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100 a ff. StPO im Jahr 1998, jeweils aufgeschlüsselt — auf die Bereiche des Bundeskriminalamts, des Generalbundesanwalts, der einzelnen Bundesländer sowie der Direktionen der Deutschen Telekom bzw. der einzelnen Mobildiensteanbieter; — nach den Ermittlungsverfahren, innerhalb derer diese Maßnahmen angeordnet wurden; — nach den einzelnen Überwachungsanordnungen; — nach den Inhabern/Betroffenen der in diesen Anordnungen genannten Fernmeldeanschlüsse unterschiedlicher Art; — nach den wegen Kommunikation von oder mit diesen Anschlüssen Mitbetroffenen?
a) Wie viele Überwachungsanträge wurden insgesamt gestellt, wegen welcher Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO?
b) Wie viele Überwachungsanordnungen ergingen daraufhin jeweils durch den Richter und wie viele durch die Staatsanwaltschaft in Eilfällen?
c) Wie viele Anträge wurden abgelehnt? Auf welche Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO waren diese Anträge gestützt?
d) Was ist der Bundesregierung über die zugrundeliegenden Sachverhalte bekannt?
- aa) Wegen welcher Katalogtaten ergingen die Anordnungen jeweils?
- bb) Wie vielen Anordnungen lag der Verdacht eines bloßen Deliktversuchs zugrunde?
- cc) Aus welchen Umständen ergab sich jeweils die Annahme, daß die Ermittlungen ohne die beantragte Maßnahme „aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“ (§ 100 a Satz 1 letzter Halbsatz StPO)?
- dd) Wie wurde diese Annahme von den antragstellenden Ermittlern glaubhaft gemacht?
- ee) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen von Richtern oder Staatsanwälten aufgrund eines nur mündlichen Antrags ausgesprochen, in wie vielen abgelehnt?
e) Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen als Täter oder aber als Teilnehmer verdächtigte Personen?
f) Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen Beschuldigte oder aber gegen Kontaktpersonen gemäß § 100 a Satz 2 StPO?
g) Wie viele Fernmeldeanschlüsse wurden im Jahr 1998 überwacht
- aa) insgesamt,
- bb) wie viele öfffentliche Anschlüsse (Telefonzellen usw.),
- cc) wie viele Mobilfunkanschlüsse jeweils im Netz C, D 1, D 2, E plus,
- dd) wie viele E-mail-Anschlüsse,
- ee) wie viele Funkrufanschlüsse,
- ff) wie viele Anschlüsse von – jeweils als Täter oder Teilnehmer – Beschuldigten,
- gg) wie viele Anschlüsse von angeblichen Kontaktpersonen,
- hh) welches war die höchste Zahl überwachter Anschlüsse pro Anordnung und pro darin genanntem Beschuldigten/genannter Kontaktperson?
h) Welche Art von Fernmeldeverbindungen (Telefon, Telefax, Telex, Teletex usw.) wurden jeweils in wie vielen Fällen überwacht?
i) Für welche Zeiträume ergingen jeweils wie viele Anordnungen,
- aa) wie häufig für kürzer als 1 Monat,
- bb) wie häufig für 1 bis 2 Monate,
- cc) wie häufig für 2 bis 3 Monate?
j) In wie vielen Fällen wurde die Überwachung jeweils wie häufig verlängert um
- aa) weniger als 1 Monat,
- bb) 1 bis 2 Monate,
- cc) 2 bis 3 Monate?
k) Wie häufig wurde die Überwachung vor Ende der angeordneten Höchstfrist (§ 100 b Abs. 2 Satz 4 StPO) abgebrochen, weil
- aa) das Ermittlungsziel erreicht war,
- bb) der Tatverdacht offensichtlich widerlegt war?
l) Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Kommunikationseinheiten?
- aa) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten wurden insgesamt jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- bb) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten pro Anordnung und pro darin genanntem Beschuldigten bzw. genannter Kontaktperson wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet
- aaa) 1 bis 50 Kommunikationseinheiten,
- bbb) 50 bis 100 Kommunikationseinheiten,
- ccc) 100 bis 500 Kommunikationseinheiten,
- ddd) 500 bis 1 000 Kommunikationseinheiten,
- eee) 1 000 bis 5 000 Kommunikationseinheiten,
- fff) 5 000 bis 10 000 Kommunikationseinheiten,
- ggg) 10 000 bis 50 000 Kommunikationseinheiten,
- hhh) mehr als 50 000 Kommunikationseinheiten?
m) Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Personen?
- aa) Mit insgesamt wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- bb) Mit wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurden pro Anordnung Telefongespräche und andere Kommunikationseinheiten jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet mit
- aaa) 1 bis 50 Personen,
- bbb) 50 bis 100 Personen,
- ccc) 100 bis 500 Personen,
- ddd) 500 bis 1 000 Personen,
- eee) 1 000 bis 5 000 Personen,
- fff) 5 000 bis 10 000 Personen,
- ggg) 10 000 bis 50 000 Personen,
- hhh) mehr als 50 000 Personen?
n) Was ist der Bundesregierung bekannt über den jeweiligen Aufwand für die einzelnen Überwachungsmaßnahmen?
