Überwachung des Fernmeldeverkehrs und anderer Kommunikation im Jahr 1997; Kenntnis der Bundesregierung über Auswirkungen (II)
des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung legte in ihrer Antwort (Drucksache 13/10386) auf die vorangegangene Kleine Anfrage der Fragestellerinnen zu diesem Thema noch keine vollständige Bilanz vor, da die nötigen Informationen aller Landesjustizverwaltungen sowie der Fernmeldenetz-Betreiber erst Ende Mai 1998 komplett verfügbar seien. Dies dürfte somit inzwischen der Fall sein. Daher wird gebeten, nunmehr zwecks besserer Nachvollziehbarkeit das Gesamtergebnis des Jahres 1997 mitzuteilen, also unter Einbeziehung der vorangegangenen Antwort.
Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung anläßlich der Verabschiedung des „großen Lauschangriffs" in Wohnungen aufgefordert, regelmäßig über die Auswirkungen von bereits angewendeten „kleinen" Lauschangriffen zu berichten, insbesondere über etwaige Ermittlungserfolge gegen gewichtige Kriminalitätsformen.
Da die Bundesregierung anläßlich unserer früheren Anfragen zu diesem Thema (u. a. Drucksachen 12/5269, 12/6517, 13/555, 13/3618, 13/7341, 13/10126) nicht in der Lage war, die zur Bewertung erforderlichen Detail-Angaben zu machen, wie dies in anderen Ländern - z. B. in den USA - bereits praktiziert wird, werden diese Fakten nachstehend für das Jahr 1997 erfragt in der Hoffnung, daß die Bundesregierung die nötigen Erhebungen und Berichte der Justiz inzwischen veranlaßt hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß § 100a ff. StPO im Jahr 1997
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor bzw. ist sie bereit und in der Lage einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände von Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß § 100 a ff. StPO im Jahr 1997, jeweils aufgeschlüsselt
- auf die Bereiche des Bundeskriminalamts, des Generalbundesanwalts, der einzelnen Bundesländer sowie der TELEKOM-Direktionen bzw. der Mobildienste-Anbieter;
- nach den Ermittlungsverfahren, innerhalb derer diese Maßnahmen angeordnet wurden;
- nach den einzelnen Überwachungsanordnungen;
- nach den Inhabern/Betroffenen der in diesen Anordnungen genannten Fernmeldeanschlüsse unterschiedlicher Art;
- nach den wegen Kommunikation von oder mit diesen Anschlüssen Mitbetroffenen:
- a) Wie viele Überwachungsanträge wurden insgesamt gestellt wegen welcher Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO?
- b) Wie viele Überwachungsanordnungen ergingen daraufhin jeweils durch den Richter, und wie viele durch die Staatsanwaltschaft in Eilfällen?
- c) Wie viele Anträge wurden abgelehnt? Auf welche Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO waren diese Anträge gestützt?
- d) Was ist der Bundesregierung über die zugrundeliegenden Sachverhalte bekannt?
- aa) Wegen welcher Katalogtaten ergingen die Anordnungen jeweils?
- bb) Wie vielen Anordnungen lag der Verdacht eines bloßen Deliktsversuchs zugrunde?
- cc) Aus welchen Umständen ergab sich jeweils die Annahme, daß die Ermittlungen ohne die beantragte Maßnahme „aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre" (§ 100 a Satz 1 letzter Halbsatz StPO)?
- dd) Wie wurde diese Annahme von den antragstellenden Ermittlern glaubhaft gemacht?
- ee) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen von Richtern oder Staatsanwälten aufgrund eines nur mündlichen Antrags ausgesprochen, in wie vielen dann abgelehnt?
- e) Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen als Täter oder aber als Teilnehmer verdächtigte Personen?
- f) Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen Beschuldigte oder aber gegen Kontaktpersonen gemäß § 100 a Satz 2 StPO?
- g) Wie viele Fernmeldeanschlüsse wurden im Jahr 1997 überwacht?
- aa) insgesamt?
- bb) Wie viele öffentliche Anschlüsse (Telefonzellen etc.)?
- cc) Wie viele Anschlüsse von - jeweils als Täter oder Teilnehmer - Beschuldigten?
- dd) Wie viele Anschlüsse von angeblichen Kontaktpersonen?
- ee) Welches war die höchste Zahl überwachter Anschlüsse pro Anordnung und pro darin genannten Beschuldigten bzw. Kontaktperson?
- h) Welche Art von Fernmeldeverbindungen (Telefon, Telefax, Telex, Teletex usw.) wurden jeweils in wie vielen Fällen überwacht?
- i) Für welche Zeiträume ergingen jeweils wie viele Anordnungen,
- aa) wie häufig für kürzer als ein Monat,
- bb) wie häufig ein bis zwei Monate,
- cc) wie häufig zwei bis drei Monate?
