[Deutscher Bundestag Drucksache 14/9754
14. Wahlperiode 05. 07. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 2. Juli 2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter
und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/9463 –
Umsetzung der EG-Bauproduktrichtlinie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Bauproduktengesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen von und den
freien Warenverkehr mit Bauprodukten – BauPG) vom 10. August 1992
wurde in Deutschland die EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vom
21. Dezember 1988 (BPRL) umgesetzt. Im Anhang I der BPRL sind so
genannte „Wesentliche Anforderungen“ an Bauprodukte formuliert, die von
allen Bauprodukten erfüllt werden müssen. Diese sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit
5. Schallschutz
6. Wärmeschutz/Energieeinsparung
Die „Wesentliche Anforderung“ von Punkt 3. werden in Anhang I BPRL
präzisiert. Danach muss das Bauwerk derart ausgelegt und ausgeführt werden,
dass die Hygiene und Gesundheit der Bewohner und Anwohner insbesondere
durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:
3.1 Freisetzung giftiger Gase
3.2 Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft
3.3 Emissionen gefährlicher Strahlen
3.4 Wasser- und Bodenverunreinigungen und -vergiftungen
3.5 Unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch, festem oder flüssigem
Abfall
3.6 Feuchtigkeitsansammlungen in Bauteilen oder auf Oberflächen in
Bauwerken
Aufgrund der Artikel 3 und 12 BPRL wurde von der EG das
Grundlagendokument Nr. 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ (ABL der EG
Nr. 94/062/01 vom 28. Februar 1994) erstellt, das u. a. folgende
Gesichtspunkte behandelt:
3a Umwelt in Innenräumen von Gebäuden
3b Wasserversorgung
3c Entsorgung von Abwasser
3d Entsorgung fester Abfälle
3e Äußere Umwelt
Während zu den Punkten 1., 2., 4., 5. und 6. des Anhangs I der BPRL
zahlreiche Regelwerke existieren, die die Anforderungen der BPRL umsetzen, gilt
dies für den Punkt 3. „wesentliche Eigenschaft“ (insbesondere 3.1, 3.2) sowie
für den Punkt 3a des EG-ABL unseres Wissens bisher nicht bzw. nur für
wenige Stoffe (CO, NO2, PCP, Formaldehyd, Per, Stäube, Radon), wobei
teilweise nur Eingreifswerte, nicht aber Vorsorgewerte formuliert wurden. Dabei
ist jedoch nach einer Publikation des Deutschen Instituts für Bautechnik DIBt
(siehe Misch, W., „Aspekte des Gesundheits- und Umweltschutzes aus
baurechtlicher Sicht“, Mitteilungen des DIBt 4/1997, S. 93 bis 100) eine
Bewertung der Bauprodukten-Emissionen oder -Immissionen unter
Vorsorgeaspekten notwendig, die in jedem Fall einen entsprechenden Handlungsbedarf
schon im Vorfeld einer nachweisbaren Wirkung fordert (entsprechend der
„Konzeption der Bundesregierung zur Verbesserung der Luftqualität in
Innenräumen“, September 1992).
Nach den „Wesentlichen Anforderungen“ Nr. 3.1 und 3.2 der BPRL muss das
Bauwerk derart ausgelegt und ausgeführt werden, dass die Hygiene und
Gesundheit der Bewohner und Anwohner u. a. durch die Freisetzung giftiger
Gase oder durch das Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der
Luft nicht gefährdet werden. Andererseits verpflichtet die BPRL einen
Mitgliedstaat nur dann zu einer entsprechenden Regelung der Bauprodukte in
diesem Sinne, „… wenn und wo für bestimmte Bauwerke Regelungen gelten, die
entsprechende Anforderungen enthalten“. Im Umkehrschluss könnte dies
heißen: Gelten keine entsprechenden Anforderungen in einem Mitgliedstaat,
müssen die Bauprodukte auch nicht entsprechenden Anforderungen genügen.
Die beiden letzen Jahrzehnte haben ergeben, dass nach dem derzeitigen
Chemikalienrecht eine toxikologische und medizinische Bewertung von
Bauproduktenemissionen/-immissionen unter dem Aspekt der Nutzergefährdung
oder gar der Vorsorge nicht möglich ist. Das dazu notwendige
naturwissenschaftliche Instrumentarium fehlt oder wurde nicht eingesetzt.
1. Welche Bauprodukte/Bauchemikalien werden durch bereits geltende
Gesetze (Chemikaliengesetz, Biozidgesetz, Bedarfsgegenständegesetz) erfasst
und welche Regelungen werden dort getroffen?
Nach § 1 Abs. 2 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) dürfen
Erzeugnisse oder Zubereitungen, die gemäß des Anhangs der Verordnung
verbotene Stoffe freisetzen können oder enthalten, nicht in Verkehr gebracht
werden. Dieses Verbot umfasst auch einige Bauprodukte.