- aa) Wie viele Mitarbeiter der Polizei welcher Dienstgruppe, der Bundespost/Deutschen Telekom sowie private Dritte waren pro Anordnung an der Durchführung beteiligt?
- bb) Wie hoch beliefen sich die Kosten für die einzelnen Überwachungen jeweils einschließlich anteiliger Personal- und Gerätekosten?
o) Was ist der Bundesregierung bekannt über die bei den einzelnen Überwachungsvorgängen verantwortlich Handelnden?
- aa) Polizeibeamte welcher Dienststellen beantragten die einzelnen Anordnungen (erfolgreich oder vergeblich),
- bb) Welche Staatsanwälte oder Richter sprachen die einzelnen Anordnungen und Verlängerungen aus oder lehnten entsprechende Anträge ab?
p) Welche Technik wurde im Rahmen der einzelnen Anordnungen jeweils eingesetzt?
q) In welchem Umfang wurden pro Anordnung Aufzeichnungen gefertigt
- aa) 1 bis 10 Stunden,
- bb) 10 bis 50 Stunden,
- cc) 50 bis 100 Stunden,
- dd) 100 bis 500 Stunden?
r) In wie vielen Fällen mit welcher Sachverhaltskonstellation wurden „Raumhintergrundgespräche“ geführt?
s) Was ist der Bundesregierung bezüglich der Überwachung von Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern gemäß §§ 53 f. StPO bekannt?
- aa) Im Rahmen wie vieler Anordnungen wurden jeweils wie viele Kommunikationseinheiten mit jeweils welcher Art von Berufsgeheimnisträgern überwacht?
- bb) In wie vielen Fällen davon wurden in welchem Umfang Aufzeichnungen gefertigt?
- cc) Wie wurden die Erkenntnisse bzw. die Aufzeichnungen jeweils verwertet?
t) In wie vielen Fällen wurden welche Zufallserkenntnisse über welche Taten innerhalb oder außerhalb des Katalogs gemäß § 100 a StPO bezüglich welcher Personen (Verdächtige, Kontaktpersonen oder Dritte) gewonnen und jeweils auf welche Weise mittelbar oder unmittelbar verwertet?
u) aa) Was ist der Bundesregierung bekannt über Ergebnisse und etwaige Ermittlungserfolge aufgrund der einzelnen Überwachungsanordnungen (jeweils Anzahl der als belastend eingestuften abgehörten Kommunikationseinheiten; Anzahl der daraus resultierenden Festnahmen, Anklagen, Hauptverfahren, Aburteilungen, Verurteilungen, sonstigen Maßnahmen)?
bb) In wie vielen Ermittlungsverfahren wurde eine TÜ-Anordnung (auch) auf den Verdacht einer Straftat nach § 129 a StGB gestützt, und in wie vielen dieser Strafverfahren erging sodann jeweils eine Anklage und eine Verurteilung (auch) nach dieser Norm?
v) Wann sind die in der Anordnung genannten sowie die sonstigen von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen anschließend jeweils benachrichtigt worden?
- aa) Sofern die Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 1 StPO zurückgestellt wurde, aus welchen der dort genannten Gründe in jeweils wie vielen Fällen?
- bb) Wie viele Betroffene aufgrund wie vieler Überwachungsanordnungen sind bis heute nicht benachrichtigt worden?
w) In wie vielen Fällen haben Betroffene mit welchem Ergebnis Rechtsmittel gegen die Überwachungsanordnung eingelegt?
x) Für welche anderen Zwecke sind die Überwachungskenntnisse und Aufzeichnungen jeweils genutzt worden, insbesondere in wie vielen Fällen im Rahmen weiterer Ermittlungsverfahren jeweils gegen den Beschuldigten, eine Kontaktperson oder Dritte?
y) Wann sind die gefertigten Aufzeichnungen und Abschriften jeweils vernichtet worden? In welchem Stadium befand sich zu der Zeit ein etwaiges Rechtsmittelverfahren?
z) Abschließende Informationen und Stellungnahmen:
- aa) Welche Besonderheiten oder auffallenden Probleme sind im Rahmen einzelner Anordnungen womöglich aufgetreten?
- bb) Wie stellen sich die vorstehend erfragten Informationen mit Häufigkeitszahlen im Diagramm – jeweils auch im Vergleich zu den Vorjahren – dar?
- cc) Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen, und welche Empfehlungen gibt die Bundesregierung für die künftige Überwachungspraxis gemäß §§ 100 a ff. StPO?
2. In wie vielen Fällen von Maßnahmen nach §§ 100 a ff. StPO, in denen ein Ermittlungsverfahren 1998 mit Freispruch endete oder eingestellt wurde, wurden angefertigte Bandaufzeichnungen oder Abschriften hiervon bislang noch nicht gelöscht bzw. vernichtet? Warum nicht?