- j) In wie vielen Fällen wurde die Überwachung jeweils wie häufig verlängert um
- aa) weniger als ein Monat,
- bb) ein bis zwei Monate,
- cc) zwei bis drei Monate?
- k) Wie häufig wurde die Überwachung vor Ende der angeordneten Höchstfrist (§ 100 b Abs. 2 Satz 4 StPO) abgebrochen, weil
- aa) das Ermittlungsziel erreicht war,
- bb) der Tatverdacht offensichtlich widerlegt war?
- l) Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Kommunikationseinheiten?
- aa) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten wurden insgesamt jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- bb) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten pro Anordnung und pro darin genannten Beschuldigten bzw. Kontaktperson wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet
- aaa) 1. bis 50 Kommunikationseinheiten,
- bbb) 50 bis 100 Kommunikationseinheiten,
- ccc) 100 bis 500 Kommunikationseinheiten,
- ddd) 500 bis 1000 Kommunikationseinheiten,
- eee) 1 000 bis 5 000 Kommunikationseinheiten,
- fff) 5 000 bis 10 000 Kommunikationseinheiten,
- ggg) 10 000 bis 50 000 Kommunikationseinheiten,
- hhh) mehr als 50 000 Kommunikationseinheiten?
- m) Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Personen?
- aa) Mit insgesamt wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- bb) Mit wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurden pro Anordnung Telefongespräche und andere Kommunikationseinheiten jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet mit
- aaa) 1 bis 50 Personen,
- bbb) 50 bis 100 Personen,
- ccc) 100 bis 500 Personen,
- ddd) 500 bis 1 000 Personen,
- eee) 1 000 bis 5 000 Personen,
- fff) 5 000 bis 10 000 Personen,
- ggg) 10 000 bis 50 000 Personen,
- hhh) mehr als 50 000 Personen?
- n) Was ist der Bundesregierung bekannt über den jeweiligen Aufwand für die einzelnen Überwachungsmaßnahmen?
- aa) Wie viele Mitarbeiter der Polizei welcher Dienststellen, der Bundespost/Telekom sowie private Dritte waren pro Anordnung an der Durchführung beteiligt?
- bb) Wie hoch beliefen sich die Kosten für die einzelnen Überwachungen jeweils einschließlich anteiliger Personal- und Gerätekosten?
- o) Was ist der Bundesregierung bekannt über die bei den einzelnen Überwachungsvorgängen verantwortlich Handelnden?
- aa) Polizeibeamte welcher Dienststellen beantragten die einzelnen Anordnungen (erfolgreich oder vergeblich)?
- bb) Welche Staatsanwälte oder Richter sprachen die einzelnen Anordnungen und Verlängerungen aus, welche Richter lehnten entsprechende Anträge ab?
- p) Welche Technik wurde im Rahmen der einzelnen Anordnungen jeweils eingesetzt?
- q) In welchem Umfang wurden pro Anordnung Aufzeichnungen gefertigt?
- aa) 1 bis 10 Stunden,
- bb) 10 bis 50 Stunden,
- cc) 50 bis 100 Stunden,
- dd) 100 bis 500 Stunden?
- r) In wie vielen Fällen mit welcher Sachverhaltskonstellation wurden „Raumhintergrundgespräche" überwacht?
- s) Was ist der Bundesregierung bezüglich der Überwachung von Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern gemäß § 53 f. StPO bekannt?
- aa) Im Rahmen wie vieler Anordnungen wurden jeweils wie viele Kommunikationseinheiten mit jeweils welcher Art von Berufsgeheimnisträgern überwacht?
- bb) In welchen Fällen davon wurden in welchem Umfang Aufzeichnungen gefertigt?
- cc) Wie wurden die Erkenntnisse bzw. die Aufzeichnungen jeweils verwertet?
- t) In wie vielen Fällen wurden welche Zufallserkenntnisse über welche Taten innerhalb oder außerhalb des Katalogs gemäß § 100 a StPO bezüglich welcher Personen (Verdächtige, Kontaktpersonen oder Dritte) gewonnen und jeweils auf welche Weise mittelbar oder unmittelbar verwertet?
- u) Was ist der Bundesregierung bekannt über Ergebnisse und etwaige Ermittlungserfolge aufgrund der einzelnen Überwachungsanordnungen (jeweils Anzahl der als belastend eingestuften abgehörten Kommunikationseinheiten; Anzahl der daraus resultierenden Festnahmen, Anklagen, Hauptverfahren, Aburteilungen, Verurteilungen, sonstigen Maßnahmen)?
- v) Wann sind die in der Anordnung genannten sowie die sonstigen von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen anschließend jeweils benachrichtigt worden?
- aa) Sofern die Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 1 StPO zurückgestellt wurde: aus welchen der dort genannten Gründe in jeweils wie vielen Fällen?
