Verhaltensgerechte Unterbringung von Legehennen
der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Kersten Naumann und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
85 % unserer Bürgerinnen und Bürger verlangen seit Jahren ein Verbot der herkömmlichen Käfighaltung, weil sie mit der kompromisslosen und rücksichtslosen Ausbeutung unserer Nutztiere bis zur Grenze des biologisch Machbaren nicht einverstanden sind.
Durch die Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987 wurde diese Form der Hennenhaltung scheinlegitimiert, gegen Buchstaben und Geist des Tierschutzgesetzes, das eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere seit fast zwei Jahrzehnten vorschreibt.
Das Bundesverfassungsgericht wollte dem „Sündenfall“ (Minister Karl-Heinz Funke vor dem Niedersächsischen Landtag am 24. August 1995) Käfighaltung ein Ende setzen.
Es hat mit Urteil vom 6. Juli 1999 die HennenhaltungsVO für nichtig, also für von Anfang an unwirksam erklärt, allein schon, weil die Hennen in der herkömmlichen Käfighaltung offensichtlich nicht ungestört ruhen und nicht – gleichzeitig – fressen können.
Hinsichtlich anderer Verhaltensbedürfnisse hat das Gericht den Inhalt der EU-Mitteilung vom 11. März 1998 als verbindlichen Maßstab benannt.
Nach dem Urteil sind mögliche Wettbewerbsnachteile heimischer Eierzeuger keine Rechtfertigung, die Verhaltensbedürfnisse der Tiere zurückzudrängen.
Der ethische Tierschutz sei durch den Verordnungsgeber zu befördern.
Der Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) vom 17. März 2000 entspricht nicht den Vorgaben des o. g. Bundesverfassungsgerichtsurteils.
Die Interessen der großindustriellen Eierzeuger stehen offenbar im Vordergrund.
Es wird versucht, den für Deutschland in dieser Frage unverbindlichen Maßstab des europäischen Rechtes durchzusetzen.
Die Europäische Richtlinie und der Verordnungsentwurf des BML sind bis auf die Regelungen zur Fresstrogbreite identisch.
Die Hennen sollen künftig in so genannten ausgestalteten Käfigen gehalten werden, bei 600 cm 2 je Henne.
Die Übergangsregelung des BML-Entwurfs, wonach die herkömmliche Käfighaltung noch mehr als 10 Jahre geschützt werden soll (bei 450 cm 2 je Henne bis 31. Dezember 2002, 550 cm 2 je Henne bis 31. Dezember 2011), dürfte ebenfalls nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils entsprechen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die herkömmliche Käfighaltung entsprechend der HennenhaltungsVO den objektiven Tatbestand des § 17 Nr. 2 Buchstabe b Tierschutzgesetz (quälerische Tiermisshandlung) erfüllt?
Wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung gegen diese Käfighaltung?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Behörden aufgefordert, bestehende Genehmigungen nach § 48 des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zurück zu nehmen?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass nach übereinstimmender Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes, der EU Kommission, vorhandener Kommentarliteratur (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl., § 17 Rn. 47 sowie HennenVO Rn. 17) und der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken (Stellungnahme vom 14. März 2000), die herkömmliche Käfighaltung objektiv Strafvorschriften des Tierschutzgesetzes verletzt, und welche Folgerungen zieht sie daraus?
Wie sollen die Hennen die Verhaltensbedürfnisse Scharren/Picken und die Eigenkörperpflege (u. a. Sandbaden) ausüben können, wenn ihnen im Vergleich zu früher hierzu lediglich 150 cm 2 mehr Fläche, insgesamt 600 cm 2 (immer noch weniger als ein DIN-A4-Blatt) nutzbare Fläche, zur Verfügung stehen?
Warum sollen die Hennen auf 600 cm 2 nutzbare Fläche beschränkt werden, wenn nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes allein zum ungestörten Ruhen eine Fläche aus dem Produkt von Länge mal Breite einer Henne (= 690 cm 2 ) nötig sind?
Worauf stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass Hennen bei einem lediglich 150 cm 2 größeren Platzangebot in den ausgestalteten Käfigen Scharren/Picken und Eigenkörperpflege (z. B. Gefiederreinigen, Aufplustern, Sandbaden, mit den Flügeln schlagen) betreiben können, wenn in der Mitteilung der EU-Kommission festgestellt wird, dass bei einem Platzangebot von 800 cm 2 /Tier nicht alle Verhaltensweisen (wie Kopfkratzen, Körperschütteln und Aufplustern des Gefieders) ausgelebt werden können, selbst wenn sich die Tiere den vorhandenen Raum teilen?
Warum ist das Sandbaden im Verordnungsentwurf überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl es sich um ein nach der EU-Mitteilung ausgeprägtes Bedürfnis der Eigenkörperpflege handelt, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in besonderem Maße vom Gesetz geschützt wird?
Wie sollen sich die Hennen in den vorgesehenen Käfigen aufbaumen können, wenn die Käfigdecke 7 cm über den Köpfen der Tiere endet?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung die ausgestalteten Käfige überhaupt, wenn Volièrensysteme nach Informationen der EU-Kommission keine höheren Kosten als ausgestaltete Käfige bedingen und diese Systeme nach Auffassung der EU-Kommission lediglich bei schlechtem Management Nachteile gegenüber der Käfighaltung haben können, im Übrigen den Verhaltensbedürfnissen der Hennen aber weit besser entsprechen als ausgestaltete Käfige?
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der massiven Kritik der Ethologie – z. B. Stellungnahme der IGN (Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung) zu dem Referentenentwurf vom 9. September 1999 – an den ausgestalteten Käfigen?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung (vgl. u.a. Tierschutzberichte), wonach ein nationaler Alleingang existenzbedrohend für die eierzeugende Industrie sein könnte, vor dem Hintergrund, dass in der Schweiz heute nicht weniger Eier als vor 20 Jahren erzeugt werden und 72 % der Schweizer Endverbraucher die teueren inländischen Eier kaufen, obwohl billige Importeier angeboten werden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet ist, die Einzelvorschriften der EU-Legehennenrichtlinie vom 19. Juli 2000 umzusetzen, sondern als Maßstab für eine neue HennenhaltungsVO ausschließlich das deutsche Tierschutzgesetz, wie vom Bundesverfassungsgericht (unter Berücksichtigung europäischer Empfehlungen) ausgelegt, heranzuziehen ist, und wird sie ihre diesbezügliche öffentliche Darstellung korrigieren?