Die ChemVerbotsV enthält Verbote und Beschränkungen zu DDT, Asbest,
Formaldehyd, Dioxinen und Furanen, Benzol, aromatischen Aminen,
Bleikarbonaten und -sulfaten, Quecksilberverbindungen, Arsenverbindungen,
Zinnorganischen Verbindungen, polychlorierten Biphenylen und Terphenylen,
Vinylchloriden, Pentachlorphenol, aliphatischen Chlorkohlenwasserstoffen,
Teerölen, Cadmium, krebserzeugenden, erbgutverändernden und
fortpflanzungsgefährdenden Stoffen, entzündlichen, leichtentzündlichen und
hochentzündlichen Stoffen, Hexachlorethan und biopersistenten Fasern.
Eine Vielzahl von Bauchemikalien wie z. B. Holzschutzmittel, Schutzmittel für
Mauerwerk, Beschichtungsschutzmittel oder Antifouling-Produkte werden
künftig den durch das Biozidgesetz und sein untergesetzliches Regelwerk in
das Chemikalienrecht eingeführten Vorschriften für Biozid-Produkte
unterfallen. Die Regelungen umfassen neben einem Zulassungserfordernis für
Biozid-Produkte mit neuen oder im Rahmen des EG-Altwirkstoffprogramms
überprüften alten Biozid-Wirkstoffen Vorschriften zur Kennzeichnung, Werbung
und ordnungsgemäßen Anwendung.
Nach der Bedarfsgegenständeverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998
I S. 5, zuletzt geändert am 21. Dezember 2000, BGBI. l S. 1886) mit den
Anlagen 5 und 6 (BGBl. I vom 7. Januar 1998 S. 31) dürfen PVC-Produkte, die mit
Trinkwasser oder Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr als 1 mg/kg
Vinylchlorid enthalten.
Bei der Kennzeichnung von Produkten mit dem Umweltzeichen Blauer Engel
sind gesundheitsbezogene Anforderungen ein wesentlicher Bestandteil.
Demnach dürfen beispielsweise besonders kritische Stoffe (mit den Eigenschaften
krebserzeugend, erbgut- und fruchtschädigend) den Produkten grundsätzlich
nicht zugesetzt werden. Bei verschiedenen Produktgruppen werden seit einigen
Jahren die Emissionen durch Messungen ermittelt und mittels vorgegebener
Maximalwerte begrenzt.
Hierzu gehören bei den Bauprodukten das Umweltzeichen für emissionsarme
Holzwerkstoffplatten und das neue Umweltzeichen für emissionsarme
Produkte aus Holz- und Holzwerkstoffen. Nach umfangreichen
Prüfkammermessungen konnten eine Reihe von Parketten, Laminatböden und Paneele
ausgezeichnet werden.
Ein weiteres Umweltzeichen wurde für die im Innenraum eingesetzten
Dispersionswandfarben geschaffen.
2. Welche subgesetzlichen Regelungen (DIN-EU-Normen, VDI-Richtlinien,
„Stand von Wissenschaft und Technik“ etc.) erfassen bis heute welche
Bauprodukte/Bauchemikalien unter dem Aspekt der „Wesentlichen
Anforderung“ Nr. 3 der BPRL?
Für die Umsetzung der Wesentlichen Anforderung Nr. 3 „Hygiene, Gesundheit
und Umweltschutz“ der Bauproduktenrichtlinie hat das europäische
Normungsinstitut CEN (Comité Européenne de Normalisation) bisher noch keine
zureichenden technischen Grundlagen für die nach der Richtlinie vorgesehene
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft erarbeitet.
Die Europäische Kommission eröffnete deshalb die Möglichkeit, alle nötigen
Anforderungen zum Gesundheits- und Umweltschutz, die an Bauwerke,
Bauteile oder an Bauprodukte, die zum Einbau in Bauwerken vorgesehen sind, bis
auf weiteres einzelstaatlich zu regeln.
