NATO-Strategie und Legalität von Kernwaffen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Gysi, Heinrich Graf von Einsiedel, Hanns-Peter Hartmann, weiterer Abgeordneter und der Gruppe der PDS — Drucksache 13/5915 —
Vorbemerkung
Die in der Einleitung der Anfrage enthaltene Aussage, der Internationale Gerichtshof (IGH) habe in seinem Rechtsgutachten die Frage, ob die Androhung des Einsatzes oder der Einsatz von Kernwaffen mit dem Völkerrecht vereinbar sei, „mit einem generellen Nein" beantwortet, trifft nicht zu. Ich verweise auf die Antwort der Bundesregierung vom 22. Oktober 1996 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Sterzing, Winfried Nachtwei, Angelika Beer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 13/5709.
Zusammenfassend zu allen Einzelfragen im Zusammenhang mit der Nuklearstrategie des Bündnisses verweise ich auf das neue Strategische Konzept des Bündnisses, das zur Tagung der Staats- und Regierungschefs des Nordatlantikrats am 7./8. November 1991 beschlossen wurde, abgedruckt im Bulletin, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Nr. 128/S. 1039 ff., vom 13. November 1991.
Fragen und Antworten8
Welchen Umfang hat nach Erkenntnissen der Bundesregierung das atomare Potential der Kemwaffenmächte gegenwärtig bzw. nach der Ratifizierung von START 2? Welche Sprengkopftypen mit welcher Zerstörungswirkung befinden sich nach Kenntnissen der Bundesregierung darunter? (Bitte auch quantitativ aufschlüsseln.) Trifft es zu, daß auch nach der Verwirklichung von START 2 die Erde durch den Einsatz dieser Atomwaffenpotentiale gleich mehrfach zerstört werden könnte? Mit welchen Zerstörungen wäre bei einem Einsatz dieser Potentiale bzw. eines Bruchteiles dieser Potentiale global bzw. in den jeweiligen Einsatzregionen zu rechnen? Wie viele atomare Sprengköpfe lagern derzeit noch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland? Welche Sprengkraft bzw. welche Zerstörungswirkung verkörpert dieses Arsenal?
- Detaillierte Zahlenangaben zum Potential an Nuklearwaffen sind im Bericht zur Rüstungskontrolle und Abrüstung 1995 enthalten; herausgegeben vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 25. April 1996.
- Das START II-Abkommen sieht vor, daß Rußtland und die USA ihre strategischen Nuklearwaffen bis zum Jahr 2003 auf 3 000 bzw. 3 500 Gefechtsköpfe reduzieren.
In bezug auf detaillierte Informationen zum Nukleardispositiv des Bündnisses folgt die Bundesregierung der in der NATO vereinbarten Politik, Einzelheiten hierzu nicht bekanntzumachen.
Die Schadenswirkung einer Nuklearwaffe hängt von zahlreichen Parametern (Gelände- und Bodenbeschaffenheit, meteorologische Bedingungen in verschiedenen Luftschichten, Waffentypen etc.) ab. Allgemein gültige, konkrete Angaben sind daher nicht möglich.
Informationen über Umfang und Zusammensetzung der in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Nuklearwaffen sowie ihre Lagerorte unterliegen aufgrund von Abkommen und einschlägigen Bestimmungen der Geheimhaltung. Die Bundesregierung hält sich daher an die Praxis aller bisherigen Bundesregierungen, diesbezügliche Anfragen und Behauptungen weder zu bestätigen noch zu dementieren. In bezug auf detaillierte Informationen zum Nukleardispositiv des Bündnisses folgt die Bundesregierung der in der NATO vereinbarten Politik, Einzelheiten hierzu nicht bekanntzumachen.
Hält die Bundesregierung eine Militärdoktrin für angemessen und moralisch gerechtfertigt, die den Einsatz dieser Massenvernichtungsmittel und damit die Verwüstung der Erde oder großer Teile der Erde einkalkuliert? Sieht die Bundesregierung mit dem Einsatz von Atomwaffen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt? Wie soll die nach dem humanitären Kriegsvölkerrecht unabweisbare Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten, also Zivilisten, beim Einsatz von Atombomben gewährleistet werden? Wie soll vermieden werden, daß unbeteiligte und neutrale Staaten durch den Atomwaffeneinsatz in Mitleidenschaft gezogen werden? Inwiefern unterscheidet sich die Wirkung einer Nuklearexplosion von der einer Fuel-Air-Explosive-Bombe? Trifft es zu, daß diese großflächigen Brandbomben (FAE) durch das Kriegsvölkerrecht geächtet sind?
Bei jedem Waffeneinsatz ist der völkerrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Nach den allgemeinen, gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts dürfen Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele gerichtet werden. Es ist verboten, Angriffe gegen die Zivilbevölkerung als solche zu richten.
