Sexualleben und Datenschutz
der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Mitte Oktober hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze (Bundestagsdrucksache 14/4329) in den Bundestag eingebracht. Es regelt unter anderem die Zulässigkeit der Datenerfassung durch Behörden, die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) arbeiten. Neu aufgenommen wird ein Absatz, der die Erlaubnis zum Erfassen „besonderer Arten personenbezogener Daten“ erteilt. Zu diesen sollen neben Angaben über „die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit und Gesundheit“ auch Angaben über das „Sexualleben“ gehören. Begründet wird Letzteres damit, dass Kenntnisse über das Sexualleben im Einzelfall notwendig sind, um medizinische Leistungen bewilligen zu können. Beispielhaft angeführt werden Rehabilitationsmaßnahmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
In welcher Weise und zu welchem Zweck werden bereits gegenwärtig von Behörden, die nach dem SGB arbeiten, Daten über das Sexualleben erfasst?
Welche Personengruppen sind von dieser Datenerfassung betroffen?
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung es für erforderlich, künftig die Erfassung von Daten über das Sexualleben von Personen gesetzlich zu legitimieren?
Welche Informationen bezüglich des Sexuallebens sollen die Behörden künftig erfassen und weitergeben können (bitte vollständig auflisten)?
Welche medizinischen Leistungen sind nach Auffassung der Bundesregierung an die Kenntnis des Sexuallebens der betreffenden Person gebunden (bitte vollständig auflisten)?
Welche Rehabilitationsmaßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung in vollem Umfang nur durchführbar bei Kenntnis des Sexuallebens der betreffenden Person (bitte vollständig auflisten)?
Welche Formen von Sexualleben können nach Auffassung der Bundesregierung die Bewilligung medizinischer Leistungen einschränken (bitte vollständig auflisten)?
Welche anderen außer medizinischen Leistungen sind nach Auffassung der Bundesregierung in vollem Umfang nur durchführbar bei Kenntnis des Sexuallebens der betreffenden Person (bitte vollständig auflisten)?
Welche Leistungsträger benötigen nach Auffassung der Bundesregierung Daten zum Sexualleben der Leistungsempfänger (bitte vollständig auflisten)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Erfassung und Weitergabe von Daten über das Sexualleben das Recht der betreffenden Person auf Schutz seiner Privat- und Intimspähre verletzt wäre?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Homosexuelle mit dem Eingehen der Eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Heterosexuellen nicht offensteht, den Behörden bereits wichtige Informationen über ihr Sexualleben übermitteln?