Wichtige untergesetzliche Regelungen, die Baustoffe oder Bauprodukte
betreffen, sind folgende:
– Altholzverordnung; vom Bundeskabinett am 6. Februar 2002 beschlossene
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von
Altholz. Sie enthält Anforderungen bezüglich der Gehalte von Arsen, Blei,
Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Chlor, Fluor, Pentachlorphenol und
Polychlorierten Biphenylen (PCB) für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur
Herstellung von Holzwerkstoffen,
– neuer Prüfungskatalog zur gesundheitlichen und umweltbezogenen
Bewertung von Holzschutzmitteln (Bekanntmachung des BGA und des UBA,
Bundesgesundheitsblatt 1/90 S. 28–32),
– DIN 68800 Holzschutz Teil 2 – Vorbeugende Maßnahmen im Hochbau,
Teil 3 – Vorbeugender chemischer Holzschutz, eingeführt in der Liste der
technischen Baubestimmungen Abschnitt 5.1,
– DIN 4226-100 Gesteinskörnungen für Beton und Mörtel – Teil 100:
Rezyklierte Gesteinskörnungen enthält Anforderungen bezüglich der
Freisetzung von Chlorid, Sulfat, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel,
Quecksilber, Zink, und Phenolen sowie an die Feststoffgehalte von
Kohlenwasserstoffen, PAK, EOX und PCB,
– DIBt-Merkblatt Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden
und Grundwasser (Fassung November 2000, Schriften des Deutschen
Instituts für Bautechnik, Reihe M, Heft 1 – DIBt, Berlin) enthält Anforderungen
bezüglich der Freisetzung von Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom,
Chromat, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Selen, Zink,
Zinn, Cyanid, Fluorid, PAK, Naphthalin, LHKW, Aldrin, DDT, PCB,
Mineralölkohlenwasserstoffen, BTEX, Benzol und Phenolen,
– Richtwerte für die Innenraumluft Toluol, Bundesgesundheitsblatt 39(11),
416–420 (1996); (Pentachlorphenol, Bundesgesundheitsblatt 40(7), 234–236
(1997); Dichlormethan, Bundesgesundheitsblatt 40(8), 278–284 (1997),
Styrol, Bundesgesundheitsblatt 41(9), 292–398 (1998); Quecksilber.
Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 42(2), 168–174
(1999); Die Beurteilung der Innenraumluftqualität mit Hilfe der Summe der
flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC-Wert),
Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 42(3), 50–59
(1999); Diisocyanate, Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung –
Gesundheitsschutzes 43(7), 502–512 (2000), Tris (2-chloroethyl)phosphat
(TCEP), Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung –
Gesundheitsschutz 45(3), 300–306 (2002),
– TR LAGA 20 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von
mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln – LAGA –
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (Stand: 6. November 1997 (Erich Schmidt Verlag 1998,
Berlin)) enthält Anforderungen bezüglich der Freisetzung und/oder Gehalte
von Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink,
Kohlenwasserstoffen, PAK, EOX, PCB, Chloriden, Sulfaten und Phenolen,
– DAfStb-Richtlinie Beton mit rezykliertem Zuschlag (Teil 1 – Betontechnik
und Teil 2 – Betonzuschlag aus Betonsplitt und Betonbrechsand, Deutscher
Ausschuss für Stahlbeton – DAfStb im DIN Deutsches Institut für Normung
e. V.) enthält Anforderungen bezüglich der Freisetzung von Chloriden,
Sulfaten, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und
Zink,
– DIBt-Richtlinie 100 Richtlinie über die Klassifizierung und Überwachung
von Holzwerkstoffplatten bezüglich der Formaldehydabgabe (DIBt-
Richtlinie 100), in: Mitteilungen DIBt 6/1994 S. 203–207,
– ETB-Ri-Uf-Ortschaum ETB-Richtlinie zur Begrenzung der
Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehyd-
Ortschaum vom April 1985, Beuth Verlag GmbH, NA Bauwesen,
Deutscher Ausschuss Stahlbeton,
– RuVA-StB 01 (Entwurf) Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung
von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die
Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (Ausgabe 2001,
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen),
– TRGS 613 Technische Regeln für Gefahrstoffe – Ersatzstoffe,
Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für chromathaltige Zemente und
chromathaltige zementhaltige Zubereitungen vom Juli 1999 mit Änderungen
und Ergänzungen BArbBl. Heft 7–8/2000,
– TRGS 610 Technische Regeln für Gefahrstoffe – Ersatzstoffe und
Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den
Bodenbereich vom März 1998 berichtigt: BArbBl. Heft 5/1998.
– TRGS 602 Technische Regeln für Gefahrstoffe – Ersatzstoffe und
Verwendungsbeschränkungen – Zinkchromate und Strontiumchromat als Pigmente
für Korrosionsschutz Beschichtungsstoffe vom Mai 1988, BArbBl. 1998/5
p. 46–48,
– TRGS 617 Technische Regeln für Gefahrstoffe Ersatzstoffe und
Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett
und andere Holzfußböden,
– TRGS 618 Technische Regeln für Gefahrstoffe – Ersatzstoffe und
Verwendungsbeschränkungen für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel,
– KTW-Empfehlungen Gesundheitliche Beurteilung von Kunststoffen und
anderen nichtmetallischen Werkstoffen im Rahmen des LMBG (Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetz) für den Trinkwasserbereich,
– TL Min-StB 2000 Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im
Straßenbau, Ausgabe 2000, Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen,
– TL WB-StB 95 Technische Lieferbedingungen für Waschberge aus der
Steinkohlengewinnung als Baustoff im Straßen- und Erdbau, Ausgabe 1995,
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
– TL-M 97 Technische Lieferbedingungen für weiße Markierungsmaterialien
– Ausgabe 1997, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
– FGSV 826 Merkblatt für die Wiederverwendung von Ausbauasphalt und
pechhaltigem Straßenaufbruch in Tragschichten mit hydraulischen
Bindemitteln – Ausgabe 1994, Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen,
– FGSV 755 Merkblatt für die Wiederverwendung pechhaltiger Ausbaustoffe
im Straßenbau unter Verwendung von Bitumenemulsionen – Ausgabe 1993,
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV 626:
Merkblatt für die Verwendung von Kesselasche im Straßenbau – Ausgabe 1994,
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
– FGSV 635 Merkblatt über die Verwendung von
Hüttenmineralstoffgemischen, Sekundärmetallurgische Schlacken und Edelstahlschlacken im
Straßenbau – Ausgabe 1998, Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen,
– FGSV 639 Merkblatt über die Verwendung von Metallhüftenschlacken im
Straßenbau – Ausgabe 1999, Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen.