- bb) Wie viele Betroffene aufgrund wie vieler Überwachungsanordnungen sind bis heute nicht benachrichtigt worden?
- w) In wie vielen Fällen haben Betroffene mit welchem Ergebnis Rechtsmittel gegen die Überwachung eingelegt?
- x) Für welche anderen Zwecke sind die Überwachungserkenntnisse und Aufzeichnungen jeweils genutzt worden?
- aa) In wie vielen Fällen im Rahmen weiterer Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, eine Kontaktperson oder Dritte?
- bb) An welche anderen Stellen sind Erkenntnisse oder Aufzeichnungen zu welchen Zwecken übermittelt worden?
- y) Wann sind die gefertigten Aufzeichnungen und Abschriften jeweils vernichtet worden? In welchem Stadium befand sich zu der Zeit ein etwaiges Rechtsmittelverfahren?
- z) Abschließende Informationen und Stellungnahmen:
- aa) Welche Besonderheiten oder auffallenden Probleme sind im Rahmen einzelner Anordnungen womöglich aufgetreten?
- bb) Wie stellen sich die vorstehend erfragten Informationen mit Häufigkeitszahlen im Diagramm - jeweils auch im Vergleich zu den Vorjahren - dar?
- bb) Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen, und welche Empfehlungen gibt die Bundesregierung für die künftige Überwachungspraxis gemäß § 100 a ff. StPO?
2. In wie vielen Fällen von Maßnahmen nach § 100 aff. StPO, in denen Ermittlungsverfahren 1997 mit Freispruch endeten oder eingestellt wurden, wurden angefertigte Bandaufzeichnungen oder Abschriften hiervon bislang noch nicht gelöscht bzw. vernichtet? Warum nicht?
3. In wie vielen Fällen wurde aus Maßnahmen nach § 100 a ff. StPO gewonnene Erkenntnisse über
- a) Katalog-Taten,
- b) Nicht-Katalog-Taten
an (welche?) dritten Stellen übermittelt? Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage jeweils?
4. Welche Ergebnisse auf Umfang und Begleitumstände der Telekommunikationsüberwachung haben insbesondere die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz beschlossenen Erweiterungen der Überwachungsbefugnisse gemäß § 100 a ff. StPO erbracht?
5. Welche weiteren Informationen über die Umstände der Telefonüberwachung - außer den durch die Landesjustizverwaltungen festgestellten Angaben über Anlaßtaten, Fall-und Betroffenenzahlen - hält die Bundesregierung für nötig zu erheben, um ihre in der Einleitung erwähnte Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag erfüllen zu können?
6. Welche Regelungen zur Information über Telefonüberwachung und deren Kontrolle durch die Landtage haben diese nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund entsprechender Vorgaben im neugefaßten Artikel 13 GG getroffen, insbesondere über
- a) Art und Umfang, Art der dem Landtag und dem Gremium zuzuleitenden Informationen,
- b) die Auswahl des zur Kontrolle berufenen Gremiums und dessen Kontrollbefugnisse,
- c) Abgrenzung der Zuständigkeiten dieses Gremiums und der Parlamentarischen Kontrollkommissionen, soweit es Kommunikationsüberwachung des Verfassungsschutzes betrifft,
- d) Zuständigkeit dieses Gremiums auch für die Kontrolle polizeilicher Ausübung sonstiger nachrichtendienstlicher Befugnisse (wie etwa in Niedersachsen)?
II. Andere Formen der Überwachung aufgrund des „ Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)"
- 1. Wie lauten die dem vorstehenden Abschnitt I. entsprechenden Einzelangaben - insbesondere hinsichtlich der erzielten Ermittlungserfolge - für das Jahr 1997 hinsichtlich der Anwendung der nach dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)" vorgesehenen besonderen Befugnisse
- a) Rasterfahndung (§§ 98 a bis 98 c StPO),
- b) Foto- und Bildaufzeichnungen, Observation mit technischen Mitteln (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO),
- c) Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Worts (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO),
- d) Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110 a StPO),
- e) polizeiliche Beobachtung (§ 163 e StPO)
- jeweils für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der einzelnen Bundesländer?
- 2. Wie viele Anordnungen der jeweiligen Maßnahmen ergingen auf Ersuchen des Staatsschutzes?
- 3. Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Zeitraum 1997 nicht angewendet?
III. Zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten aufgrund der Länderpolizeigesetze
- 1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bereits vor bzw. ist sie bereit einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände des Einsatzes „besonderer Mittel der Datenerhebung" durch die Polizeien der Länder im Jahr 1997 aufgrund der neueren Länderpolizeigesetze, nämlich
- a) längerfristige Observation,
- b) Einsatz verdeckter Ermittler und anderer nicht offen ermittelnder Polizeibeamter,
- c) Einsatz von V-Leuten,
- d) verdeckte Anfertigung von Bildaufnahmen bzw. -aufzeichnungen,
- e) verdecktes Abhören bzw. Aufzeichnen des gesprochenen Worts,
- f) verdeckter Einsatz technischer Mittel bezüglich Wohnungen,
- g) Einsatz von Personenschutzsendern,
- aufgeschlüsselt jeweils nach der Art dieser Mittel und den einzelnen Bundesländern?
