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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Berufliche Qualifikation durch anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" (G-SIG: 14012731)

Ergänzung § 9 Werkstättenverordnung um den Zusatz "geprüfte" Fachkraft für Behindertenwerkstätten

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

10.04.2002

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/868021. 03. 2002

Berufliche Qualifikation durch anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“

der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Maritta Böttcher, Dr. Heinrich Fink und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Zum 1. Juli 2001 ist die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ nach § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten. Ergänzend hierzu wurde unter Federführung des Bundesinstituts für Berufsbildung eine Lehrgangsempfehlung erarbeitet, die dem Lehrpersonal der Weiterbildungseinrichtungen und den Prüfungsteilnehmern/-teilnehmerinnen die Vorbereitung auf die Prüfung sowie den Prüfungskommissionen die Durchführung der Fortbildungsprüfung erleichtern sollen. Die Empfehlung enthält Aussagen zum Funktionsbild der geprüften Fachkraft, einen umfassenden Rahmenstoffplan für den Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung sowie konkrete Hinweise für die Prüfungsausschussmitglieder zur Erarbeitung und Beurteilung von situationsbezogenen praktischen Fachaufgaben.

Berufsverbände und Trägerorganisationen, wie z. B. der Berufsverband Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (BEFAB) und die Bundesvereinigung „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.“, äußern ihre Sorge, dass das Ziel und der politische Wille der o. g. Verordnung, die notwendige hohe berufsfachliche Qualifikation und ausgewiesene arbeitspädagogischen Fähigkeiten zu sichern, durch die fehlende konkrete gesetzliche Festschreibung des anerkannten Abschlusses „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ im § 9 der Werkstättenverordnung im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 48) unterlaufen werden könnte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 25. Juni 2001 tatsächlich umgesetzt wird und sich in der Praxis in den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) auswirkt?

2

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 25. Juni 2001 den neuen notwendigen Qualitätsanforderungen tatsächlich gerecht wird und wie dabei die Umsetzung der Regelung über die Sonderpädagogische Zusatzausbildung (SPZ) gestärkt bzw. ergänzt wird?

3

Welche Probleme sieht die Bundesregierung im Zusammenhang damit, dass mit der Verabschiedung des SGB IX und der damit verbundenen Änderung der Werkstättenverordnung (§ 9 im Artikel 48) der Zusatz „geprüfte“ aus der Verordnung vom 25. Juni 2001 nicht in den Gesetzestext übernommen wurde?

4

Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um die konkrete gesetzliche Festschreibung des anerkannten Abschlusses „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ im § 9 der Werkstättenverordnung nachzuholen und bis wann soll dies geschehen?

Berlin, den 18. März 2002

Dr. Ilja Seifert Maritta Böttcher Dr. Heinrich Fink Roland Claus und Fraktion

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