3. Gilt vor allem auch für CMT-Stoffe (cancerogen, mutagen, teratogen) in
Bauprodukten das Minimierungsgebot?
Besteht für derartige Chemikalien eine Kennzeichnungspflicht?
Welchen Kontrollen unterliegen Bauprodukte mit derartigen Stoffen?
Soweit es sich um gefährliche Stoffe und Zubereitungen handelt, gelten die
Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften des Chemikaliengesetzes und der
Gefahrstoffverordnung. Eine Kennzeichnungspflicht für Erzeugnisse besteht
nach diesen Rechtsvorschriften – mit Ausnahme von Erzeugnissen, die Asbest,
PCB oder PCT enthalten – nicht. Unstreitig sind als krebserzeugend,
erbgutverändernd oder reproduktionstoxisch eingestufte Stoffe und Zubereitungen als
solche zu kennzeichnen. Darüber hinaus dürfen diese Stoffe und Zubereitungen
nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (Anhang zu § 1, Abschnitt 20) nicht
an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. Weiterhin gelten die
Herstellungs- und Verwendungsverbote des § 15 der Gefahrstoffverordnung.
Die Minimierungs- und Substitutionsgebote von § 16 Abs. 2, 19 und § 36
Abs. 2 und 40 der Gefahrstoffverordnung zielen nicht auf die Minimierung
gefährlicher Stoffe in Bauprodukten, sondern auf den Schutz der Beschäftigten
beim Umgang mit Gefahrstoffen ab. Nach der Gefahrstoffverordnung (§ 16
Abs. 2) ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob aus Sicht des
Arbeitsschutzes Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren
gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind.
Gefahrstoffe mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Eigenschaften sind,
soweit angemessen und technisch möglich, generell zu ersetzen und zu
minimieren (§ 36 und § 40 GefStoffV). Diese Verpflichtungen betreffen auch den
Arbeitsschutz bei der Verwendung von Bauprodukten.
Die Überwachung über die Einhaltung der Einstufungs- und
Kennzeichnungsvorschriften des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung ist
Aufgabe der für den Vollzug zuständigen Behörden der Länder.
4. Welche Arbeitsgruppen im Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT), im
Umweltbundesamt (UBA), im Deutschen Institut für Normung (DIN), im
Verband Deutscher Ingenieure (VDI) und im BgVV beschäftigen sich zur
Zeit mit Emissions-/Immissionsrichtwerten für Chemikalien in
Bauprodukten?
Welche Bauchemikalien wurden bisher dort bewertet?
In dem von den Ländern gegründeten „Ausschuss zur gesundheitlichen
Bewertung von Bauprodukten“ (AgBB) sind neben Vertretern der
Landesgesundheitsbehörden auch das UBA, das DIBt, das BgVV und die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM), der KOA 03 für Hygiene, Gesundheit und
Umweltschutz des Normenausschusses Bauwesen im DIN und die ARGEBAU
vertreten. Die Geschäftsstelle des AgBB ist im UBA angesiedelt.
Die Kommission „Innenraumlufthygiene“ (IRK) des Umweltbundesamtes ist
mit der Festlegung von Richtwerten für Stoffe befasst, die für die
Innenraumlufthygiene von Bedeutung sind. Die IRK befasst sich auch mit allgemeinen
Fragen der Hygiene in Gebäuden bis hin zu speziellen Fragestellungen zu
Bauprodukten.
Die in diesen Ausschüssen erarbeiteten Vorgaben werden im
Sachverständigenausschuss „Gesundheits- und Umweltschutz“ des Deutschen Instituts für
Bautechnik (DIBt) in konkrete Regelungen für Bauprodukte (Zulassungen/
technische Regeln) umgesetzt.
Zu spezifischen Bauproduktgruppen sind im DIBt Unterarbeitsgruppen zum
Sachverständigenausschuss (SVA) „Gesundheits- und Umweltschutz“ etabliert,
die entsprechende Anforderungen festlegen. Zurzeit existieren hierfür u. a.