- 2. Welche Erkenntnisse über Begleitumstände dieser Einsätze nach den unter Fragekomplex I genannten Kriterien - sofern anwendbar -, insbesondere über die Erfolge aufgrund dieser Maßnahmen, liegen der Bundesregierung vor?
- 3. Wie viele dieser Maßnahmen wurden durch die Staatsschutz - Abteilungen durchgeführt bzw. veranlaßt?
- 4. Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Jahr 1997 nicht angewendet?
IV. „Einverständliches Abhören"
Am 13. Mai 1996 entschied der Gemeinsame Senat des Bundesgerichtshofs (GSSt. 1/96; abgedruckt in Neue Justiz 10/1996 S. 536), daß ein Telefongespräch, welches eine Privatperson auf Veranlassung von Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigen führt, um belastende Aussagen zu erlangen, mitgehört, aufgezeichnet und prozessual verwertet werden dürfe (anders das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1997, Betrieb 1998, 371).
- 1. In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden des Bundes (welche?), und welcher Bundesländer im Jahr 1997 hiervon Gebrauch gemacht?
- 2. Wie lauten hinsichtlich der Begleitumstände dieser Fälle die Angaben entsprechend den Kriterien des vorstehenden Fragekomplexes I., soweit anwendbar?
V. Überwachungen u. a. gemäß § 16 BKAG, § 39 ff. Außenwirtschaftsgesetz, § 1 f. des Gesetzes zu Artikel 10 GG
- 1. In wie vielen Fällen haben die zuständigen Behörden des Bundes und welcher Bundesländer jeweils Gebrauch gemacht von den Befugnissen aus
- a) § 16 des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG),
- b) § 39 ff. Außenwirtschaftsgesetz,
- c) §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Einschränkung des Artikel 10 GG (bitte differenzieren nach Fallgruppen und durchführenden Behörden)?
- 2. Wie lauten hinsichtlich der Begleitumstände dieser Fälle jeweils die Angaben entsprechend den Kriterien des vorstehenden Fragekomplexes I, soweit anwendbar?
- 3. a) In wie vielen Fällen kam es nach Anordnung und Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß § 16 BKAG nicht zum Einsatz des zu schützenden Polizeibediensteten („unbemannte Wanze")?
- b) In wie vielen Fällen sind die nach § 16 BKAG gewonnenen Informationen gemäß dessen Absatz 4 nach Abschluß der Überwachung nicht unverzüglich gelöscht, sondern - jeweils wie lange - weiter aufbewahrt worden?
- c) In wie vielen der unter Buchstabe b erfragten Fälle wurden die Informationen durch eine der in Buchstabe a erwähnten unbemannten Wanzen gewonnen?
- d) In wie vielen Fällen wurden Überwachungsmaßnahmen nach § 16 BKAG ohne vorherige richterliche Genehmigung durchgeführt?
- e) In wie vielen der unter Buchstabe d erfragten Fälle wurden die gewonnenen Informationen nicht gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BKAG „zu Beweiszwecken" verwendet, jedoch zu anderen Zwecken, etwa als Ermittlungsansatz oder zwecks Gefahrenabwehr?
- f) In wie vielen Fällen wurden Überwachungen gemäß § 16 BKAG jeweils innerhalb und/oder außerhalb von Wohnungen durchgeführt?
- g) In wie vielen Fällen gemäß § 16 BKAG - davon wie vielen Überwachungen in Wohnungen - wurden jeweils Kommunikationsvorgänge abgehört, aufgezeichnet, Lichtbilder hergestellt und/oder Bildaufzeichnungen hergestellt?
- h) In wie vielen Fällen des § 16 BKAG handelte es sich bei den „Bediensteten" des BKA, zu deren Sicherung die Überwachung durchgeführt wurde, nicht um Beamte oder Angestellte des BKA? Um was für Personen handelte es sich sonst?
- i) In wie vielen Fällen wurden Überwachungen, die gemäß § 16 BKAG nur „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz des Bediensteten" zulässig sind, mehr als eine Stunde vor Beginn oder nach Ende von dessen unmittelbaren Einsatz-Kontakt mit dem Beschuldigten - insbesondere vor Betreten oder Verlassen einer überwachten Wohnung - durchgeführt? Warum ggf.?
:. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 1997 jeweils durch welche Behörden und auf welcher Rechtsgrundlage Emails überwacht bzw. aufgezeichnet?
