Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/8759
14. Wahlperiode 12. 04. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom
10. April 2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maritta Böttcher, Dr. Klaus Grehn,
Pia Maier und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/8716 –
Situation der Lehrerinnen und Lehrer bei den vom Arbeitsamt geförderten
Bildungsträgern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen der Neuorganisation der Bundesanstalt für Arbeit (BA) muss auch
die Qualität der Weiterbildung von Arbeitslosen thematisiert werden. Rund
7 Mrd. Euro an Steuer- und Beitragsgeldern fließen jährlich in
Bildungseinrichtungen zur Umschulung und Fortbildung von Arbeitslosen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Ausgaben der Arbeitsverwaltung für die berufliche Weiterbildungsförderung
bewegen sich jährlich insgesamt in einer Größenordnung von rd. 6,5 bis 7 Mrd.
Euro. Diese Ausgaben beinhalten jedoch sowohl die Leistungen für
Unterhaltsgeld an die Weiterbildungsteilnehmer als auch die Übernahme der
Weiterbildungskosten. Von den genannten Gesamtausgaben für die
Weiterbildungsförderung entfällt mit jährlich rd. 4 Mrd. Euro der mit Abstand größte Teil auf das
Unterhaltsgeld. Zu den Weiterbildungskosten zählen im Übrigen neben den
unmittelbaren Lehrgangsgebühren auch die zu übernehmenden Fahrkosten,
Kinderbetreuungskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
sowie ggf. Kosten für externe Prüfungen z. B. bei Kammern.
1. Nach welchen Vergabekriterien – über die Regelungen im Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) hinaus – erhalten die Bildungsanbieter
Aufträge von Seiten der Arbeitsämter?
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der
Arbeitsförderung ist nach dem Individualprinzip ausgestaltet. Leistungsberechtigt ist der
jeweilige Weiterbildungsteilnehmer bei Teilnahme an einer für die
Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme und nicht der Bildungsträger. Gefördert wird
die Teilnahme an so genannten freien Maßnahmen. Freie Maßnahmen sind
Bildungsmaßnahmen, die von ihren Trägern auf dem Bildungsmarkt angeboten
werden und nicht zwangsläufig nur durch das Arbeitsamt geförderten Personen offen
stehen. Von den Arbeitsämtern können z. B. auch Weiterbildungsmaßnahmen
anerkannt werden, die sowohl von geförderten Arbeitnehmern wie auch sonstigen
Interessenten, z. B. aus der Wirtschaft, besucht werden. Die
Teilnehmergewinnung obliegt daher auch grundsätzlich den Bildungsträgern. Von den
Arbeitsämtern ist für eine Förderung die jeweilige angebotene Maßnahme zu prüfen. Von
der Anerkennung „freier Maßnahmen“ ist die Beauftragung von Trägern nach
§ 94 SGB III zu unterscheiden. Diese ist nur dann zulässig, wenn dies zur
Förderung besonderer Personengruppen erforderlich ist oder damit zu rechnen ist, dass
geeignete Maßnahmen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung für die
Weiterbildungsförderung erfüllen, innerhalb angemessener Zeit nicht angeboten
werden. Wegen des vorhandenen breiten Angebots an geeigneten
Bildungsmaßnahmen besteht ein Bedarf für die Beauftragung von Trägern nur in seltenen
Fällen. Die Ausschreibung der wenigen Auftragsmaßnahmen erfolgt generell auf
der Grundlage der VOL/A. Von 28 446 laufenden (Gruppen-)
Bildungsmaßnahmen (Bestand am Monatsende 2/2002) wurden lediglich 160 (0,6 %) als
Auftragsmaßnahmen durchgeführt.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von beruflichen
Weiterbildungsmaßnahmen richten sich im Wesentlichen nach § 86 SGB III und den §§ 2 bis 4 der
Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die
Förderung der beruflichen Weiterbildung sowie dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 dieser
Anordnung genannten „Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an
Bildungsträger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung“. Der
Anforderungskatalog benennt u. a. bereits im Gesetz angelegte Standards, die für die
Qualitätssicherung unerlässlich sind wie z. B.:
l zur Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Trägers,
l zum Verhalten gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie zu
angemessenen Teilnahmebedingungen,
l zur räumlichen und technischen Ausstattung der Maßnahme und
insbesondere auch
l zur fachlichen und pädagogischen Qualifikation der Lehrkräfte.