3. In wie vielen Fällen wurden aus Maßnahmen nach §§ 100 a ff. StPO gewonnene Erkenntnisse über
- a) Katalogtaten,
- b) Nicht-Katalogtaten,
an (welche) dritte Stellen übermittelt? Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage jeweils?
4. Welche Ergebnisse hinsichtlich Umfang und Begleitumstände der Telekommunikationsüberwachung haben insbesondere die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz beschlossenen Erweiterungen der Überwachungsbefugnisse gemäß §§ 100 a ff. StPO erbracht?
5. Welche weiteren Informationen über die Umstände der Telefonüberwachung, außer den durch die Landesjustizverwaltungen festgestellten Angaben über Anlaßtaten, Fall- und Betroffenenzahlen, hält die Bundesregierung für nötig zu erheben, um ihre in der Einleitung erwähnte Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag erfüllen zu können?
6. Welche Maßnahmen zur genaueren statistischen Erfassung der Telekommunikationsüberwachung sowie zur Verbesserung der richterlichen Anordnungen haben die Justizminister von Bund und Ländern auf die eingangs zitierte entsprechende Aufforderung des Deutschen Bundestages hin inzwischen vorgeschlagen? Falls solche Vorschläge bisher noch nicht vorliegen, warum nicht?
7. a) Welche Defizite bei der richterlichen Anordnung von Telekommunikationsüberwachung hat die Bundesregierung festgestellt?
b) Welche Möglichkeiten zu deren Beseitigung sieht sie, insbesondere um der seit Jahren stark steigenden Zahl der Anordnungen entgegenzuwirken?
c) Welche positiven Auswirkungen kann nach Auffassung der Bundesregierung
- aa) eine stärkere persönliche Verantwortlichkeit der anordnenden Richter für den Verlauf und die Ergebnisse der von ihnen angeordneten Überwachungsmaßnahmen – wie etwa in den USA – haben,
- bb) die Übertragung der – zur Zeit von teilweise fachfremden Bereitschaftsrichtern wahrgenommenen – Anordnungsbefugnisse auf spezialisierte und ständig fortzubildende Einzelrichter oder Richterkollegien haben,
- cc) eine richterliche Verpflichtung zur genaueren, stärker auf den Einzelfall bezogenen Begründung haben, warum die angeordnete Telekommunikationsüberwachung in ihrem jeweils spezifischen Umfang die erwarteten Erkenntnisse erbringen werden?
8. a) Wie viele einzelne Delikte umfaßt der Straftatenkatalog gemäß § 100 a StPO heute, gegenüber wie vielen Delikten bei der Einführung dieser Norm in die Strafprozeßordnung 1969?
b) Wie oft ist jede dieser Katalogtaten in den letzten zehn Jahren jeweils zur Begründung von Überwachungsanordnungen herangezogen worden?
c) Welche dieser Delikte können nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Katalog gemäß § 100 a StPO gestrichen werden, weil sie zur Begründung entsprechender Überwachungsmaßnahmen offenbar nicht benötigt werden oder weil deren Bedeutung nicht im Verhältnis zur Eingriffsintensität der Maßnahme steht?
9. Durch welche Maßnahmen kann nach Auffassung der Bundesregierung verhindert oder wenigstens verringert werden, daß Berufsgeheimnisträger von Telefonüberwachungen mit-betroffen werden? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß technisch jedenfalls Aufzeichnungen solcher Anrufe unterdrückt werden sollten, die von einem überwachten Anschluß aus bei einem den Strafverfolgungsbehörden bekannten Anschluß eines nicht selbst der Überwachung unterliegenden Berufsgeheimnisträger (z. B. dem Strafverteidiger des Betroffenen) getätigt werden?
II. Andere Formen der Überwachung aufgrund des „Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)“
1. Wie lauten die dem vorstehenden Abschnitt I entsprechenden Einzelangaben – insbesondere hinsichtlich der erzielten Ermittlungserfolge – für das Jahr 1998 hinsichtlich der Anwendung der nach dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)“ vorgesehenen besonderen Befugnisse:
- a) Rasterfahndung (§§ 98 a bis 98c StPO),
- b) Foto- und Bildaufzeichnungen, Observation mit technischen Mitteln (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO),
- c) Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO),
- d) Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110 a StPO),
- e) Polizeiliche Beobachtung (§ 163 e StPO) jeweils für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der einzelnen Bundesländer?
2. Wie viele Anordnungen zu den jeweiligen Maßnahmen ergingen auf Ersuchen des Staatsschutzes?
3. Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Zeitraum 1998 nicht angewendet?
III. Zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten aufgrund der Länderpolizeigesetze
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bereits vor bzw. ist sie bereit einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände des Einsatzes „besonderer Mittel der Datenerhebung“ durch die Polizeien der Länder im Jahr 1998 aufgrund der neueren Länderpolizeigesetze, nämlich
- a) längerfristige Observation,
- b) Einsatz verdeckter Ermittler und anderer nicht offen ermittelnder Polizeibeamter,
- c) Einsatz von V-Leuten,
- d) verdeckte Anfertigung von Bildaufnahmen bzw. -aufzeichnungen,
- e) verdecktes Abhören bzw. Aufzeichnen des gesprochenen Wortes,
- f) verdeckter Einsatz technischer Mittel bezüglich Wohnungen,
- g) Einsatz von Personenschutzsendern, aufgeschlüsselt jeweils nach der Art der Mittel und den einzelnen Bundesländern,
2. Welche Erkenntnisse über Begleitumstände dieser Einsätze nach den unter Fragekomplex I genannten Kriterien – sofern anwendbar –, insbesondere über die Erfolge aufgrund dieser Maßnahmen, liegen der Bundesregierung vor?