VI. Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Wie viele Personendatensätze aus Kundendateien der Anbieter geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste sind seit Inkrafttreten des TKG gemäß § 90 TKG an (jeweils welche?) Sicherheitsbehörden direkt übermittelt worden oder zu deren Verwendung durch die Regulierungsbehörde abgerufen worden?
- In wie vielen Fällen haben Anbieter geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste seit Inkrafttreten der TKG Kunden- Bestandsdaten gemäß § 89 Abs. 6 TKG an (jeweils welche?) Sicherheitsbehörden übermittelt? Befanden sich hierunter auch Schlüssel für die ihren Kunden gestellten Kryptierungsverfahren?
- 1. In wie vielen Fällen mußten Mobilfunk-Netzbetreiber seit Inkrafttreten der Fernmeldeüberwachungs-Verordnung nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Aktivmeldungen bei ein- oder ausgeschaltetem Mobilfunkgerät an Sicherheitsbehörden übermitteln, und in wie vielen Fällen wurde dies (gerichtlich) abgelehnt?
- 4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß derartige flüchtige Aktivmeldungen nicht aufgrund § 88 TKG übermittelt werden dürfen und auch die geplante Rechtsverordnung aufgrund dessen Absätze 2 und 4 eine solche Übermittlungspflicht nicht vorsehen dürfte?
- 5. Hat die Bundesregierung den Mobildienste-Anbietern durch die angekündigte Rechtsverordnung aufgrund § 88 Abs. 2 TKG inzwischen Präzisierungen der ihnen gemäß § 88 Abs. 5 TKG obliegenden Jahresberichte über die durchgeführte Kommunikationsüberwachung auferlegt?
- a) Wenn ja, welchen Inhalts?
- b) Wenn nein, warum noch nicht? Bis wann wird die Bundesregierung das nachholen?
Fragen58
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor bzw. ist sie bereit und in der Lage einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände von Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß § 100 a ff. StPO im Jahr 1997, jeweils aufgeschlüsselt
auf die Bereiche des Bundeskriminalamts, des Generalbundesanwalts, der einzelnen Bundesländer sowie der TELEKOM-Direktionen bzw. der Mobildienste-Anbieter;
nach den Ermittlungsverfahren, innerhalb derer diese Maßnahmen angeordnet wurden;
nach den einzelnen Überwachungsanordnungen;
nach den Inhabern/Betroffenen der in diesen Anordnungen genannten Fernmeldeanschlüsse unterschiedlicher Art;
nach den wegen Kommunikation von oder mit diesen Anschlüssen Mitbetroffenen:
Wie viele Überwachungsanträge wurden insgesamt gestellt wegen welcher Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO?
Wie viele Überwachungsanordnungen ergingen daraufhin jeweils durch den Richter, und wie viele durch die Staatsanwaltschaft in Eilfällen?
Wie viele Anträge wurden abgelehnt? Auf welche Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO waren diese Anträge gestützt?
Was ist der Bundesregierung über die zugrundeliegenden Sachverhalte bekannt?
Wegen welcher Katalogtaten ergingen die Anordnungen jeweils?
Wie vielen Anordnungen lag der Verdacht eines bloßen Deliktsversuchs zugrunde?
Aus welchen Umständen ergab sich jeweils die Annahme, daß die Ermittlungen ohne die beantragte Maßnahme „aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre" (§ 100 a Satz 1 letzter Halbsatz StPO)?
Wie wurde diese Annahme von den antragstellenden Ermittlern glaubhaft gemacht?
In wie vielen Fällen wurden Anordnungen von Richtern oder Staatsanwälten aufgrund eines nur mündlichen Antrags ausgesprochen, in wie vielen dann abgelehnt?
Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen als Täter oder aber als Teilnehmer verdächtigte Personen?
Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen Beschuldigte oder aber gegen Kontaktpersonen gemäß § 100 a Satz 2 StPO?
Wie viele Fernmeldeanschlüsse wurden im Jahr 1997 überwacht
insgesamt?
Wie viele öffentliche Anschlüsse (Telefonzellen etc.)?
Wie viele Anschlüsse von - jeweils als Täter oder Teilnehmer - Beschuldigten?
Wie viele Anschlüsse von angeblichen Kontaktpersonen?
Welches war die höchste Zahl überwachter Anschlüsse pro Anordnung und pro darin genannten Beschuldigten bzw. Kontaktperson?
Welche Art von Fernmeldeverbindungen (Telefon, Telefax, Telex, Teletex usw.) wurden jeweils in wie vielen Fällen überwacht?
Für welche Zeiträume ergingen jeweils wie viele Anordnungen,
wie häufig für kürzer als ein Monat,
wie häufig ein bis zwei Monate,
wie häufig zwei bis drei Monate?
In wie vielen Fällen wurde die Überwachung jeweils wie häufig verlängert um
weniger als ein Monat,
ein bis zwei Monate,
zwei bis drei Monate?