Arbeitsgruppen zur Emission flüchtiger organischer Verbindungen aus
Bodenbelägen und Bodenbelagsklebstoffen, zur Verwendung von Altholz
insbesondere in Holzwerkstoffen, wie auch zum Bereich Boden- und
Grundwasserhygiene bei der Verwendung von Beton und zementgebundenen Bauprodukten,
Bodeninjektionen und Kanalrohrsanierungsmitteln.
Als allgemeine Bewertungsgrundlagen diente diesen Arbeitsgruppen das in den
letzten Jahren im DIBt erarbeitete „Merkblatt zur Bewertung der
Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden- und Grundwasser“, das u. a. Grundlage für
Bauproduktzulassungen des DIBt ist sowie das im AgBB erarbeitete
Bewertungsschema zur Emission flüchtiger organischer Verbindungen.
Das Deutsche Institut für Normung (DIN) hat die Innenraumluft betreffenden
Arbeiten an den Verein Deutscher Ingenieure delegiert (VDI-Kommission
Reinhaltung der Luft). Der VDI arbeitet in diesem Bereich im CEN TC 264
„Luftbeschaffenheit“ mit, der die Emission chemischer Substanzen aus
Baumaterialien behandelt.
Der Koordinierungsausschuss 03 (KOA 03) im Normenausschuss Bauwesen
(NABau) des DIN hat die Aufgabe, die vorab erwähnten Bewertungsgrundlagen
auch für den Bereich genormter Produkte anwendbar zu machen und den
Normenausschüssen dies in Form eines DIN-Fachberichtes zur Kenntnis zu geben.
Weiter ist die Arbeit der Projektgruppe „Schadstoffe“ der Arbeitsgemeinschaft
der für das Bauwesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU) wichtig,
die in den zurückliegenden 10 Jahren Sanierungsrichtlinien für Asbest, PCB-,
PCP- und PAK-(teer-)belastete Gebäude erarbeitet hat, die in den meisten
Bundesländern verbindlich angewendet werden. Diese Richtlinien sind auf den
Gebäudebestand anzuwenden und definieren unter anderem jeweils
Eingriffswerte, bei deren Überschreiten eine konkrete Gesundheitsgefahr im Sinne des
Baurechts anzunehmen wäre.
5. Nach welchen wissenschaftlichen Kriterien definieren die unter Frage 4
bezeichneten Arbeitsgruppen den in der BPRL angedeuteten Begriff der
„Gefährdung“ und den Begriff der „Vorsorge“ (vor/durch Emissionen/
Immissionen aus Bauprodukten)?
Den zu Frage 4 genannten Grundlagen für Bauprodukte bzw. den zugrunde
gelegten Eingriffs- oder Vorsorgewerten gingen jeweils sorgfältige toxikologische
Stoffbewertungen voraus, die in den dafür zuständigen Gremien (IRK, ad hoc
AK der IRK) erarbeitet wurden. Entsprechende Bewertungsgrundlagen für die
Ableitung von Richtwerten für die Innenraumluft und Begründungen hierfür
wurden z. B. im Bundesgesundheitsblatt (Heft 11/1996, S. 422–426)
veröffentlicht.
Eine generelle Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips auf Bauprodukte gibt es
derzeit nicht. In Hinblick auf Artikel 174 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, der eine Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips
vorsieht, werden aber Überlegungen angestellt, wie dies in Bezug auf die noch
nicht erfolgte Umsetzung der wesentlichen Anforderung Nr. 3 (siehe Frage 2)
verwirklicht werden kann, so dass Bauprodukte zum einen keine Stoffe und
Abbauprodukte mit persistenten, bioakkumulierenden Eigenschaften und
kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Wirkungen enthalten und
zum anderen der Einsatz von Stoffen und Abbauprodukten in Bauprodukten
mit anderen toxischen oder ökotoxischen Eigenschaften auf das technisch
unvermeidbare Maß reduziert wird.
Freiwillige Maßnahmen, wie z. B. die Umweltkennzeichnung von
Bauprodukten, werden in die Überlegungen mit einbezogen.
6. Existieren inzwischen gezielt arbeitende Forschergruppen, die
– standardisierte Kammerverfahren angeben können, um im Vorfeld der
Verwendung von Bauprodukten diese nach Emissionen/Immissionen
analytisch bewerten zu können,
– toxikologische Daten zu Bauprodukten bei chronischer pulmonaler/
dermaler Applikation der Immission im Niedrigdosisbereich erstellen,
– als toxikologische Endpunktbestimmungen neurologische,
immunologische und enzymatische Parameter erfassen, um den individuellen
Empfindlichkeiten gerecht zu werden,
– hierbei auch die Transporteigenschaften von Schwebestäuben
berücksichtigen (wichtig z. B. für die Volatilität von SVOC)?
