Verwendung von Erlösen aus dem Verkauf bahnnotwendiger und nicht bahnnotwendiger Grundstücke
der Abgeordneten Albert Schmidt (Hitzhofen), Gila Altmann (Aurich), Rezzo Schlauch, Helmut Wilhelm (Amberg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In der Antwort (Drucksache 13/4428) auf die Kleine Anfrage „Finanzierung des geplanten Projektes Stuttgart 21 und Verwendung von Erlösen aus dem Grundstücksverkauf” (Drucksache 13/4219) gibt die Bundesregierung an, daß zur Abgrenzung der Liegenschaften zwischen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) ein Paket aus gut verwertbaren Liegenschaften mit einem Wert von 13,4 Mrd. DM gebildet wurde, welches dem BEV zugeordnet wurde. Alle übrigen Liegenschaften wurden damit der DB AG zugeordnet. Eine Rahmenvereinbarung zwischen Bund und DB AG über das Liegenschaftspaket soll im Mai 1996 unterzeichnet werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Welche Kriterien wurden bei der Bildung des Liegenschaftspakets zugrunde gelegt? Wie ist die Eigenschaft „gut verwertbar” definiert?
Welche Grundstücke enthält das Liegenschaftspaket im einzelnen (bitte auflisten)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es darüber hinaus noch in erheblichem Umfang andere nicht bahnnotwendige Liegenschaften im Besitz der DB AG gibt, die nicht im Übertragungspaket an das BEV enthalten sind?
Warum wurden angesichts der Gesetzeslage des Eisenbahnneuordnungsgesetzes sämtliche im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 zur Veräußerung anstehenden Liegenschaften pauschal der DB AG als „bahnnotwendig” zugeordnet?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß sich darunter erhebliche Flächen befinden, die bereits seit langem anderweitig genutzt werden (Verpachtung an Dritte), also auch schon 1994 nicht bahnnotwendig waren, zweifelsohne gut verwertbar sind und bereits in den nächsten Jahren (also vor Realisierung des Projektes Stuttgart 21) veräußert werden sollen?
Hätte für die Flächen von Stuttgart 21 nicht § 20 Abs. 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes Anwendung finden müssen, der bestimmt, daß die DB AG für Liegenschaften, die nicht unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, eine Übertragung an die DB AG nur auf Nachweis der Bahnnotwendigkeit erfolgt?