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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Umsetzung der EG-Bauproduktrichtlinie (G-SIG: 14012924)

Gesetzliche Regelungen über Bauprodukte, Informationsmöglichkeiten über gesundheitsgefährdende Bauprodukte/Bauchemikalien

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Datum

05.07.2002

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/946310. 06. 2002

Umsetzung der EG-Bauproduktrichtlinie

der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Mit dem Bauproduktengesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten – BauPG) vom 10. August 1992 wurde in Deutschland die EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 (BPRL) umgesetzt. Im Anhang I der BPRL sind so genannte „Wesentliche Anforderungen“ an Bauprodukte formuliert, die von allen Bauprodukten erfüllt werden müssen. Diese sind:

  • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
  • Nutzungssicherheit
  • Schallschutz
  • Wärmeschutz/Energieeinsparung

Die „Wesentliche Anforderung“ von Punkt 3. werden in Anhang I BPRL präzisiert. Danach muss das Bauwerk derart ausgelegt und ausgeführt werden, dass die Hygiene und Gesundheit der Bewohner und Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

  • Freisetzung giftiger Gase
  • Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft
  • Emissionen gefährlicher Strahlen
  • Wasser- und Bodenverunreinigungen und -vergiftungen
  • Unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch, festem oder flüssigem Abfall
  • Feuchtigkeitsansammlungen in Bauteilen oder auf Oberflächen in Bauwerken

Aufgrund der Artikel 3 und 12 BPRL wurde von der EG das Grundlagendokument Nr. 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ (ABL der EG Nr. 94/062/01 vom 28. Februar 1994) erstellt, das u. a. folgende Gesichtspunkte behandelt:

  • Umwelt in Innenräumen von Gebäuden
  • Wasserversorgung
  • Entsorgung von Abwasser
  • Entsorgung fester Abfälle
  • Äußere Umwelt

Während zu den Punkten 1., 2., 4., 5. und 6. des Anhangs I der BPRL zahlreiche Regelwerke existieren, die die Anforderungen der BPRL umsetzen, gilt dies für den Punkt 3. „wesentliche Eigenschaft“ (insbesondere 3.1, 3.2) sowie für den Punkt 3a des EG-ABL unseres Wissens bisher nicht bzw. nur für wenige Stoffe (CO, NO2, PCP, Formaldehyd, Per, Stäube, Radon), wobei teilweise nur Eingreifswerte, nicht aber Vorsorgewerte formuliert wurden. Dabei ist jedoch nach einer Publikation des Deutschen Instituts für Bautechnik DIBt (siehe Misch, W., „Aspekte des Gesundheits- und Umweltschutzes aus baurechtlicher Sicht“, Mitteilungen des DIBt 4/1997, S. 93 bis 100) eine Bewertung der Bauprodukten-Emissionen oder -Immissionen unter Vorsorgeaspekten notwendig, die in jedem Fall einen entsprechenden Handlungsbedarf schon im Vorfeld einer nachweisbaren Wirkung fordert (entsprechend der „Konzeption der Bundesregierung zur Verbesserung der Luftqualität in Innenräumen“, September 1992).

Nach den „Wesentlichen Anforderungen“ Nr. 3.1 und 3.2 der BPRL muss das Bauwerk derart ausgelegt und ausgeführt werden, dass die Hygiene und Gesundheit der Bewohner und Anwohner u. a. durch die Freisetzung giftiger Gase oder durch das Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft nicht gefährdet werden. Andererseits verpflichtet die BPRL einen Mitgliedstaat nur dann zu einer entsprechenden Regelung der Bauprodukte in diesem Sinne, „… wenn und wo für bestimmte Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten“. Im Umkehrschluss könnte dies heißen: Gelten keine entsprechenden Anforderungen in einem Mitgliedstaat, müssen die Bauprodukte auch nicht entsprechenden Anforderungen genügen.