Fuel-Air-Explosives-(FAE)-Waffen sind Druckwellenwaffen, die auf der Detonation von in der Atmosphäre versprühten Gas-Luft-Gemischen beruhen und deren Wirkung sich auf das Gesamtvolumen der FAE-Wolke erstreckt. Im Unterschied zu FAE-Waffen, die reine Druckwaffen sind, umfaßt die Wirkung von Nuklearwaffen die Wirkungskomponenten atomare Druckwirkung, initiale Kernstrahlung, optisch-thermische Strahlung, Elektromagnetischer Impuls (EMP) und residuale Kernstrahlung (radioaktiver Fallout) .
Fuel-Air-Explosives sind durch das Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht nicht verboten. Ihr Einsatz unterliegt den allgemeinen Schranken des humanitären Völkerrechts.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der einzige Nutzen der Kernwaffen darin besteht, andere vom Gebrauch dieser Waffen abzuhalten? Wenn nein, warum nicht? Gilt der Satz des NATO-Gipfels von Rom noch, daß die Nuklearwaffen des Bündnisses von entscheidender Bedeutung für die Wahrung des Friedens sind? Welche Rolle spielen Atomwaffen nach Auffassung der Bundesregierung für die europäische Sicherheit? Warum wurden nach Einschätzung der Bundesregierung in zurückliegenden Kriegen, in die Atommächte verwickelt waren (Korea, Vietnam, Afghanistan, Golfkrieg), keine Atomwaffen eingesetzt? Warum haben nach Einschätzung der Bundesregierung die beteiligten Atommächte selbst dort , wo ihnen militärische Niederlagen drohten, wie in Vietnam und Afghanistan, keine Kernwaffen eingesetzt? Behält sich die NATO weiterhin das Recht zur nuklearen Eskalation vor, um einen Krieg zu beenden? Gehört es weiterhin zum strategischen Kalkül der nuklearen Einsatzplanung der NATO, mögliche Gegner im unklaren zu belassen, ob die Allianz Kernwaffen einzusetzen gedenkt oder nicht? Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, daß Kernwaffen dazu dienen sollten, die Unsicherheit des Gegners zu verstärken? Werden Kernwaffen in der NATO-Doktrin als Waffen des letzten Zugriffs (last reso rt weapons) angesehen oder nicht? Welche Konfliktszenarien sind für solche Fälle in Betracht zu ziehen? Geht die gültige NATO-Doktrin weiterhin vom Konzept der flexiblen Erwiderung aus, oder wurde dieses Konzept inzwischen wesentlich verändert? Wenn ja, in welcher Hinsicht? Was ist nach Auffassung der Bundesregierung gegenwärtig unter einer „geeigneten Zusammensetzung von nuklearen und konventionellen Streitkräften" (NATO-Gipfel von Rom, 7./8. November 1991) zu verstehen? Von welchen Faktoren ist diese Zusammensetzung abhängig? Von welchen konkreten, nachprüfbaren Kriterien ist das Nukleardispositiv der NATO bestimmt?
Die NATO war an den angeführten, zurückliegenden Kriegen nicht beteiligt. Die Verfügungsgewalt über Nuklearwaffen liegt ausschließlich bei den Nuklearmächten. Die Bundesregierung kann hierzu keine Aussage machen.
Trifft es zu, daß sich die NATO den Ersteinsatz von Atomwaffen vorbehält, zumindest diesen Ersteinsatz nicht verbindlich ausschließen will? Trifft es zu, daß sich die NATO den Ersteinsatz von Atomwaffen vorbehalten hat, um die (vermutete) konventionelle Überlegenheit des Warschauer Paktes auszugleichen? Wenn ja, wie wird die Option des atomaren Ersteinsatzes nach dem Ende des Kalten Krieges begründet? Wie läßt sich ggf. diese „first-use-policy“ mit den Grundaussagen des IGH-Gutachtens vereinbaren, das schon die Drohung mit dem Kernwaffeneinsatz generell für völkerrechtswidrig erklärt? Wie vereinbart sich ggf. die Definition der Kernwaffen als Waffen des letzten Zugriffs mit der Option des Ersteinsatzes? Hält die Bundesregierung an ihrer Erklärung vom 21. April 1993 fest, daß sie sich nicht für den Verzicht auf diese Ersteinsatz-Option der Allianz einsetzen wird? Könnte eine verbindliche Erklärung der Atomwaffenmächte über den Nichtersteinsatz nach Einschätzung der Bundesregierung als vertrauensbildende Maßnahme wirken?
Siehe Vorbemerkung.