Forschergruppen der Europäischen Kommission und der Kommission
Reinhaltung der Luft des DIN arbeiten seit Jahren an der Standardisierung der
Kammerverfahren zur Emissionsmessung von flächenhaften Bauprodukten (DIN V
ENV 13419 Blatt 1 bis 3 und der E DIN ISO 16000–6). Schwebstäube spielen
in Kammermessungen keine Rolle; der analogen Problematik der Adsorption
der SVOC an Kammerwänden wird durch kontinuierliche Belassung des
Prüflings über 28 Tage in der Kammer Rechnung getragen, so dass sich ein
Gleichgewicht in der Kammeratmosphäre einstellen kann.
Forschergruppen in den USA haben einen Biotest zur Bewertung der akuten
sensorischen und respiratorischen Effekte von verschiedenen Produktemissionen
über ein Verfahren der pulmonalen Applikation an Mäusen entwickelt und
mehrfach validiert (AMST-E-981 Test, R. C. Anderson and J. H. Anderson,
Indoor Air 1999, Anderson Laboratories, Inc., West Hartford, Vermont USA).
Toxikologische Daten zu Bauprodukten bei chronisch pulmonaler/dermaler
Applikation im Niedrigdosisbereich sind aufgrund der undefinierten,
wechselnden Zusammensetzung wenig aussagefähig. Für den Nutzer sind in erster Linie
die aus den Produkten emittierenden Substanzen bedeutend. Diese können in
ihrer Vielfalt mit Hilfe der vom AgBB vorgeschlagenen Vorgehensweise zur
Emissionsbewertung von Bauprodukten sinnvoll bewertet werden. Daten zur
chronischen inhalativen Exposition sind für eine begrenzte Anzahl von
relevanten Einzelstoffen verfügbar und werden bei der Ableitung der eingangs
erwähnten Innenraumrichtwerte herangezogen.
Standardisierte toxikologische Endpunktsbestimmungen (darunter auch die in
der Anfrage genannten) werden weltweit konzertiert bearbeitet (z. B. OECD,
WHO, EU) und auch für Deutschland verbindlich z. B. in den Technical
Guidance Documents der EU niedergeschrieben. Individuelle
Empfindlichkeiten werden nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis
berücksichtigt.
7. Welche öffentlich zugänglichen Datenbanken zur Bauproduktenbewertung
existieren?
Als Hilfestellung zur Berücksichtigung von gefährlichen Stoffen in
Bauprodukten wurde von der Europäischen Kommission (ENTR G 5) eine Datenbank mit
dem Ziel eingerichtet, alle europäischen und nationalen Regelungen der
Mitgliedstaaten zu gefährlichen Stoffen in Bauprodukten aufzuführen. Die
Datenbank wird derzeit aktualisiert. Mit der Verfügbarkeit ist im Frühjahr 2003 zu
rechnen.
Die Datenbank ECOBIS (ECOlogy BaustoffInformationsSystem) enthält
Informationen, die bei der Auswahl von Bauprodukten hilfreich sein können. Das
ökologische Baustoffinformationssystem ist ein umfassendes
Nachschlagewerk, das erstellt wurde, um Architekten und anderen Baufachleuten eine
Bauproduktenauswahl unter ökologischen Gesichtspunkten zu ermöglichen.
Die Datenbank enthält umwelt- und gesundheitsrelevante Informationen zu
Bauproduktgruppen in den Phasen Rohstoff, Herstellung, Verarbeitung,
Nutzung und Nachnutzung aus folgenden Bereichen: Abdichtungen, Bauglas,
Bauplatten, Bodenbeläge, Dämmstoffe, Holz und Holzwerkstoffe, Klebestoffe,
Massivbaustoffe, Metalle, Mörtel und Estriche und Oberflächenbehandlungen.
Sie enthält auch das komplette GISBAU (GefahrstoffInformationsSystem der
BAUberufsgenossenschaft), das über die Gesundheitsauswirkungen und
rechtlichen Anforderungen bei der Verarbeitung von Bauproduktgruppen und
Bauprodukten informiert. Sie beschreibt aber keine spezifischen Produkte einzelner
Hersteller, sondern enthält Informationen auf Produktgruppenebene.
8. Ist im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(BMVBW) in Zusammenarbeit mit den Bauministerien der Länder die
Absicht erkennbar, die umfangreichen Probleme zur Innenluft von
bewohnten Gebäuden zusammenfassend zu regeln, etwa durch eine (schon
vor Jahren diskutierte) TA-Innenraumluft, damit die Ansprüche der
BPRL erfüllt werden können?
Eine TA-Innenraumluft ist nicht vorgesehen, da ein an die TA-Luft angelehntes
Instrument für die Luft in Innenräumen wenig geeignet ist. Hingegen kann mit
produktbezogenen Maßnahmen, die vor dem Inverkehrbringen des Produkts
greifen, und unter Beachtung der zu Frage 4 gehörenden
Bewertungsgrundlagen wirkungsvoller vorgegangen werden.