Die Arbeitsämter haben nach § 9 Abs. 3 SGB III zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit
den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zusammenzuarbeiten, insbesondere
auch ihre Planungen rechtzeitig mit den Trägern von Maßnahmen der
Arbeitsförderung zu erörtern. Vor diesem Hintergrund sollen die Maßnahmeplanungen der
Arbeitsämter sowohl in den Verwaltungsausschüssen als auch mit den örtlichen
Bildungsträgern diskutiert und abgestimmt werden. Ihre Erfahrungen und
Erkenntnisse sollen in die Bildungsplanung einfließen und eine auf die regionale Struktur
ausgerichtete bedarfsgerechte Weiterbildungsplanung sicherstellen.
Die von den Arbeitsämtern zu erstellende Planung der Weiterbildungsförderung
soll allen interessierten Bildungsträgern zugänglich sein, so dass diese in
Kenntnis des Weiterbildungsbedarfs ihre Qualifizierungsangebote dem Arbeitsamt
unterbreiten können. Auf der Grundlage dieser Angebote haben die Arbeitsämter
unter besonderer Berücksichtigung der Kriterien der Qualität,
Wiedereingliederungschancen und der Wirtschaftlichkeit über die Anerkennung der Maßnahmen
zu entscheiden.
2. Wie will die BA über die Arbeitsämter die stark in die Kritik geratenen
Lehrinhalte der beauftragten Bildungsträger besser kontrollieren und auf
ihre Zweckmäßigkeit überprüfen?
Wie aus der Antwort zu Frage 1 ersichtlich, werden Bildungsträger im Regelfall
nicht beauftragt. Unabhängig davon misst die Bundesregierung der
Qualitätssicherung und -steigerung der Weiterbildungsförderung besondere Bedeutung
zu. Durch § 93 SGB III wird klar geregelt, dass die Arbeitsämter durch geeignete
Maßnahmen die Durchführung der Maßnahmen zu überwachen sowie den Erfolg
zu beobachten haben. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz wurde darüber hinaus neu
geregelt, dass Bildungsträger und Arbeitsämter den Erfolg jeder einzelnen
Maßnahme zu dokumentieren haben. Je genauer der Erfolg beruflicher
Bildungsmaßnahmen ausgewertet wird, desto zielgerichteter können auch etwaige
Folgemaßnahmen in Bezug auf ihre arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit beurteilt
werden. Nach Angaben der BA werden darüber hinaus Erkenntnisse des
Bundesrechnungshofes, des Vorprüfungsamtes der BA und der Innenrevision für
Hinweise im Rahmen der Fachaufsicht herangezogen. Aufgrund der Neuregelungen
mit dem Job-AQTIV-Gesetz hat die BA in ihren Durchführungsanweisungen
verbindlich festgelegt, dass Maßnahmen, die länger als 3 Monate dauern,
spätestens im vierten Maßnahmemonat zum Zwecke der Teilnehmerbefragung
persönlich vom Arbeitsberater aufzusuchen sind. Darüber hinaus werden überregionale
Prüfgruppen eingesetzt, die stichprobenweise die sachgerechte Durchführung
von Bildungsmaßnahmen prüfen.
Neben den erwähnten und seit längerem bestehenden Maßnahmen kommen als
weitere Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung bzw. -sicherung hinzu:
l eine von der Hauptstelle der BA unter Beteiligung von Fachkräften
erarbeitete Konzeption für die Maßnahmeplanung im Bereich der beruflichen
Weiterbildung, die allen Arbeitsämtern als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt
wurde, sowie
l ein zusätzliches Schulungsangebot für Arbeitsberater, das sich
schwerpunktmäßig zwar mit der Planung von Weiterbildungsmaßnahmen sowie der
Betreuung und Vermittlung der Teilnehmer befasst, aber in diesem Kontext
auch Aspekte der Qualitätssicherung hinsichtlich der Trägerangebote und
der Rahmenbedingungen enthält.