Wodurch sieht sich das westliche Bündnis gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedroht? Geht die Bundesregierung davon aus, daß ein Angriff auf das Territorium von NATO-Mitgliedstaaten mit konventionellen Mitteln nicht abgewehrt werden kann? Wenn ja, wie begründet sie ihre Auffassung? Wie stellt sich das militärische Kräfteverhältnis zwischen NATO und Anrainerregionen (Nordafrika/Nahost/Balkan/Mittel- und Osteuropa/ Gemeinschaft Unabhängiger Staaten) dar? Gegen welche Gefahren außerhalb des NATO-Territoriums hält das Bündnis Atomwaffen vor? Gegen wen bzw. gegen welche Gefährdung hält die Nordatlantische Allianz noch „taktische bzw. substrategische Atomwaffen" auf dem westeuropäischen Territorium vor? In welchen Anrainerregionen drohen nach Einschätzung der Bundesregierung gegenwärtig und in absehbarer Zeit Instabilitäten, die ein Engagement der NATO erforderlich machen? Welche Rolle soll dabei den Kernwaffen zukommen? Sollen durch das atomare Potential der NATO-Staaten Instabilitäten in der Welt ausgeglichen werden? Wenn ja, auf welche Weise? Gilt die Drohung des Atomwaffeneinsatzes auch gegen Länder, die nicht über Kernwaffen verfügen? Sollen A-Waffen gegen Länder eingesetzt werden, die (möglicherweise) über B- und C-Waffen verfügen oder sich in den Besitz solcher Waffen bringen wollen? Ist ein solches Szenario in der NATO-Einsatzplanung vorgesehen? Sind nach Auffassung der Bundesregierung heute überhaupt regionale Konfliktszenarien denkbar, in denen Kernwaffen zum Einsatz kommen könnten oder sollten? In welchen konkreten Situationen sollte nach Auffassung der Bundesregierung mit der Anwendung der Kernwaffe gedroht werden? Ist der Bundesregierung bekannt, ob die US-Einsatzdoktrinen auch taktische Kernwaffen (sog. low-yield-weapons) als Abschreckungsmittel gegen konventionelle Bedrohungen vorsehen? Wird darüber in der Nuklearen Planungsgruppe der NATO (NPG) gesprochen? Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund des IGH-Gutachtens Gespräche darüber in der NPG anregen?
Zu den sicherheitspolitischen Herausforderungen und Risiken für das Bündnis verweise ich auf die Ausführungen des neuen Strategischen Konzepts des Bündnisses vom November 1991, Nr. 8 ff.
Detaillierte Zahlenangaben zum militärischen Kräfteverhältnis zwischen NATO und Anrainerregionen - Balkan/Mittel- und Osteuropa/GUS - sind im Bericht zur Rüstungskontrolle und Abrüstung 1995 enthalten; herausgegeben vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 25. Ap ril 1996. Das militärische, konventionelle Kräfteverhältnis der NATO zu den Staaten Nordafrikas bzw. des Nahen Ostens gibt zur Zeit keinen Anlaß zur Besorgnis.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine US-Einsatzdoktrin von taktischen Kernwaffen als Abschreckungsmittel gegen konventionelle Bedrohungen vor. In der Nuklearen Planungsgruppe der NATO (NPG) wird darüber nicht gesprochen.
Die Bundesregierung hat nach Veröffentlichung des IGH-Gutachtens an Konsultationen im Politischen Ausschuß des Nordatlantischen Bündnisses teilgenommen. Diese haben die Bewertung des Gutachtens durch die Bundesregierung bestätigt. Die geltende NATO-Strategie steht im Einklang mit dem Gutachten des IGH.
Wie vereinbart sich nach Auffassung der Bundesregierung die Erklärung der Kernwaffenstaaten vom 4. Ap ril 1996, niemals Kernwaffen gegen Nichtkernwaffenstaaten einzusetzen außer im Falle eines Angriffs auf ihr Territorium (negative Sicherheitsgarantien), mit der beabsichtigten Abschreckungswirkung durch Kernwaffen? Ist nach Einschätzung der Bundesregierung eine Situation denkbar, in der es ein Kernwaffenstaat für politisch und moralisch angemessen hält, Kernwaffen gegen Nichtkernwaffenstaaten einzusetzen? Sollen Kernwaffen nach Einschätzung der Bundesregierung sog. nukleare Schwellenländer davon abhalten, sich in den Besitz von Massenvernichtungsmitteln zu bringen? Was ist, wenn die diesbezügliche Abschreckung versagt? Ist für diesen Fall der sog. preemptive Eingriff vorgesehen? Wenn ja, mit welchen militärischen Instrumenten? Kann die Bundesregierung preemptive Aktionen durch die NATO oder durch einzelne NATO-Partner kategorisch ausschließen? Wie bewertet die Bundesregierung die in den „Allgemeinen Prinzipien für die Antwort der NATO auf das Proliferationsproblem“ der Senior Defense Group on Proliferation enthaltene Aussage, nach der „eine ausgewogene Kombination von Fähigkeiten, einschließlich nuklearer Streitkräfte und konventioneller Reaktionsfähigkeiten" gewährleistet werden müssen, „um den Wert der ABC-Waffen eines Verbreiterstaates zu verringern, indem die durch sie entstehenden militärischen Vorteile zunichte gemacht werden und die Möglichkeit einer massiven Reaktion auf ihren Einsatz geschaffen wird"? (Siehe NATO-Brief, September 1996, S.13) Ist bei der zu schaffenden Möglichkeit einer massiven Reaktion an den Einsatz nuklearer Streitkräfte gedacht? Unterstützt die Bundesregierung die obengenannten NATO-Planungen?
