Wehrgerechtigkeit (II) – Prognosen für die nächsten Jahre
der Abgeordneten Heidi Lippmann, Wolfgang Gehrcke, Carsten Hübner, Dr. Winfried Wolf und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat festgestellt, dass die allgemeine Wehrpflicht Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens ist und ihre Durchführung unter der Herrschaft des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) steht. Das Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit sieht das BVerfG in Gestalt der Wehrgerechtigkeit realisiert. Allgemein geht das BVerfG davon aus, dass ein Missverhältnis zwischen der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen und der Zahl der vorhandenen und besetzbaren Einsatzplätze dem Gebot einer gleichermaßen aktuellen und gleichbelastenden Pflicht widerspricht. Daher ist der Frage nachzugehen, wie sich künftig dieses Verhältnis, unter der Maßgabe der neuen Bundeswehr-Konzeption der Bundesregierung und der voraussichtlichen demographischen Trends entwickeln wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Stärke der einzelnen männlichen Jahrgänge 1983 bis 1995
a) Wie stark sind die einzelnen männlichen Jahrgänge 1983 bis 1995?
b) Von welcher Zahl an Wehrpflichtigen kann auf Grundlage dieser Zahlen ausgegangen werden (Zahl der erfassten Wehrpflichtigen)?
c) Wird der zukünftigen Veränderung dieser Zahlen durch Zuwanderung und Einbürgerung bereits Rechnung getragen?
d) In welcher Größenordnung sollte mit solchen zukünftigen Veränderungen gerechnet werden?
Wehrdiensttauglichkeit dieser Jahrgänge
a) Welche Prognosen über die Wehrdiensttauglichkeit dieser Jahrgänge liegen der Bundesregierung vor?
Von welcher Zahl an tatsächlich gemusterten Wehrpflichtigen wird darin ausgegangen (Quote der nicht Gemusterten bezogen auf die Zahl der Erfassten eines Jahrgangs)?
Von welcher Prozentzahl an tauglichen Wehrpflichtigen wird darin ausgegangen (Quote der T 1, T 2, T 3 Gemusterten bezogen auf die Zahl der Gemusterten insgesamt)?
Von welcher Prozentzahl an untauglichen Wehrpflichtigen, die effektiv nicht für den Wehrdienst verfügbar sind, wird darin ausgegangen (Quote der T 7, T 4, T 5 Gemusterten bezogen auf die Zahl der Gemusterten insgesamt)?
b) Auf welcher Grundlage werden diese Prognosen erstellt? Welche Zahlen bezüglich der Wehrdienstfähigkeit zieht die Bundesregierung als Grundlage für ihre Prognosen heran?
c) Sind in näherer Zukunft Veränderungen der Musterungsrichtlinien geplant? Nach welchen Kriterien werden solche Veränderungen generell vorgenommen?
d) Wenn Veränderungen der Musterungsrichtlinien geplant sein sollten, inwieweit werden sich diese in der Tendenz auf die Anzahl der untauglich gemusterten Wehrpflichtigen auswirken?
Wehrdienstausnahmen
a) Welche Prognosen über die Anzahl jener Wehrpflichtigen, die wegen gesetzlicher Wehrdienstausnahmen auf Dauer freigestellt werden müssen, liegen der Bundesregierung vor?
b) Welche Prognosen über die Anzahl jener Wehrpflichtigen, die wegen administrativer Wehrdienstausnahmen auf Dauer freigestellt werden müssen, liegen der Bundesregierung vor?
c) Auf welcher Grundlage werden diese Prognosen erstellt? Welche Zahlen zieht die Bundesregierung als Grundlage für ihre Prognosen heran?
Ersatzdienste
a) Welche Prognosen über die Anzahl jener Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht durch andere Dienste erfüllen, liegen der Bundesregierung vor?
b) Von welcher Zahl an Wehrpflichtigen, die sich zum Dienst im Zivil-/ Katastrophenschutz gemäß § 13a Wehrpflichtgesetz (WPflG) verpflichten, wird darin ausgegangen?
c) Von welcher Zahl an Wehrpflichtigen, die einen Dienst in der Entwicklungshilfe gemäß § 12b WPflG leisten werden, wird darin ausgegangen?
d) Von welcher Zahl an Wehrpflichtigen, die einen Vollzugsdienst bei der Polizei oder beim Bundesgrenzschutz (BGS) leisten werden, wird darin ausgegangen?
e) Auf welcher Grundlage werden diese Prognosen erstellt? Nach welchen Kriterien wird der Bedarf für Polizei, BGS, Zivil- und Katastrophenschutz und Entwicklungshilfe ermittelt?