Die beiden letzen Jahrzehnte haben ergeben, dass nach dem derzeitigen Chemikalienrecht eine toxikologische und medizinische Bewertung von Bauproduktenemissionen/-immissionen unter dem Aspekt der Nutzergefährdung oder gar der Vorsorge nicht möglich ist. Das dazu notwendige naturwissenschaftliche Instrumentarium fehlt oder wurde nicht eingesetzt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Welche Bauprodukte/Bauchemikalien werden durch bereits geltende Gesetze (Chemikaliengesetz, Biozidgesetz, Bedarfsgegenständegesetz) erfasst und welche Regelungen werden dort getroffen?

2

Welche subgesetzlichen Regelungen (DIN-EU-Normen, VDI-Richlinien, „Stand von Wissenschaft und Technik“ etc.) erfassen bis heute welche Bauprodukte/Bauchemikalien unter dem Aspekt der „Wesentlichen Anforderung“ Nr. 3 der BPRL?

3

Gilt vor allem auch für CMT-Stoffe (cancerogen, mutagen, teratogen) in Bauprodukten das Minimierungsgebot?

Besteht für derartige Chemikalien eine Kennzeichnungspflicht?

Welchen Kontrollen unterliegen Bauprodukte mit derartigen Stoffen?

4

Welche Arbeitsgruppen im Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT), im Umweltbundesamt (UBA), im Deutschen Institut für Normung (DIN), im Verband Deutscher Ingenieure (VDI) und im BgVV beschäftigen sich zur Zeit mit Emissions-/Immissionsrichtwerten für Chemikalien in Bauprodukten?

Welche Bauchemikalien wurden bisher dort bewertet?

5

Nach welchen wissenschaftlichen Kriterien definieren die unter Frage 4 bezeichneten Arbeitsgruppen den in der BPRL angedeuteten Begriff der „Gefährdung“ und den Begriff der „Vorsorge“ (vor/durch Emissionen/ Immissionen aus Bauprodukten)?

6

Existieren inzwischen gezielt arbeitende Forschergruppen, die

standardisierte Kammerverfahren angeben können, um im Vorfeld der Verwendung von Bauprodukten diese nach Emissionen/Immissionen analytisch bewerten zu können,

toxikologische Daten zu Bauprodukten bei chronischer pulmonaler/ dermaler Applikation der Immission im Niedrigdosisbereich erstellen,

als toxikologische Endpunktbestimmungen neurologische, immunologische und enzymatische Parameter erfassen, um den individuellen Empfindlichkeiten gerecht zu werden,

hierbei auch die Transporteigenschaften von Schwebestäuben berücksichtigen (wichtig z. B. für die Volatilität von SVOC)?

7

Welche öffentlich zugänglichen Datenbanken zur Bauproduktenbewertung existieren?

8

Ist im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) in Zusammenarbeit mit den Bauministerien der Länder die Absicht erkennbar, die umfangreichen Probleme zur Innenluft von bewohnten Gebäuden zusammenfassend zu regeln, etwa durch eine (schon vor Jahren diskutierte) TA-Innenraumluft, damit die Ansprüche der BPRL erfüllt werden können?

9

Welche Verpflichtung besteht für den Hersteller eines (emittierenden) Bauproduktes, im Verdachtsfall einer Nutzerschädigung dem behandelnden Arzt die Produktzusammensetzung anzuzeigen?

10

Wo sind entsprechende verbindliche Richtlinien, Richtwerte und Eingreifswerte publiziert, insbesondere zu (Wohn-)Innenraumimmissionen von

Bioziden,

Weichmachern,

Flammschutzmitteln,

Restmonomeren,

VOC,

Tensiden,

Duftstoffen,

PAK?

11

Wo sind die analog den so genannten CMT-Stoffen (cancerogen, mutagen, teratogen) und die nach GefStoffV mit „T“ und „T+“ zu kennzeichnenden Stoffe in Bauprodukten geregelt?

12

Welche Regelungen gelten für sensibilisierende und allergisierende Stoffe in Bauprodukten?

13

Wo wurden die analytischen und toxikologischen (insbesondere bei pulmonaler Applikation) Resultate publiziert, die als Grundlage der Immissionsbewertung verwendet wurden?

Berlin, den 6. Juni 2002

Eva Bulling-Schröter Roland Claus und Fraktion

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