3. Wie viele dieser Maßnahmen wurden durch die Staatsschutz- Abteilungen durchgeführt bzw. veranlaßt?
4. Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Jahr 1998 nicht angewendet?
IV. „Einverständliches Abhören“
Am 13. Mai 1996 entschied der Gemeinsame Senat des Bundesgerichtshofs (GSSt 1/96; abgedruckt in Neue Justiz 10/1996, S. 536), daß ein Telefongespräch, welches eine Privatperson auf Veranlassung von Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigen führt, um belastende Aussagen zu erlangen, mitgehört, aufgezeichnet und prozessual verwertet werden dürfe (anders das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1998, Der Betrieb 1998, 371).
1. In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden des Bundes (welche?) und welcher Bundesländer im Jahr 1998 hiervon Gebrauch gemacht?
2. Wie lauten hinsichtlich der Begleitumstände dieser Fälle die Angaben entsprechend den Kriterien des vorstehenden Fragekomplexes I, soweit anwendbar?
V. Überwachungen gemäß § 16 BKAG, §§ 39 ff. Außenwirtschaftsgesetz, §§ 1 f. G 10
1. In wie vielen Fällen haben die zuständigen Behörden des Bundes und welcher Bundesländer jeweils Gebrauch gemacht von den Befugnissen aus
- a) § 16 des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG),
- b) §§ 39 ff. des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG),
- c) §§ 1, 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) (bitte differenzieren nach Fallgruppen und durchführenden Behörden)?
2. Wie lauten hinsichtlich der Begleitumstände dieser Fälle jeweils die Angaben entsprechend den Kriterien des vorstehenden Fragekomplexes I, soweit anwendbar?
3. a) In wie vielen Fällen kam es nach Anordnung und Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß § 16 BKAG nicht zum Einsatz des zu schützenden Polizeibediensteten („unbemannte Wanze“)?
VI. Telekommunikationsgesetz (TKG)
1. In welchen Bundesländern ist der direkte Abruf von Nutzerdaten durch Sicherheitsbehörden gemäß § 90 TKG bereits technisch realisiert?
2. In wie vielen Fällen haben 1998 welche Sicherheitsbehörden hiervon jeweils wegen welcher Daten Gebrauch gemacht?
3. Hat die Bundesregierung den Mobildiensteanbietern durch eine Rechtsverordnung aufgrund § 88 Abs. 2 TKG bereits Präzisierungen der ihnen gemäß § 88 Abs. 5 TKG obliegenden Jahresberichte über die durchgeführten Kommunikationsüberwachungen auferlegt?
- a) Wenn ja, welchen Inhalts?
- b) Wenn nein, warum noch nicht? Bis wann wird die Bundesregierung das nachholen?
VII. „Großer Lauschangriff“
1. Wie lauten hinsichtlich Zahl, Anlaß, Ergebnissen und Begleitumständen sog. „großer Lauschangriffe“ die Angaben entsprechend den Kriterien und erbetenen Differenzierungen des vorstehenden Fragekomplexes I, soweit anwendbar?
2. a) Wie ist in den einzelnen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung die parlamentarische Kontrolle „großer Lauschangriffe“ gemäß Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 GG jeweils geregelt?
- b) Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung noch keine diesbezüglichen Regelungen erlassen?
- c) Welche Frist zur Umsetzung der genannten, Anfang 1998 verabschiedeten Grundgesetznorm steht Bund und Ländern nach Auffassung der Bundesregierung zur Verfügung?
- d) Welche Bundesländer neben Niedersachsen haben nach Kenntnis der Bundesregierung den gemäß Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 GG berufenen parlamentarischen Gremien auch die Kontrolle sonstiger nachrichtendienstlicher Tätigkeit der Polizei übertragen?
- e) Wie ist in den Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung bei der parlamentarischen Kontrolle von Lauschangriffen gemäß Artikel 13 Abs. 4 Satz 3 GG die Kompetenz der nach Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 GG zuständigen Kontrollgremien von derjenigen zur allgemeinen parlamentarischen Kontrolle der Geheimdienste abgegrenzt?
Fragen52
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor bzw. ist sie bereit und in der Lage einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände von Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100 a ff. StPO im Jahr 1998, jeweils aufgeschlüsselt — auf die Bereiche des Bundeskriminalamts, des Generalbundesanwalts, der einzelnen Bundesländer sowie der Direktionen der Deutschen Telekom bzw. der einzelnen Mobildiensteanbieter; — nach den Ermittlungsverfahren, innerhalb derer diese Maßnahmen angeordnet wurden; — nach den einzelnen Überwachungsanordnungen; — nach den Inhabern/Betroffenen der in diesen Anordnungen genannten Fernmeldeanschlüsse unterschiedlicher Art; — nach den wegen Kommunikation von oder mit diesen Anschlüssen Mitbetroffenen?