3. Welche Löhne erhalten die Lehrkräfte bei den Bildungsträgern im
Durchschnitt bundesweit?
Da die Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgebern (Bildungsträgern) und
Arbeitnehmern (Lehrkräfte) bzw. den Tarifvertragsparteien zu vereinbaren sind,
liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Wie viele Lehrkräfte sind in festen Arbeitsverhältnissen beschäftigt?
Da die Arbeitsverträge zwischen den beiden Vertragsparteien abgeschlossen
werden, liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. In den
Durchführungsanweisungen zu § 86 SGB III hat die Arbeitsverwaltung
festgelegt, dass in Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitslose aus qualitativen Gründen
überwiegend hauptberuflich beim Träger beschäftigte Ausbilder und Lehrkräfte
eingesetzt werden müssen.
5. Wie viele Lehrkräfte erhalten Tariflöhne?
Auch hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor; siehe Antwort zu
Frage 3.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333
6. Bei wie vielen Maßnahmen wird die Unterrichtsvorbereitungszeit bezahlt?
Von den Arbeitsämtern werden die notwendigen Weiterbildungskosten bei
Teilnahme an für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmen
übernommen. Die zu übernehmenden Lehrgangskosten sind von den Bildungsträgern auf
der Basis von Teilnehmerunterrichtsstunden zu kalkulieren. In welchem Umfang
Kosten für Vorbereitungszeiten in die Gesamtmaßnahmekalkulation
aufgenommen werden, obliegt dem jeweiligen Bildungsträger; eine getrennte Vergütung
bestimmter Zeiten erfolgt nicht.
7. Wie viele Lehrkräfte verzichten freiwillig auf etwa 30 Prozent der üblichen
Honorare, um in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
gelangen zu können und dem Arbeitgeber die dadurch entstehenden
Zusatzkosten abzunehmen?
Siehe Antwort zu Frage 3.
8. Gibt es Überlegungen im Hinblick auf bundesweite Vergabekriterien für
Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, die die tarifliche Entlohnung
von Lehrkräften einbeziehen?
Wie aus der Antwort zu Frage 1 ersichtlich ist, erfolgt im Regelfall eine Vergabe
nicht. Unabhängig davon enthält der dort in Bezug genommene
Anforderungskatalog in diesem Zusammenhang folgende Aussagen, die von den Arbeitsämtern
bei der Maßnahmeprüfung zwingend zu beachten sind:
– Die Arbeitsbedingungen des Personals müssen den arbeitsrechtlichen
Anforderungen entsprechen. Soweit eine Tarifbindung besteht, ist sie einzuhalten
(Ziff. 1.1).
– Ein Träger, der keine hauptberuflichen, pädagogischen Mitarbeiter in seinen
Maßnahmen einsetzt, bietet i. d. R. keine Gewähr für eine erfolgreiche
berufliche Bildung. Im Hinblick auf das Maßnahmeziel und die
Teilnehmerstruktur ist auf eine ausgewogene Relation zwischen haupt- und
nebenberuflich eingesetzten Lehrkräften zu achten (Ziff. 5.2).
Das Förderungsrecht des SGB III normiert die qualitativen Anforderungen an
Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen, ohne das Innenverhältnis zwischen
den Bildungsträgern als Arbeitgeber und ihren Beschäftigten im Einzelnen
regeln zu können. Arbeitsbedingungen sind durch die Tarifvertragsparteien und die
Vertragsparteien vor Ort zu vereinbaren. Soweit eine Tarifbindung besteht, ist
diese jedoch einzuhalten. Zur Einführung eines Branchentarifvertrages für
Weiterbildungsträger und ihre Beschäftigten müssten die erforderlichen Schritte von
den Tarifpartnern eingeleitet werden.]