9. Welche Verpflichtung besteht für den Hersteller eines (emittierenden)
Bauproduktes, im Verdachtsfall einer Nutzerschädigung dem
behandelnden Arzt die Produktzusammensetzung anzuzeigen?
Ein Hersteller ist nicht durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung zur
Offenlegung von Produkteigenschaften gegenüber dem behandelnden Arzt eines
möglicherweise geschädigten Nutzers verpflichtet. Eine entsprechende
Verpflichtung des Herstellers kann sich aber gegenüber dem Geschädigten im
Rahmen der Beweislastverteilung bei der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen ergeben.
10. Wo sind entsprechende verbindliche Richtlinien, Richtwerte und
Eingreifswerte publiziert, insbesondere zu (Wohn-)Innenraumimmissionen
von
– Bioziden,
– Weichmachern,
– Flammschutzmitteln,
– Restmonomeren,
– VOC,
– Tensiden,
– Duftstoffen,
– PAK?
Veröffentlichungen von Richtlinien, Richtwerten und Eingriffswerten, Verbote
und Beschränkungen in den ChemVerbots, GefStoffV sowie der europäischen
Beschränkungs-Richtlinie 76/769/EWG werden im Folgenden aber nicht
aufgeführt:
* Im Hinblick auf eine stoffliche Verwertung von Abfällen gibt es eine Reihe von weiteren Rechtsvorschriften, die die genannten Stoffe regeln, wie
z. B. das DIBt-Merkblatt zu Boden und Grundwasser (siehe auch unter 3.) oder das Merkblatt zur Altholzentsorgung des Landes Berlin (hier wird
über die Altholzverordnung hinaus DDT und BaP geregelt).
Eine gute Übersicht bietet der neue Fachbericht des
Koordinierungsausschusses 03 des DIN-NABau (Entwurf Stand 18. April 2002: DIN-Fachbericht zur
Beurteilung von Bauprodukten unter Hygiene-, Gesundheits- und
Umweltaspekten).
Biozide PCP PCP-Richtlinie der Projektgruppe Schadstoffe der
ARGEBAU
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung
Pentachlorphenol(PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in
Gebäuden (PCP-Richtlinie) – Fassung Oktober 1996.
Mitteilungen DIBt 1 (1997) 6-16 mit Änderungen in
Mitteilungen DIBt 2 (1997) 48
PCP Aufstellung von RW I und RW II (RW =
Richtwerten) durch die IRK/AOLG
Richtwerte für die Innenraumluft: Pentachlorphenol.
Bundesgesundheitsblatt 40 (1997): 234-236
PCP, As,
Cu, Hg
Grenzwerte für die stoffliche Verwertung* Verordnung zur Entsorgung für Altholz, Drucksache
14/8198 (beschlossen vom Deutschen Bundestag am
13. März 2002)
In einigen harmonisierten Normentwürfen werden
Grenzwerte für PCP festgelegt. Weitere
Festlegungen zum Nachweisverfahren, zur Überwachung
etc. fehlen.
prEN 13986
prEN 14041
PAK bzw.
BaP als
Indikatorstoff
PAK-Empfehlung der Projektgruppe Schadstoffe
der ARGEBAU
ARGEBAU: Hinweise für die Bewertung und
Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch
Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden (PAK-Hinweise).
DIBt-Mitteilungen 4 (2000) 114-123
Weichmacher
– –
Flammschutzmittel
TCEP Aufstellung von RW I und RW II (RW =
Richtwerten) durch die IRK/AOLG
Sagunski, H. und E. Roßkamp: Richtwerte für die
Innenraumluft: TCEP. Bundesgesundheitsblatt/
Gesundheitsforschung/Gesundheitsschutz 3 (2002): 300-306
Restmonomere
HCHO
(Formaldehyd)
Richtwerte zu Formaldehyd in
Holzwerkstoffplatten, die geregelt sind (siehe Bauregelliste des
DIBt). Die Richtlinie setzt die ChemVerbotsV um.
Richtlinie über die Klassifizierung und Überwachung von
Holzwerkstoffplatten bezüglich der Formaldehydabgabe
(DIBt-Richtlinie 100). Fassung Juni 1994.
Mitteilungen DIBt 6/1994
In einigen harmonisierten Normentwürfen werden
Grenzwerte bzw Emissionsklassen für
Formaldehyd festgelegt. Jedoch gibt es trotzdem
verfahrenstechnische Unterschiede zu den nationalen
Regelungen (wie z B in der Art der Überwachung).