Wie viele Überwachungsanträge wurden insgesamt gestellt, wegen welcher Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO?
Wie viele Überwachungsanordnungen ergingen daraufhin jeweils durch den Richter und wie viele durch die Staatsanwaltschaft in Eilfällen?
Wie viele Anträge wurden abgelehnt? Auf welche Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO waren diese Anträge gestützt?
Was ist der Bundesregierung über die zugrundeliegenden Sachverhalte bekannt?
aa) Wegen welcher Katalogtaten ergingen die Anordnungen jeweils?
bb) Wie vielen Anordnungen lag der Verdacht eines bloßen Deliktversuchs zugrunde?
cc) Aus welchen Umständen ergab sich jeweils die Annahme, daß die Ermittlungen ohne die beantragte Maßnahme „aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“ (§ 100 a Satz 1 letzter Halbsatz StPO)?
dd) Wie wurde diese Annahme von den antragstellenden Ermittlern glaubhaft gemacht?
ee) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen von Richtern oder Staatsanwälten aufgrund eines nur mündlichen Antrags ausgesprochen, in wie vielen abgelehnt?
Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen als Täter oder aber als Teilnehmer verdächtigte Personen?
Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen Beschuldigte oder aber gegen Kontaktpersonen gemäß § 100 a Satz 2 StPO?
Wie viele Fernmeldeanschlüsse wurden im Jahr 1998 überwacht
aa) insgesamt,
bb) wie viele öfffentliche Anschlüsse (Telefonzellen usw.),
cc) wie viele Mobilfunkanschlüsse jeweils im Netz C, D 1, D 2, E plus,
dd) wie viele E-mail-Anschlüsse,
ee) wie viele Funkrufanschlüsse,
ff) wie viele Anschlüsse von – jeweils als Täter oder Teilnehmer – Beschuldigten,
gg) wie viele Anschlüsse von angeblichen Kontaktpersonen,
hh) welches war die höchste Zahl überwachter Anschlüsse pro Anordnung und pro darin genanntem Beschuldigten/genannter Kontaktperson?
Welche Art von Fernmeldeverbindungen (Telefon, Telefax, Telex, Teletex usw.) wurden jeweils in wie vielen Fällen überwacht?
Für welche Zeiträume ergingen jeweils wie viele Anordnungen,
aa) wie häufig für kürzer als 1 Monat,
bb) wie häufig für 1 bis 2 Monate,
cc) wie häufig für 2 bis 3 Monate?
In wie vielen Fällen wurde die Überwachung jeweils wie häufig verlängert um
aa) weniger als 1 Monat,
bb) 1 bis 2 Monate,
cc) 2 bis 3 Monate?
Wie häufig wurde die Überwachung vor Ende der angeordneten Höchstfrist (§ 100 b Abs. 2 Satz 4 StPO) abgebrochen, weil
aa) das Ermittlungsziel erreicht war,
bb) der Tatverdacht offensichtlich widerlegt war?
Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Kommunikationseinheiten?
aa) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten wurden insgesamt jeweils überwacht und aufgezeichnet?
bb) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten pro Anordnung und pro darin genanntem Beschuldigten bzw. genannter Kontaktperson wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet?
cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet
aaa) 1 bis 50 Kommunikationseinheiten,
bbb) 50 bis 100 Kommunikationseinheiten,
ccc) 100 bis 500 Kommunikationseinheiten,
ddd) 500 bis 1 000 Kommunikationseinheiten,
eee) 1 000 bis 5 000 Kommunikationseinheiten,
fff) 5 000 bis 10 000 Kommunikationseinheiten,
ggg) 10 000 bis 50 000 Kommunikationseinheiten,
hhh) mehr als 50 000 Kommunikationseinheiten?
Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Personen?
aa) Mit insgesamt wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet?
bb) Mit wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurden pro Anordnung Telefongespräche und andere Kommunikationseinheiten jeweils überwacht und aufgezeichnet?
cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet mit
aaa) 1 bis 50 Personen,
bbb) 50 bis 100 Personen,
ccc) 100 bis 500 Personen,
ddd) 500 bis 1 000 Personen,
eee) 1 000 bis 5 000 Personen,
fff) 5 000 bis 10 000 Personen,
ggg) 10 000 bis 50 000 Personen,
hhh) mehr als 50 000 Personen?
Was ist der Bundesregierung bekannt über den jeweiligen Aufwand für die einzelnen Überwachungsmaßnahmen?
aa) Wie viele Mitarbeiter der Polizei welcher Dienstgruppe, der Bundespost/Deutschen Telekom sowie private Dritte waren pro Anordnung an der Durchführung beteiligt?
bb) Wie hoch beliefen sich die Kosten für die einzelnen Überwachungen jeweils einschließlich anteiliger Personal- und Gerätekosten?
