Mit dem Renten-Überleitungsgesetz wurde für die Rentenanpassung in den neuen Bundesländern ein besonderer Modus geschaffen, der eine mit der Einkommensentwicklung gleichlaufende Anpassung der Renten garantieren sollte. Vereinbart wurde, daß die halbjährliche und vorausschauende Anpassung bis zur Angleichung der Einkommensniveaus Ost an West beibehalten werden sollte.
Die derzeit beabsichtigte Umstellung des Modus der Rentenanpassung in den neuen Bundesländern bereits zum 1. Juli 1996 ist von Verunsicherungen und Unklarheiten begleitet.
Die Bundesregierung begründet den Schritt in der Gesetzesvorlage u. a. damit, daß der derzeitige Modus ein Schätzrisiko in sich birgt und die Umstellung ein sicheres Verfahren brächte.
Nach Maßgabe des mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 eingeführten Regelung des § 255 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) richtet sich die Festsetzung des Anpassungssatzes für die Rentenanpassung in den neuen Bundesländern nach der dortigen voraussichtlichen Lohnentwicklung im Jahr der Rentenanpassung und - um in den neuen Bundesländern ein Nettorentenniveau zu sichern, welches dem in den alten Bundesländern entspricht - nach der voraussichtlichen Lohnentwicklung in den alten Bundesländern im Jahr der Rentenanpassung (sog. „Ex-ante-Betrachtung"). Im Unterschied hierzu ergibt sich nach Maßgabe des § 68 SGB VI der Anpassungssatz in den alten Bundesländern aus der Veränderung des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts pro Kopf im Vorjahr gegenüber dem vorvergangenen Jahr und aus der Belastungsveränderung bei den Renten im Vorjahr gegenüber dem vorvergangenen Jahr (sog. „Ex-post-Betrachtung"). Das besondere Anpassungsverfahren in den neuen Bundesländern war für eine Übergangszeit erforderlich, um der in den neuen Bundesländern erwarteten starken Dynamik der Löhne und Gehälter Rechnung zu tragen und diese Dynamik schnellstmöglich an die Rentner weitergeben zu können. Außerdem gab es für eine Ex-post-Betrachtung im Jahre 1991 keine brauchbaren Entgeltdaten der ehemaligen DDR.
Durch die am 1. März 1996 vom Deutschen Bundestag mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Zweites SGB VI Änderungsgesetz - 2 SGB VI ÄndG) beschlossene Änderung der Regelungen über die Rentenanpassung Ost wird das Anpassungsverfahren in den neuen Bundesländern zum 1. Juli 1996 auf das in den alten Bundesländern geltende Verfahren umgestellt. Die Behandlung dieses Gesetzes im Bundesrat steht noch aus.
Die Umstellung des Anpassungsverfahrens ist aus drei Gründen erforderlich:
- Aufgrund der Regelungen des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Jahressteuergesetzes 1996 sowie anderer die Höhe der Nettoentgelte maßgeblich mitbeeinflussender Faktoren kann das voraussichtliche, für die Rentenanpassung Ost nach heutigem Recht maßgebliche Nettoentgelt in diesem Jahr und künftig noch weniger genau als schon bisher vorausgeschätzt werden. Die Beibehaltung des bisherigen Anpassungsverfahrens hätte zur Folge, daß bei jeder zukünftigen Rentenanpassung in den neuen Bundesländern eine Korrektur der Nettoentgelte nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung vorzunehmen wäre. Durch die Änderung wird ein ständiger Korrekturbedarf aufgrund der Verwendung ungesicherter Daten vermieden. Die Umstellung führt also zu mehr Rechtssicherheit für die Rentner und Rentnerinnen in den neuen Bundesländern.
- Mit der Umstellung des Anpassungsverfahrens wird erreicht, daß die Rentner und Rentnerinnen in Ost und West hinsichtlich der auch für sie positiven Wirkungen des Jahressteuergesetzes 1996 gleichbehandelt werden.
- Die seinerzeitige Begründung für das bisherige Rentenanpassungsverfahren in den neuen Bundesländern - nämlich nicht brauchbare Daten zur Lohnentwicklung aus DDR-Zeiten - ist zwischenzeitlich entfallen.
Die Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit der Umstellung des Rentenanpassungsverfahrens haben auch die Rentenversicherungsträger, das Statistische Bundesamt und die Sozialpartner bei der Anhörung im Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags am 26. Februar 1996 ausdrücklich bestätigt.
Bei den Beratungen des Renten-Überleitungsgesetzes bestand Einvernehmen darüber, daß bis zur Angleichung der Löhne in Ost und West für die Rentenanpassung in den neuen Ländern die dortige Lohnentwicklung maßgebend sein soll. Dieses Einvernehmen wird durch die jetzt vorgesehene Umstellung des Anpassungsverfahrens nicht tangiert. Ein Einvernehmen dahingehend, daß für die Ermittlung des Anpassungssatzes in den neuen Bundesländern an der Ex-ante-Betrachtung solange festgehalten werden solle, bis die Einkommen in Ost und West angeglichen sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Da die Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern auch in den nächsten Jahren weiterhin stärker sein wird als in den alten Bundesländern, wird mit der Umstellung des Rentenanpassungsverfahrens der Prozeß der Rentenangleichung zwischen Ost und West nicht beendet, sondern fortgesetzt. Erst wenn Löhne und Lohnentwicklung in Ost und West angeglichen sind, werden auch die Rentenanpassungen in Ost und West gleichhoch sein.
Der Aufholprozeß der Renten in den neuen Ländern verzögert sich durch die Umstellung des Rentenanpassungsverfahrens nicht. Er wird vielmehr auf eine verläßliche und sichere Datenbasis gestellt.