Bevorzugte Anrechnung von Wohnungen in Sanierungsgebieten auf die Privatisierungsquote im Sinne des Altschuldenhilfegesetzes
der Abgeordneten Christine Ostrowski, Heidemarie Ehlert, Dr. Barbara Höll, Dr. Uwe-Jens Rössel und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Nach vorliegenden Informationen hat der gemeinsame Lenkungsausschuss von Bund und Ländern am 11. Mai 2000 empfohlen, die in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten liegenden Wohnflächen von Wohnungsunternehmen und Wohneigentümern, die Altschuldenhilfe in Anspruch genommen haben, in besonderer Weise zu berücksichtigen, insbesondere bei der Berechnung der Quoten für das Nichtvertretenmüssen bei der Veräußerung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Altschuldenhilfegesetzes (AHG). Dabei sollten auch die in den Jahren nach Antragstellung auf Altschuldenhilfe förmlich festgelegten Sanierungsgebiete in Betracht kommen.
Die in Sanierungsgebieten liegenden Wohnflächen sollten im Hinblick auf die Anrechnung als Privatisierung nach § 5 Abs. 1 AHG den Veräußerungen zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1992 gleichgestellt werden, d. h. grundsätzlich in die Quote der Veräußerungen direkt an Mieter einbezogen werden. Auch die Erlösabführung sollte analog der in den Jahren 1990 bis 1992 geltenden Verfahrensweise geregelt werden. Zugrunde gelegt wurde der in den Jahren 1990 bis 1992 durchschnittlich erzielte Verkaufserlös von 315 DM/qm bei einer Erlösabführung von 20 %.
Wohnungsunternehmen, die ihre Privatisierungspflicht aber vorfristig erfüllten und bereits vor dem 11. Mai 2000 einen bestandskräftigen Schlussbescheid von der Kreditanstalt für Wiederaufbau erhielten, haben diese Vergünstigungen bei der Berechnung der Erfüllungsquote nicht angerechnet bekommen und auch weit höhere Erlösabführungen bei Verkauf solcher Wohnungen an den Erblastentilgungsfonds geleistet. Sie sind daher für ihre schnelle und gesetzestreue Erfüllung des AHG bestraft worden und hinsichtlich der Höhe der Erlösabführung gegenüber anderen Wohnungsunternehmen benachteiligt. Im Falle eines Zwickauer Wohnungsunternehmens macht diese höhere Abführung eine Summe von rund 15 Mio. DM aus. Diese Mittel könnte das Unternehmen, das einen Großteil seiner Wohnungen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten hat, dringend für die weitere Instandsetzung, Sanierung und Modernisierung dieser Bestände gebrauchen und einsetzen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Wohnungen, für die Wohnungsunternehmen und Wohnungseigentümer Altschuldenhilfe in Anspruch nahmen, in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten liegen?
Wie viele Wohnungsunternehmen (differenziert nach Bundesländern und Eigentumsformen), die ihre Privatisierungspflicht einschließlich der Veräußerungen im Jahr 1999 erfüllt bzw. übererfüllt haben, erhielten die Möglichkeit, die Bestände in Sanierungsgebieten anstelle anderer Veräußerungen zur Erreichung der 15 %-Quote im Bericht anzugeben und angerechnet zu erhalten?
Wie vielen Wohnungsunternehmen (differenziert nach Bundesländern und Eigentumsformen), die ihre 15-prozentige Privatisierungspflicht einschließlich der Veräußerungen bis Ende 1999 nicht bzw. noch nicht vollständig erfüllt haben, ist ermöglicht worden, die Wohnungsbestände in Sanierungsgebieten in ihren jährlichen Berichten anzugeben und bevorzugt auf die Quote der Erfüllung anzurechnen?
Wie viele Wohnungsunternehmen (differenziert nach Bundesländern und Eigentumsformen), die bereits vor dem Mai 2000 einen vorzeitigen Bescheid über das Nichtvertretenmüssen erhalten haben und die keiner Berichtspflicht zu Sanierungsgebieten unterlagen, haben Wohnungsbestände in Sanierungsgebieten angegeben, weil sich dies für sie positiv auswirkt, etwa, weil an Stelle der weiteren durchgeführten Veräußerungen bis Ende 1999 die Sanierungsgebiete im Hinblick auf die Erlösabführung günstiger sind?
Wie bewertet die Bundesregierung die Situation von Wohnungsunternehmen, denen wegen vorzeitiger und gesetzestreuer Erfüllung ihrer Privatisierungspflicht die Anrechnung von Wohnungsbeständen in Sanierungsgebieten nicht (mehr) möglich ist, weil sie gerade wegen dieser gesetzestreuen Veräußerung gegenüber anderen Wohnungsunternehmen durch die Abführung z. T. deutlich höherer Erlöse benachteiligt sind?
Folgt die Bundesregierung der Auffassung, dass die bevorzugte Anrechnung von Beständen in Sanierungsgebieten bei einem Teil der Wohnungsunternehmen letztlich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Folge hat und wie begründet sie ihren Standpunkt?
Welchen Standpunkt bezieht die Bundesregierung zu der Auffassung, dass die Wohnungsunternehmen, die ihre Privatisierungspflicht vorzeitig und gesetzestreu erfüllt haben, gegenüber jenen Wohnungsunternehmen, die durch die bevorzugte Anrechnung von Beständen in Sanierungsgebieten hinsichtlich der Erlösabführung besser gestellt wurden, insofern gleichgestellt werden müssen, dass ersteren die zuviel entrichtete Erlösabführung rückerstattet wird und wie begründet sie ihren Standpunkt?
Welche Höhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung die von Wohnungsunternehmen, denen der Schlussbescheid bereits vor dem 11. Mai 2000 erteilt wurde, nach der Regelung des Lenkungsausschusses vom Mai 2000 zuviel entrichteten Erlösabführungen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Chancen jener Wohnungsunternehmen, nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung von Schlussbescheiden zu erreichen?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit und Möglichkeit, durch eine weitere Empfehlung – beispielsweise des Lenkungsausschusses – für diese Fälle eine Prüfung und Neufestsetzung des Schlussbescheides und damit eine Rückzahlung von Erlösabführungen zu erwirken?