Was ist der Bundesregierung bekannt über die bei den einzelnen Überwachungsvorgängen verantwortlich Handelnden?
aa) Polizeibeamte welcher Dienststellen beantragten die einzelnen Anordnungen (erfolgreich oder vergeblich),
bb) Welche Staatsanwälte oder Richter sprachen die einzelnen Anordnungen und Verlängerungen aus oder lehnten entsprechende Anträge ab?
Welche Technik wurde im Rahmen der einzelnen Anordnungen jeweils eingesetzt?
In welchem Umfang wurden pro Anordnung Aufzeichnungen gefertigt
aa) 1 bis 10 Stunden,
bb) 10 bis 50 Stunden,
cc) 50 bis 100 Stunden,
dd) 100 bis 500 Stunden?
In wie vielen Fällen mit welcher Sachverhaltskonstellation wurden „Raumhintergrundgespräche“ geführt?
Was ist der Bundesregierung bezüglich der Überwachung von Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern gemäß §§ 53 f. StPO bekannt?
aa) Im Rahmen wie vieler Anordnungen wurden jeweils wie viele Kommunikationseinheiten mit jeweils welcher Art von Berufsgeheimnisträgern überwacht?
bb) In wie vielen Fällen davon wurden in welchem Umfang Aufzeichnungen gefertigt?
cc) Wie wurden die Erkenntnisse bzw. die Aufzeichnungen jeweils verwertet?
In wie vielen Fällen wurden welche Zufallserkenntnisse über welche Taten innerhalb oder außerhalb des Katalogs gemäß § 100 a StPO bezüglich welcher Personen (Verdächtige, Kontaktpersonen oder Dritte) gewonnen und jeweils auf welche Weise mittelbar oder unmittelbar verwertet?
aa) Was ist der Bundesregierung bekannt über Ergebnisse und etwaige Ermittlungserfolge aufgrund der einzelnen Überwachungsanordnungen (jeweils Anzahl der als belastend eingestuften abgehörten Kommunikationseinheiten; Anzahl der daraus resultierenden Festnahmen, Anklagen, Hauptverfahren, Aburteilungen, Verurteilungen, sonstigen Maßnahmen)?
bb) In wie vielen Ermittlungsverfahren wurde eine TÜ-Anordnung (auch) auf den Verdacht einer Straftat nach § 129 a StGB gestützt, und in wie vielen dieser Strafverfahren erging sodann jeweils eine Anklage und eine Verurteilung (auch) nach dieser Norm?
Wann sind die in der Anordnung genannten sowie die sonstigen von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen anschließend jeweils benachrichtigt worden?
aa) Sofern die Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 1 StPO zurückgestellt wurde, aus welchen der dort genannten Gründe in jeweils wie vielen Fällen?
bb) Wie viele Betroffene aufgrund wie vieler Überwachungsanordnungen sind bis heute nicht benachrichtigt worden?
In wie vielen Fällen haben Betroffene mit welchem Ergebnis Rechtsmittel gegen die Überwachungsanordnung eingelegt?
Für welche anderen Zwecke sind die Überwachungskenntnisse und Aufzeichnungen jeweils genutzt worden, insbesondere in wie vielen Fällen im Rahmen weiterer Ermittlungsverfahren jeweils gegen den Beschuldigten, eine Kontaktperson oder Dritte?
Wann sind die gefertigten Aufzeichnungen und Abschriften jeweils vernichtet worden? In welchem Stadium befand sich zu der Zeit ein etwaiges Rechtsmittelverfahren?
Abschließende Informationen und Stellungnahmen:
aa) Welche Besonderheiten oder auffallenden Probleme sind im Rahmen einzelner Anordnungen womöglich aufgetreten?
bb) Wie stellen sich die vorstehend erfragten Informationen mit Häufigkeitszahlen im Diagramm – jeweils auch im Vergleich zu den Vorjahren – dar?
cc) Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen, und welche Empfehlungen gibt die Bundesregierung für die künftige Überwachungspraxis gemäß §§ 100 a ff. StPO?
In wie vielen Fällen von Maßnahmen nach §§ 100 a ff. StPO, in denen ein Ermittlungsverfahren 1998 mit Freispruch endete oder eingestellt wurde, wurden angefertigte Bandaufzeichnungen oder Abschriften hiervon bislang noch nicht gelöscht bzw. vernichtet? Warum nicht?
In wie vielen Fällen wurden aus Maßnahmen nach §§ 100 a ff. StPO gewonnene Erkenntnisse über
a) Katalogtaten,
b) Nicht-Katalogtaten,
an (welche) dritte Stellen übermittelt? Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage jeweils?
Welche Ergebnisse hinsichtlich Umfang und Begleitumstände der Telekommunikationsüberwachung haben insbesondere die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz beschlossenen Erweiterungen der Überwachungsbefugnisse gemäß §§ 100 a ff. StPO erbracht?