Wie häufig wurde die Überwachung vor Ende der angeordneten Höchstfrist (§ 100 b Abs. 2 Satz 4 StPO) abgebrochen, weil
das Ermittlungsziel erreicht war,
der Tatverdacht offensichtlich widerlegt war?
Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Kommunikationseinheiten?
Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten wurden insgesamt jeweils überwacht und aufgezeichnet?
Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten pro Anordnung und pro darin genannten Beschuldigten bzw. Kontaktperson wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet?
Aufgrund wie vieler Anordnungen wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet
1. bis 50 Kommunikationseinheiten,
50 bis 100 Kommunikationseinheiten,
100 bis 500 Kommunikationseinheiten,
500 bis 1000 Kommunikationseinheiten,
1 000 bis 5 000 Kommunikationseinheiten,
5 000 bis 10 000 Kommunikationseinheiten,
10 000 bis 50 000 Kommunikationseinheiten,
mehr als 50 000 Kommunikationseinheiten?
Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Personen?
Mit insgesamt wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet?
Mit wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurden pro Anordnung Telefongespräche und andere Kommunikationseinheiten jeweils überwacht und aufgezeichnet?
Aufgrund wie vieler Anordnungen wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet mit
1 bis 50 Personen,
50 bis 100 Personen,
100 bis 500 Personen,
500 bis 1 000 Personen,
1 000 bis 5 000 Personen,
5 000 bis 10 000 Personen,
10 000 bis 50 000 Personen,
mehr als 50 000 Personen?
Was ist der Bundesregierung bekannt über den jeweiligen Aufwand für die einzelnen Überwachungsmaßnahmen?
Wie viele Mitarbeiter der Polizei welcher Dienststellen, der Bundespost/Telekom sowie private Dritte waren pro Anordnung an der Durchführung beteiligt?
Wie hoch beliefen sich die Kosten für die einzelnen Überwachungen jeweils einschließlich anteiliger Personal- und Gerätekosten?
Was ist der Bundesregierung bekannt über die bei den einzelnen Überwachungsvorgängen verantwortlich Handelnden?
Polizeibeamte welcher Dienststellen beantragten die einzelnen Anordnungen (erfolgreich oder vergeblich)?
Welche Staatsanwälte oder Richter sprachen die einzelnen Anordnungen und Verlängerungen aus, welche Richter lehnten entsprechende Anträge ab?
Welche Technik wurde im Rahmen der einzelnen Anordnungen jeweils eingesetzt?
In welchem Umfang wurden pro Anordnung Aufzeichnungen gefertigt?
1 bis 10 Stunden,
10 bis 50 Stunden,
50 bis 100 Stunden,
100 bis 500 Stunden?
In wie vielen Fällen mit welcher Sachverhaltskonstellation wurden „Raumhintergrundgespräche" überwacht?
Was ist der Bundesregierung bezüglich der Überwachung von Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern gemäß § 53 f. StPO bekannt?
Im Rahmen wie vieler Anordnungen wurden jeweils wie viele Kommunikationseinheiten mit jeweils welcher Art von Berufsgeheimnisträgern überwacht?
In welchen Fällen davon wurden in welchem Umfang Aufzeichnungen gefertigt?
Wie wurden die Erkenntnisse bzw. die Aufzeichnungen jeweils verwertet?
In wie vielen Fällen wurden welche Zufallserkenntnisse über welche Taten innerhalb oder außerhalb des Katalogs gemäß § 100 a StPO bezüglich welcher Personen (Verdächtige, Kontaktpersonen oder Dritte) gewonnen und jeweils auf welche Weise mittelbar oder unmittelbar verwertet?
Was ist der Bundesregierung bekannt über Ergebnisse und etwaige Ermittlungserfolge aufgrund der einzelnen Überwachungsanordnungen (jeweils Anzahl der als belastend eingestuften abgehörten Kommunikationseinheiten; Anzahl der daraus resultierenden Festnahmen, Anklagen, Hauptverfahren, Aburteilungen, Verurteilungen, sonstigen Maßnahmen)?
Wann sind die in der Anordnung genannten sowie die sonstigen von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen anschließend jeweils benachrichtigt worden?
Sofern die Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 1 StPO zurückgestellt wurde: aus welchen der dort genannten Gründe in jeweils wie vielen Fällen?
Wie viele Betroffene aufgrund wie vieler Überwachungsanordnungen sind bis heute nicht benachrichtigt worden?
In wie vielen Fällen haben Betroffene mit welchem Ergebnis Rechtsmittel gegen die Überwachung eingelegt?
Für welche anderen Zwecke sind die Überwachungserkenntnisse und Aufzeichnungen jeweils genutzt worden?
In wie vielen Fällen im Rahmen weiterer Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, eine Kontaktperson oder Dritte?
