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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Pflichtmitgliedschaft in Sozialkassen durch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge - Möglichkeiten für mehr Transparenz und Einsparungen bei den Kosten (G-SIG: 14013002)

Funktion von Sozialkassen, wie z. B. Zusatzversorgungs-, Sozial- und Urlaubskassen, Problem der Pflichtmitgliedschaften bei den für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen, Wettbewerbsverzerrungen bei Nichtmitgliedschaft bestimmter Unternehmensgruppen, Reduzierung des Verwaltungsaufwandes

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

19.08.2002

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/980617. 07. 2002

Pflichtmitgliedschaft in Sozialkassen durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge – Möglichkeiten für mehr Transparenz und Einsparungen bei den Kosten

der Abgeordneten Maritta Böttcher, Rolf Kutzmutz, Dr. Christa Luft, Ursula Lötzer, Wolfgang Bierstedt, Uwe Hiksch und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Von den rund 57 600 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zurzeit 522 allgemein verbindlich, darunter 185 in Ostdeutschland geitende. Zumindest in den Wirtschaftsgruppen „Steine und Erden, Keramik“, „Nahrung und Genuss“ sowie „Baugewerbe“ betreffen solche Verträge auch Einzahlungen von Arbeitgebern in Zusatzversorgungs-, Sozial- und Urlaubskassen, die den im Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages Beschäftigten zugutekommen. Häufig gehören nur noch eine Minderheit der Unternehmen den vertragschließenden Arbeitgeberorganisationen an. Auch gibt es Kritik am Verwaltungsaufwand und den damit zusammenhängenden Kosten solcher sozialen Sicherungssysteme, zumal deren Konstruktion die Liquidität der Unternehmen erheblich belasten kann.

So muss im Bauhauptgewerbe der Unternehmer regelmäßig Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft abführen, das Urlaubsgeld an die Beschäftigten aber darüber hinaus selbst auszahlen. Erst nach Vorlage entsprechender Belege erhält er diese Ausgaben von der Kasse zurückerstattet. Die Beiträge an die SOKA-BAU betragen derzeit in Ostdeutschland (ohne Berlin) 18,95 Prozent der Bruttolohnsumme, in Westdeutschland 20,6 Prozent; in Westberlin lagen sie 2001 sogar bei 25,35 Prozent, in Ostberlin bei 23,7 Prozent.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Welche Kassen arbeiten in welcher Rechtsform auf Grundlage welcher für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge derzeit in der Bundesrepublik Deutschland?

2

Welche Beitragssätze werden von diesen Kassen derzeit erhoben (prozentual von der Bruttolohnsumme bzw. absolute Beträge je Arbeitstag der begünstigten Beschäftigten – aufgegliedert nach Branchen und Regionen)?

Wie entwickelten sich diese Beitragssätze der einzelnen Kassen seit 1996?

3

Wie viel Prozent der eingezahlten Beiträge der Arbeitgeber wurden von den Kassen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an die begünstigten Arbeitnehmer ausgezahlt?

4

Wie hoch waren die Verwaltungskosten der einzelnen Kassen im letzten Geschäftsjahr?

5

Warum haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) oder von ihm beauftragte Landesarbeitsministerien Tarifverträge, die sich auf Einrichtung und Betrieb von Zusatzversorgungs-, Sozial- und Urlaubskassen beziehen, für allgemein verbindlich erklärt?

6

Inwiefern sind das BMA oder andere Behörden in den Vollzug der von ihnen gesetzten Rechtsnormen einbezogen?

Besteht eine Rechts- oder Fachaufsicht bzw. sind Behörden in den Mitgliederversammlungen und Aufsichtsgremien (Aufsichts- bzw. Verwaltungsräten) dieser Kassen vertreten?

7

Wie wird die Interessenvertretung von Arbeitgebern, die nicht Mitglied eines tarifvertragschließenden Verbandes sind, in den Mitgliederversammlungen und Aufsichtsgremien (Aufsichts- bzw. Verwaltungsräten) dieser Kassen gewährleistet?

8

Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Abgrenzungsschwierigkeiten der Zuordnung von Unternehmen, z. B. zwischen „Unternehmen des Bausektors“ und angrenzenden Gewerben, die keiner Zahlungspflicht oder der an eine andere Kasse unterliegen?

Resultieren daraus Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen?

9

Wie wird sichergestellt, dass im Baubereich in der Bundesrepublik Deutschland tätige ausländische Unternehmen Beiträge an die zuständigen Kassen abführen und die hier beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer in den Genuss ihnen zustehender Leistungen kommen?

Gibt es in diesem Bereich Wettbewerbsverzerrungen?

10

Welche Möglichkeiten haben Unternehmen, sich gegen aus ihrer Sicht unzulässige Beitragsforderungen von Kassen zu wehren?

11

Wie viele Klagen wegen nicht abgeführter Beiträge reichten die Kassen bei den für sie zuständigen Gerichten im vergangenen Jahr ein?

Wie entwickelte sich die Summe der vor Gerichten eingeklagten Kassenbeiträge von 1996 bis 2001?

12

Warum werden nicht von allen Kassen die Sozialleistungen direkt an die Beschäftigten ausgezahlt, sondern müssen z. B. im Bauhauptgewerbe von den Unternehmen zwischenfinanziert werden, obwohl auch die SOKA-BAU über die zur Direktauszahlung erforderlichen arbeitnehmerbezogene Daten verfügt?

13

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes in den Unternehmen im Zusammenhang mit den Kassen?

Inwiefern können z. B. die an Sozialversicherungsträger zu übermittelnden Datensätze mit denen an die Kassen zu liefernden kompatibel gestaltet werden?

14

Inwiefern ließen sich die Verwaltungskosten durch Zusammenführung der verschiedenen Kassen in einer einzigen Einrichtung senken?

Berlin, den 12. Juli 2002

Maritta Böttcher Rolf Kutzmutz Dr. Christa Luft Ursula Lötzer Wolfgang Bierstedt Uwe Hiksch Roland Claus und Fraktion

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