Welche weiteren Informationen über die Umstände der Telefonüberwachung, außer den durch die Landesjustizverwaltungen festgestellten Angaben über Anlaßtaten, Fall- und Betroffenenzahlen, hält die Bundesregierung für nötig zu erheben, um ihre in der Einleitung erwähnte Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag erfüllen zu können?
Welche Maßnahmen zur genaueren statistischen Erfassung der Telekommunikationsüberwachung sowie zur Verbesserung der richterlichen Anordnungen haben die Justizminister von Bund und Ländern auf die eingangs zitierte entsprechende Aufforderung des Deutschen Bundestages hin inzwischen vorgeschlagen? Falls solche Vorschläge bisher noch nicht vorliegen, warum nicht?
a) Welche Defizite bei der richterlichen Anordnung von Telekommunikationsüberwachung hat die Bundesregierung festgestellt?
b) Welche Möglichkeiten zu deren Beseitigung sieht sie, insbesondere um der seit Jahren stark steigenden Zahl der Anordnungen entgegenzuwirken?
c) Welche positiven Auswirkungen kann nach Auffassung der Bundesregierung
aa) eine stärkere persönliche Verantwortlichkeit der anordnenden Richter für den Verlauf und die Ergebnisse der von ihnen angeordneten Überwachungsmaßnahmen – wie etwa in den USA – haben,
bb) die Übertragung der – zur Zeit von teilweise fachfremden Bereitschaftsrichtern wahrgenommenen – Anordnungsbefugnisse auf spezialisierte und ständig fortzubildende Einzelrichter oder Richterkollegien haben,
cc) eine richterliche Verpflichtung zur genaueren, stärker auf den Einzelfall bezogenen Begründung haben, warum die angeordnete Telekommunikationsüberwachung in ihrem jeweils spezifischen Umfang die erwarteten Erkenntnisse erbringen werden?
a) Wie viele einzelne Delikte umfaßt der Straftatenkatalog gemäß § 100 a StPO heute, gegenüber wie vielen Delikten bei der Einführung dieser Norm in die Strafprozeßordnung 1969?
b) Wie oft ist jede dieser Katalogtaten in den letzten zehn Jahren jeweils zur Begründung von Überwachungsanordnungen herangezogen worden?
c) Welche dieser Delikte können nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Katalog gemäß § 100 a StPO gestrichen werden, weil sie zur Begründung entsprechender Überwachungsmaßnahmen offenbar nicht benötigt werden oder weil deren Bedeutung nicht im Verhältnis zur Eingriffsintensität der Maßnahme steht?
Durch welche Maßnahmen kann nach Auffassung der Bundesregierung verhindert oder wenigstens verringert werden, daß Berufsgeheimnisträger von Telefonüberwachungen mit-betroffen werden? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß technisch jedenfalls Aufzeichnungen solcher Anrufe unterdrückt werden sollten, die von einem überwachten Anschluß aus bei einem den Strafverfolgungsbehörden bekannten Anschluß eines nicht selbst der Überwachung unterliegenden Berufsgeheimnisträger (z. B. dem Strafverteidiger des Betroffenen) getätigt werden?
Wie lauten die dem vorstehenden Abschnitt I entsprechenden Einzelangaben – insbesondere hinsichtlich der erzielten Ermittlungserfolge – für das Jahr 1998 hinsichtlich der Anwendung der nach dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)“ vorgesehenen besonderen Befugnisse:
a) Rasterfahndung (§§ 98 a bis 98c StPO),
b) Foto- und Bildaufzeichnungen, Observation mit technischen Mitteln (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO),
c) Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO),
d) Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110 a StPO),
e) Polizeiliche Beobachtung (§ 163 e StPO) jeweils für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der einzelnen Bundesländer?
Wie viele Anordnungen zu den jeweiligen Maßnahmen ergingen auf Ersuchen des Staatsschutzes?
Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Zeitraum 1998 nicht angewendet?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bereits vor bzw. ist sie bereit einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände des Einsatzes „besonderer Mittel der Datenerhebung“ durch die Polizeien der Länder im Jahr 1998 aufgrund der neueren Länderpolizeigesetze, nämlich
a) längerfristige Observation,
b) Einsatz verdeckter Ermittler und anderer nicht offen ermittelnder Polizeibeamter,
c) Einsatz von V-Leuten,
d) verdeckte Anfertigung von Bildaufnahmen bzw. -aufzeichnungen,
e) verdecktes Abhören bzw. Aufzeichnen des gesprochenen Wortes,
f) verdeckter Einsatz technischer Mittel bezüglich Wohnungen,
g) Einsatz von Personenschutzsendern, aufgeschlüsselt jeweils nach der Art der Mittel und den einzelnen Bundesländern,
Welche Erkenntnisse über Begleitumstände dieser Einsätze nach den unter Fragekomplex I genannten Kriterien – sofern anwendbar –, insbesondere über die Erfolge aufgrund dieser Maßnahmen, liegen der Bundesregierung vor?
Wie viele dieser Maßnahmen wurden durch die Staatsschutz- Abteilungen durchgeführt bzw. veranlaßt?
Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Jahr 1998 nicht angewendet?