prEN 13986
prEN 14041
andere – –
VOC AgBB: Entwurf zur Vorgehensweise bei der
gesundheitlichen Bewertung der Emission von VOC
aus Bauprodukten
Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der
Emission von VOC aus Bauprodukten. DIBt-
Mitteilungen 1 (2001) 3-12
Tensiden – –
Duftstoffe
Indirekt über nebenstehende TRGS 907 TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Reihe 900 Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und
sonstige TRGS
Ausgabe Dezember 1997
(BArbBl. 12/1997, S. 47 (65))
zuletzt geändert am 15. Dezember 1999 durch
Bekanntmachung des BMA
(BArbBl. 2/2000, S. 60 (90))
PAK siehe oben siehe oben
Mitglieder der Innenraumlufthygiene-Kommission des UBA und Vertreter der
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) haben 1996
in einer gemeinsamen Ad-hoc-Arbeitsgruppe ein Basisschema zur Ableitung von
Richtwerten für die Innenraumluft entwickelt sowie seither diverse
Stoffbewertungen im Bundesgesundheitsblatt (bzw. seit 1. Januar 1999 neuer Name:
Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz) publiziert (siehe
Antwort zu Frage 2).
11. Wo sind die analog den so genannten CMT-Stoffen (cancerogen,
mutagen, terratogen) und die nach GefStoffV mit „T“ und „T+“ zu
kennzeichnenden Stoffe in Bauprodukten geregelt?
Die Regelungen der Chemikalienverbotsverordnung (Verordnung über Verbote
und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz vom 19. Juli 1996, BGBl. I
S. 1151, zuletzt geändert am 26. Juni 2000, BGBl. I S. 932), die für CMT-
Stoffe gelten, sowie die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (Verordnung
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen vom 15. November 1999, BGBl. I
S. 2233, zuletzt geändert am 26. Juni 2000, BGBl. I S. 932) betreffen auch
einige Bauprodukte.
Selbstverständlich müssen Bauproduktnormen konkrete technische Angaben
zu gesetzlichen Vorgaben enthalten. Grundsätzlich werden alle
Bauproduktennormen nach der Bauproduktenrichtlinie vor ihrer Veröffentlichung im
Bundesanzeiger, die gemäß Bauproduktengesetz die Anerkennung dieser Normen in
Deutschland bewirkt, noch einmal abschließend in Hinsicht auf ggf. die
Verletzung geltenden Rechts und Wahrung bestehender Schutzniveaus geprüft.
Im Rahmen der im Weißbuch der EG-Kommission „Strategie für eine
zukünftige Chemikalienpolitik“ vom Februar 2001 beschriebenen Neuordnung des
europäischen Chemikalienrechts ist vorgesehen, Verwendungen von CMT-
Stoffen einem Zulassungsverfahren zu unterstellen. Dies würde auch die
Verwendung dieser Stoffe in Bauprodukten erfassen. Entwürfe entsprechender
Rechtsvorschriften werden derzeit von der Kommission erarbeitet. Die
Kommission hat ihre Vorlage an die gesetzgebenden Körperschaften der EG zuletzt
für Ende 2002 angekündigt.
12. Welche Regelungen gelten für sensibilisierende und allergisierende
Stoffe in Bauprodukten?
Sensibilisierende und allergisierende Stoffe wurden bisher nicht als eine
Substanzgruppe geregelt. Informationen über Regelungen für Einzelstoffe
enthält zum Beispiel die EU-Datenbank „Gefährliche Stoffe“.
Im Sondergutachten 1999 „Umwelt und Gesundheit“ des Rates von
Sachverständigen für Umweltfragen werden Regelungen für sensibilisierende und
allergene Stoffe in Bauprodukten angemahnt. Ein geeignetes Vorgehen kann
bisher jedoch noch nicht genannt werden, entsprechende Forschungsvorhaben
sind begonnen. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin hat zu allergenen Stoffen 2001 eine Loseblattsammlung
„Chemikalien und Kontaktallergie – eine bewertende Zusammenstellung“
herausgegeben. Im Rahmen der bereits in der Antwort zu Frage 11 erwähnten
Neuordnung des europäischen Chemikalienrechts setzt sich die
Bundesregierung dafür ein, bestimmte besonders relevante sensibilisierende und chronisch
toxische Stoffe in das vorgesehene Zulassungssystem für Hochrisikostoffe
einzubeziehen. Dies würde dann auch die Verwendung derartiger Stoffe in
Bauprodukten erfassen.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333
13. Wo wurden die analytischen und toxikologischen (insbesondere bei
pulmonaler Applikation) Resultate publiziert, die als Grundlage der
Immissionsbewertung verwendet wurden?
Publikationen zu „analytischen und toxikologischen Resultaten“, die als
Grundlage der Immissionsbewertungen verwendet wurden, sind in der
Literaturliste der jeweiligen „Richtwerte für die Innenraumluft“ aufgeführt, die im
Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz
veröffentlicht werden (siehe Frage 10). Analytische und toxikologische Grundlagen
der Emissionsbewertung, wie sie zukünftig für die Zulassung von
Bauprodukten gefordert werden, sind in der „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen
Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)
aus Bauprodukten“ (Verfügbar über Internet:
www.umweltbundesamt.de unter
Daten und Fakten mit dem Suchbegriff: „AgBB“) detailliert beschrieben.]