An welche anderen Stellen sind Erkenntnisse oder Aufzeichnungen zu welchen Zwecken übermittelt worden?
Wann sind die gefertigten Aufzeichnungen und Abschriften jeweils vernichtet worden? In welchem Stadium befand sich zu der Zeit ein etwaiges Rechtsmittelverfahren?
Abschließende Informationen und Stellungnahmen:
Welche Besonderheiten oder auffallenden Probleme sind im Rahmen einzelner Anordnungen womöglich aufgetreten?
Wie stellen sich die vorstehend erfragten Informationen mit Häufigkeitszahlen im Diagramm - jeweils auch im Vergleich zu den Vorjahren - dar?
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen, und welche Empfehlungen gibt die Bundesregierung für die künftige Überwachungspraxis gemäß § 100 a ff. StPO?
In wie vielen Fällen von Maßnahmen nach § 100 aff. StPO, in denen Ermittlungsverfahren 1997 mit Freispruch endeten oder eingestellt wurden, wurden angefertigte Bandaufzeichnungen oder Abschriften hiervon bislang noch nicht gelöscht bzw. vernichtet? Warum nicht?
In wie vielen Fällen wurde aus Maßnahmen nach § 100 a ff. StPO gewonnene Erkenntnisse über
Katalog-Taten,
Nicht-Katalog-Taten
an (welche?) dritten Stellen übermittelt? Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage jeweils?
Welche Ergebnisse auf Umfang und Begleitumstände der Telekommunikationsüberwachung haben insbesondere die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz beschlossenen Erweiterungen der Überwachungsbefugnisse gemäß § 100 a ff. StPO erbracht?
Welche weiteren Informationen über die Umstände der Telefonüberwachung - außer den durch die Landesjustizverwaltungen festgestellten Angaben über Anlaßtaten, Fall-und Betroffenenzahlen - hält die Bundesregierung für nötig zu erheben, um ihre in der Einleitung erwähnte Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag erfüllen zu können?
Welche Regelungen zur Information über Telefonüberwachung und deren Kontrolle durch die Landtage haben diese nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund entsprechender Vorgaben im neugefaßten Artikel 13 GG getroffen, insbesondere über
Art und Umfang, Art der dem Landtag und dem Gremium zuzuleitenden Informationen,
die Auswahl des zur Kontrolle berufenen Gremiums und dessen Kontrollbefugnisse,
Abgrenzung der Zuständigkeiten dieses Gremiums und der Parlamentarischen Kontrollkommissionen, soweit es Kommunikationsüberwachung des Verfassungsschutzes betrifft,
Zuständigkeit dieses Gremiums auch für die Kontrolle polizeilicher Ausübung sonstiger nachrichtendienstlicher Befugnisse (wie etwa in Niedersachsen)?
Wie lauten die dem vorstehenden Abschnitt I. entsprechenden Einzelangaben - insbesondere hinsichtlich der erzielten Ermittlungserfolge - für das Jahr 1997 hinsichtlich der Anwendung der nach dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)" vorgesehenen besonderen Befugnisse
Rasterfahndung (§§ 98 a bis 98 c StPO),
Foto- und Bildaufzeichnungen, Observation mit technischen Mitteln (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO),
Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Worts (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO),
Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110 a StPO),
polizeiliche Beobachtung (§ 163 e StPO)
jeweils für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der einzelnen Bundesländer?
Wie viele Anordnungen der jeweiligen Maßnahmen ergingen auf Ersuchen des Staatsschutzes?
Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Zeitraum 1997 nicht angewendet?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bereits vor bzw. ist sie bereit einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände des Einsatzes „besonderer Mittel der Datenerhebung" durch die Polizeien der Länder im Jahr 1997 aufgrund der neueren Länderpolizeigesetze, nämlich
längerfristige Observation,
Einsatz verdeckter Ermittler und anderer nicht offen ermittelnder Polizeibeamter,
Einsatz von V-Leuten,
verdeckte Anfertigung von Bildaufnahmen bzw. -aufzeichnungen,
verdecktes Abhören bzw. Aufzeichnen des gesprochenen Worts,
verdeckter Einsatz technischer Mittel bezüglich Wohnungen,
Einsatz von Personenschutzsendern,
aufgeschlüsselt jeweils nach der Art dieser Mittel und den einzelnen Bundesländern?
Welche Erkenntnisse über Begleitumstände dieser Einsätze nach den unter Fragekomplex I genannten Kriterien - sofern anwendbar -, insbesondere über die Erfolge aufgrund dieser Maßnahmen, liegen der Bundesregierung vor?
Wie viele dieser Maßnahmen wurden durch die Staatsschutz - Abteilungen durchgeführt bzw. veranlaßt?
Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Jahr 1997 nicht angewendet?
In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden des Bundes (welche?), und welcher Bundesländer im Jahr 1997 hiervon Gebrauch gemacht?