In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden des Bundes (welche?) und welcher Bundesländer im Jahr 1998 hiervon Gebrauch gemacht?
Wie lauten hinsichtlich der Begleitumstände dieser Fälle die Angaben entsprechend den Kriterien des vorstehenden Fragekomplexes I, soweit anwendbar?
In wie vielen Fällen haben die zuständigen Behörden des Bundes und welcher Bundesländer jeweils Gebrauch gemacht von den Befugnissen aus
a) § 16 des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG),
b) §§ 39 ff. des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG),
c) §§ 1, 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) (bitte differenzieren nach Fallgruppen und durchführenden Behörden)?
Wie lauten hinsichtlich der Begleitumstände dieser Fälle jeweils die Angaben entsprechend den Kriterien des vorstehenden Fragekomplexes I, soweit anwendbar?
In wie vielen Fällen kam es nach Anordnung und Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß § 16 BKAG nicht zum Einsatz des zu schützenden Polizeibediensteten („unbemannte Wanze“)?
b) In wie vielen Fällen sind die nach § 16 BKAG gewonnenen Informationen gemäß dessen Absatz 4 nach Abschluß der Überwachung nicht „unverzüglich gelöscht“, sondern – jeweils wie lange – weiter aufbewahrt worden?
c) In wie vielen der unter b) erfragten Fälle wurden die Informationen durch eine der in Frage a) erwähnten „unbemannten Wanzen“ gewonnen?
d) In wie vielen Fällen wurden Überwachungsmaßnahmen nach § 16 BKAG ohne vorherige richterliche Genehmigung durchgeführt?
e) In wie vielen der unter d) erfragten Fälle wurden die gewonnenen Informationen nicht gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BKAG „zu Beweiszwecken“ verwendet, jedoch zu anderen Zwecken, etwa als Ermittlungsansatz oder zwecks Gefahrenabwehr?
f) In wie vielen Fällen wurden Überwachungen gemäß § 16 BKAG jeweils innerhalb und/oder außerhalb von Wohnungen durchgeführt?
g) In wie vielen Fällen gemäß § 16 BKAG – davon wie viele Überwachungen in Wohnungen – wurden jeweils Kommunikationsvorgänge abgehört, aufgezeichnet, Lichtbilder erstellt und/oder Bildaufzeichnungen hergestellt?
h) In wie vielen Fällen des § 16 BKAG handelte es sich bei den „Bediensteten“ des BKA, zu deren Sicherung die Überwachung durchgeführt wurde, nicht um Beamte oder Angestellte des BKA? Um welche Personen handelte es sich sonst?
i) In wie vielen Fällen wurden Überwachungen, die gemäß § 16 BKAG nur „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Einsatz des Bediensteten“ zulässig sind, mehr als eine Stunde vor Beginn oder nach Ende von dessen unmittelbaren Einsatz-Kontakt mit dem Beschuldigten – insbesondere vor Betreten oder Verlassen einer überwachten Wohnung – durchgeführt? Warum gegebenenfalls?
In welchen Bundesländern ist der direkte Abruf von Nutzerdaten durch Sicherheitsbehörden gemäß § 90 TKG bereits technisch realisiert?
In wie vielen Fällen haben 1998 welche Sicherheitsbehörden hiervon jeweils wegen welcher Daten Gebrauch gemacht?
Hat die Bundesregierung den Mobildiensteanbietern durch eine Rechtsverordnung aufgrund § 88 Abs. 2 TKG bereits Präzisierungen der ihnen gemäß § 88 Abs. 5 TKG obliegenden Jahresberichte über die durchgeführten Kommunikationsüberwachungen auferlegt?
a) Wenn ja, welchen Inhalts?
b) Wenn nein, warum noch nicht? Bis wann wird die Bundesregierung das nachholen?
Wie lauten hinsichtlich Zahl, Anlaß, Ergebnissen und Begleitumständen sog. „großer Lauschangriffe“ die Angaben entsprechend den Kriterien und erbetenen Differenzierungen des vorstehenden Fragekomplexes I, soweit anwendbar?
a) Wie ist in den einzelnen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung die parlamentarische Kontrolle „großer Lauschangriffe“ gemäß Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 GG jeweils geregelt?
b) Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung noch keine diesbezüglichen Regelungen erlassen?
c) Welche Frist zur Umsetzung der genannten, Anfang 1998 verabschiedeten Grundgesetznorm steht Bund und Ländern nach Auffassung der Bundesregierung zur Verfügung?
d) Welche Bundesländer neben Niedersachsen haben nach Kenntnis der Bundesregierung den gemäß Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 GG berufenen parlamentarischen Gremien auch die Kontrolle sonstiger nachrichtendienstlicher Tätigkeit der Polizei übertragen?
e) Wie ist in den Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung bei der parlamentarischen Kontrolle von Lauschangriffen gemäß Artikel 13 Abs. 4 Satz 3 GG die Kompetenz der nach Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 GG zuständigen Kontrollgremien von derjenigen zur allgemeinen parlamentarischen Kontrolle der Geheimdienste abgegrenzt?