Die Erklärungen der Kernwaffenstaaten vom 4. Ap ril 1995 zu „negativen Sicherheitsgarantien" stehen dem Strategischen Konzept des Bündnisses nicht entgegen.
Der Beitrag der beiden (ehemaligen) Ko-Vorsitzenden der Senior Defence Group on Proliferation (DGP) im NATO-Brief vom September 1996 „Maßnahmen gegen die Gefahren der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen: Anpassung des Bündnisses an das neue Sicherheitsumfeld" verdeutlicht den Grundgedanken der Arbeit dieser Gruppe, der den politischen Bemühungen um die Nichtverbreitung eindeutig Vorrang einräumt. Ausgangspunkt der Arbeit der DGP, die von der Bundesregierung und allen Bündnispartnern der Allianz unterstützt wird, bildet dabei die Erkenntnis, daß militärische Vorsorge auch für den Fall des Scheiterns der politischen Bemühungen zur Verhinderung von Proliferation getroffen werden muß. Dabei untersucht die DGP, wie die vorhandene nukleare Abschreckung mit einer Mischung aus defensiven und reaktionsfähigen konventionellen Fähigkeiten ergänzt werden kann, um in Verbindung mit wirksamen Mitteln der Aufklärung das Verteidigungspotential des Bündnisses insgesamt gegen Risiken durch die Verbreitung von ABC-Waffen zu stärken. Vor diesem Hintergrund hat die DGP noch vorhandene konventionelle Fähigkeitsdefizite identifiziert, die im NATO-Verteidigungsplanungsprozeß aufgegriffen werden. Die Nuklearstrategie des Bündnisses bleibt in diesem Zusammenhang unverändert gültig.
Ist nach der Vorstellung der Bundesregierung ein kontrollierter bzw. selektiver Einsatz der Kernwaffen bei der Krisenbewältigung in regionalen Konflikten denkbar? Wenn nein, wie soll ein Abschreckungseffekt durch Kernwaffen erreicht werden? Über wie viele doppelt verwendungsfähige (nuklear und konventionell) Flugzeuge verfügt die NATO gegenwärtig? Welche Aufgabe kommt dieser Flugzeugflotte der NATO im Rahmen der Krisenreaktion zu? Stehen dafür auch die der nuklearen Teilhabe zugeordneten Tornado-Flugzeuge der Bundeswehr zur Verfügung? Gab es während des Golfkrieges Konsultationen zwischen den NATO-Partnern über einen Einsatz von Kernwaffen als mögliche Reaktion auf irakische Giftgasangriffe?
In bezug auf detaillierte Informationen zum Nukleardispositiv des Bündnisses folgt die Bundesregierung der in der NATO vereinbarten Politik, Einzelheiten hierzu nicht bekanntzumachen. Im Rahmen der nuklearen Teilhabe der Bundesrepublik Deutschland stellt die Bundeswehr eine begrenzte Anzahl von Tornado-Flugzeugen der Luftwaffe dem Bündnis als Trägersysteme zur Verfügung.
Während des Golfkrieges gab es keine Konsultationen in der NATO über einen Einsatz von Kernwaffen als mögliche Reaktion auf Angriffe mit C-Kampfstoffen.
Sieht die Bundesregierung in der Präsenz US-amerikanischer Kernwaffen in Europa weiterhin ein entscheidendes transatlantisches Bindeglied? Hält die Bundesregierung eine Partnerschaft, die sich auf Massenvernichtungswaffen stützt, noch für zeitgemäß? Würde die transatlantische. Partnerschaft nach Einschätzung der Bundesregierung in Frage gestellt, wenn die Nuklearpräsenz der Vereinigten Staaten in Europa beendet würde? Hält die Bundesregierung die Präsenz US-amerikanischer Streitkräfte ohne Atomwaffen in Europa für nicht ausreichend, um den nuklearen Schutzgarantien dennoch Glaubwürdigkeit zu verleihen?
Siehe Vorbemerkung.