Kriegsdienstverweigerer
a) Welche Prognosen über die Anzahl jener Wehrpflichtigen, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, liegen der Bundesregierung vor? Von welchen Prozentzahlen, bezogen auf die Zahl der tauglichen Wehrpflichtigen, wird darin ausgegangen?
b) Auf welcher Grundlage werden diese Prognosen erstellt? Welche Zahlen zieht die Bundesregierung als Grundlage für ihre Prognosen heran?
Verfügbarkeit
Von welcher Anzahl an Wehrpflichtigen, die für eine Einberufung zur Verfügung stehen, geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Prognosen für die Jahrgänge 1983 bis 1995 aus (bitte aufgeschlüsselt nach Jahrgängen)?
Personalplanung
a) Wie viele Dienstposten für Grundwehrdienstleistende sind für die Jahre 2001 bis 2012 eingeplant (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)?
b) Wie viele Dienstposten für Freiwillig Wehrdienstleistende sind für die Jahre 2001 bis 2012 eingeplant (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)?
c) Welcher Bedarf an Berufs- und Zeitsoldaten wird für die Jahre 2001 bis 2012 prognostiziert (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)?
d) Welche Anzahl an möglichen Einberufungen ergeben sich daraus pro Jahr (bitte aufgeschlüsselt für die Jahre 2001 bis 2012)?
Wehrgerechtigkeit
a) Was versteht die Bundesregierung unter Wehrgerechtigkeit? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass von Wehrgerechtigkeit gesprochen werden kann, wenn der überwiegende Teil aller für die Einberufung zum Wehrdienst verfügbaren jungen Männer auch tatsächlich zum Wehrdienst einberufen werden?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich für den Staat, der sich für eine Wehrpflichtarmee entscheidet, die Verpflichtung ergibt, ein Höchstmaß an Wehrgerechtigkeit herzustellen?
c) Was versteht die Bundesregierung unter einer Ausschöpfungsquote?
d) Von welcher Ausschöpfungsquote geht die Bundesregierung für die Jahrgänge 1983 bis 1995 aus (bitte aufgeschlüsselt nach Jahrgängen)?
e) Wie viel Prozent der für die Einberufung zum Wehrdienst verfügbaren jungen Männer werden nach Prognosen der Bundesregierung tatsächlich auch einberufen werden (bitte aufgeschlüsselt nach Jahrgängen)?
Dienstgerechtigkeit
a) Was versteht die Bundesregierung unter Dienstgerechtigkeit? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass von Dienstgerechtigkeit nur gesprochen werden kann, wenn der überwiegende Teil aller jungen Männer eines Jahrgangs tatsächlich einen Dienst im Rahmen der Wehrpflicht leistet (einschließlich Ersatzdienste)?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich die Ausgestaltung der allgemeinen Wehrpflicht an der Gewährleistung einer größtmöglichen Dienstgerechtigkeit orientieren muss?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass für die Jahrgänge 1970, 1971 und 1972 durchschnittlich 33 % der erfassten Wehrpflichtigen keinen Dienst im Rahmen der Wehrpflicht geleistet haben, weil sie entweder nicht gemustert wurden, untauglich gemustert wurden oder dauerhaft wegen gesetzlicher oder administrativer Wehrdienstausnahmen befreit wurden?
d) Wie bewertet die Bundesregierung unter dem Aspekt der Dienstgerechtigkeit die per Erlass geregelte Nichteinberufung von „T 7“ Gemusterten?
Verfassungsrechtliche Relevanz
a) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die verfassungsrechtliche Bedeutung der Wehr- und Dienstgerechtigkeit? Sieht die Bundesregierung durch eine fehlende Wehr- und Dienstgerechtigkeit die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht in Frage gestellt?
b) Würde eine Situation, in der nur noch 60 % der für eine Einberufung zum Wehrdienst verfügbaren jungen Männer eines Jahrgangs auch tatsächlich einberufen werden, nach Einschätzung der Bundesregierung die allgemeine Wehrpflicht als Wehrform der Bundeswehr gefährden?
c) Würde eine Situation, in der mehr als 40 % eines Jahrgangs zu keinem Dienst im Rahmen der Wehrpflicht herangezogen werden, weil sie entweder nicht gemustert werden, nicht wehrdienstfähig gemustert werden oder dauerhaft wegen gesetzlicher oder administrativer Wehrdienstausnahmen befreit werden, nach Einschätzung der Bundesregierung die allgemeine Wehrpflicht als Wehrform der Bundeswehr gefährden?