Erwerbslose und Zeitarbeit
der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner, Dr. Klaus Grehn, Dr. Ruth Fuchs und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Schon seit Jahren gehören an vielen Orten sowohl die Zusammenarbeit von Arbeitsämtern mit Zeitarbeitsfirmen als auch die Vermittlung von Erwerbslosen an solche Firmen zur gängigen Praxis.
Anfang dieses Monats war der Presse zu entnehmen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nun auch auf den weiteren Ausbau der Zeitarbeit setzt.
Aus diesem Grunde wurde zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Bundesverband „Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen“ ein Grundsatzpapier für die Zusammenarbeit erstellt.
Darin ist u. a. vorgesehen, dass die Arbeitsämter zukünftig im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die positiven Aspekte der Zeitarbeit hinweisen mögen. Außerdem werden regelmäßige Arbeitsmarktgespräche sowie Jobbörsen für Verleiher in den Räumlichkeiten der Arbeitsämter empfohlen. Darüber hinaus wurden Bedingungen vereinbart, denen ein angebotener Arbeitsplatz zukünftig entsprechen muss. Dazu zählt u. a., dass die Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter eine Mindestvergütung in Höhe des bei Verleihfirmen ortsüblichen Lohnes statt des gültigen Tariflohnes erhalten dürfen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, die den Rückschluss zulassen, dass Arbeitslose über eine Beschäftigung bei Zeitarbeitsfirmen in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden?
Wenn ja, welche?
Seit welchem Zeitpunkt und in welchen Arbeitsämtern findet eine regelmäßige Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsfirmen statt?
Wie viele Erwerbslose wurden bundesweit von Arbeitsämtern an Zeitarbeitsfirmen in den vergangenen fünf Jahren vermittelt (bitte nach Alter, Geschlecht und Nationalität auflisten)?
Wie lange währte die zeitliche Dauer eines solchen Arbeitsverhältnisses durchschnittlich?
In welcher Höhe lag das Arbeitsentgelt eines solchen Arbeitsverhältnisses durchschnittlich?
Wie viele dieser Vermittelten wurden im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma von dem Betrieb, an den sie entliehen waren, in ein befristetes bzw. in ein unbefristetes Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnis übernommen (bitte gesondert ausweisen für unbefristet/befristet und Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnis)?
Wie bewertet die Bundesregierung eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Zeitarbeitsfirmen auf der Grundlage der o. g. Grundsätze?
Aus welchem Grund hat die Bundesanstalt für Arbeit in den „Grundsätzen für eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Verleihern“ anstelle einer tariflichen Entlohnung die o. g. ortsübliche Mindestbezahlung vereinbart?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die vereinbarte o. g. ortsübliche Mindestvergütung einen weiteren Schritt zur Festschreibung eines Niedriglohnbereiches darstellt?
Wenn nein, warum nicht?