Wie lauten hinsichtlich der Begleitumstände dieser Fälle die Angaben entsprechend den Kriterien des vorstehenden Fragekomplexes I., soweit anwendbar?
In wie vielen Fällen haben die zuständigen Behörden des Bundes und welcher Bundesländer jeweils Gebrauch gemacht von den Befugnissen aus
§ 16 des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG),
§ 39 ff. Außenwirtschaftsgesetz,
§§ 1 und 2 des Gesetzes zur Einschränkung des Artikel 10 GG (bitte differenzieren nach Fallgruppen und durchführenden Behörden)?
Wie lauten hinsichtlich der Begleitumstände dieser Fälle jeweils die Angaben entsprechend den Kriterien des vorstehenden Fragekomplexes I, soweit anwendbar?
In wie vielen Fällen kam es nach Anordnung und Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß § 16 BKAG nicht zum Einsatz des zu schützenden Polizeibediensteten („unbemannte Wanze")?
In wie vielen Fällen sind die nach § 16 BKAG gewonnenen Informationen gemäß dessen Absatz 4 nach Abschluß der Überwachung nicht unverzüglich gelöscht, sondern - jeweils wie lange - weiter aufbewahrt worden?
In wie vielen der unter Buchstabe b erfragten Fälle wurden die Informationen durch eine der in Buchstabe a erwähnten unbemannten Wanzen gewonnen?
In wie vielen Fällen wurden Überwachungsmaßnahmen nach § 16 BKAG ohne vorherige richterliche Genehmigung durchgeführt?
In wie vielen der unter Buchstabe d erfragten Fälle wurden die gewonnenen Informationen nicht gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BKAG „zu Beweiszwecken" verwendet, jedoch zu anderen Zwecken, etwa als Ermittlungsansatz oder zwecks Gefahrenabwehr?
In wie vielen Fällen wurden Überwachungen gemäß § 16 BKAG jeweils innerhalb und/oder außerhalb von Wohnungen durchgeführt?
In wie vielen Fällen gemäß § 16 BKAG - davon wie vielen Überwachungen in Wohnungen - wurden jeweils Kommunikationsvorgänge abgehört, aufgezeichnet, Lichtbilder hergestellt und/oder Bildaufzeichnungen hergestellt?
In wie vielen Fällen des § 16 BKAG handelte es sich bei den „Bediensteten" des BKA, zu deren Sicherung die Überwachung durchgeführt wurde, nicht um Beamte oder Angestellte des BKA? Um was für Personen handelte es sich sonst?
In wie vielen Fällen wurden Überwachungen, die gemäß § 16 BKAG nur „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz des Bediensteten" zulässig sind, mehr als eine Stunde vor Beginn oder nach Ende von dessen unmittelbaren Einsatz-Kontakt mit dem Beschuldigten - insbesondere vor Betreten oder Verlassen einer überwachten Wohnung - durchgeführt? Warum ggf.?
In wie vielen Fällen wurden im Jahr 1997 jeweils durch welche Behörden und auf welcher Rechtsgrundlage Emails überwacht bzw. aufgezeichnet?
Wie viele Personendatensätze aus Kundendateien der Anbieter geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste sind seit Inkrafttreten des TKG gemäß § 90 TKG an (jeweils welche?) Sicherheitsbehörden direkt übermittelt worden oder zu deren Verwendung durch die Regulierungsbehörde abgerufen worden?
In wie vielen Fällen haben Anbieter geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste seit Inkrafttreten der TKG Kunden- Bestandsdaten gemäß § 89 Abs. 6 TKG an (jeweils welche?) Sicherheitsbehörden übermittelt? Befanden sich hierunter auch Schlüssel für die ihren Kunden gestellten Kryptierungsverfahren?
In wie vielen Fällen mußten Mobilfunk-Netzbetreiber seit Inkrafttreten der Fernmeldeüberwachungs-Verordnung nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Aktivmeldungen bei ein- oder ausgeschaltetem Mobilfunkgerät an Sicherheitsbehörden übermitteln, und in wie vielen Fällen wurde dies (gerichtlich) abgelehnt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß derartige flüchtige Aktivmeldungen nicht aufgrund § 88 TKG übermittelt werden dürfen und auch die geplante Rechtsverordnung aufgrund dessen Absätze 2 und 4 eine solche Übermittlungspflicht nicht vorsehen dürfte?
Hat die Bundesregierung den Mobildienste-Anbietern durch die angekündigte Rechtsverordnung aufgrund § 88 Abs. 2 TKG inzwischen Präzisierungen der ihnen gemäß § 88 Abs. 5 TKG obliegenden Jahresberichte über die durchgeführte Kommunikationsüberwachung auferlegt?
Wenn ja, welchen Inhalts?
Wenn nein, warum noch nicht? Bis wann wird die Bundesregierung das nachholen?