Auswirkungen der Kürzung des Bemessungsentgeltes der Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 2 b des Arbeitsförderungsgesetzes seit dem 1. Juli 1996
der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Seit dem 1. Juli 1996 wird von der Bundesanstalt für Arbeit die Vorschrift des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes (AlhiRG) angewendet, wonach das Bemessungsentgelt mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor „angepaßt" wird (§ 136 Abs. 2 b Arbeitsförderungsgesetz - AFG). Die Anwendung dieser Vorschrift ab dem 1. Juli 1996 hat zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Bei wie vielen Arbeitslosenhilfe-Beziehern wurde jeweils in den Monaten Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1996 eine Kürzung des Bemessungsentgeltes nach § 136 Abs. 2 b AFG vorgenommen (Angaben bitte insgesamt sowie getrennt nach Frauen und Männern jeweils im Bundesgebiet West und Bundesgebiet Ost)?
Welche finanziellen Auswirkungen hatte die Kürzung im zweiten Halbjahr 1996 insgesamt hinsichtlich
a) der durchschnittlichen Höhe der ausgezahlten Arbeitslosenhilfe im Bundesgebiet Ost und im Bundesgebiet West jeweils für Männer und Frauen (Angaben, soweit vorhanden, bitte aufschlüsseln für Arbeitslose mit Kind und ohne Kind),
b) der für Arbeitslosenhilfe-Bezieherinnen und -Bezieher überwiesenen Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Pflegeversicherung (Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung die Mindereinnahmen bei anderen Sozialversicherungsträgern durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 b AFG insgesamt?),
c) der Minderausgaben für Arbeitslosenhilfe im Bundeshaushalt?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Auswirkungen der Anwendung des § 136 Abs. 2 b AFG auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, insbesondere über einen Anstieg der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt?
a) Welche Bemühungen sind seitens der Bundesregierung unternommen worden, um gesicherte Erkenntnisse über die Auswirkungen des § 136 Abs. 2 b AFG auf die Sozialhilfe zu erhalten? Falls nicht, warum nicht?
b) Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung die finanziellen Auswirkungen des § 136 Abs. 2 b AFG auf die Sozialhilfe im Jahr 1996 und im Jahr 1997?
Welche Minderausgaben erwartet die Bundesregierung im Jahr 1997 durch den § 136 Abs. 2 b AFG im Bundeshaushalt für die Arbeitslosenhilfe und welche Mindereinnahmen bei den Sozialversicherungsträgern?
In wie vielen Fällen ist eine Kürzung der Arbeitslosenhilfe von vornherein unterblieben, weil durch die Anpassung das Bemessungsentgelt 50 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unterschritten hätte? In wie vielen Fällen wurde eine Kürzung nach einem entsprechenden Widerspruch der. betroffenen Person zurückgenommen (Angaben bitte insgesamt und getrennt nach Frauen und Männern sowohl im Bundesgebiet West als auch Bundesgebiet Ost)?
Wie vielen Arbeitslosenhilfe-Beziehern wurde nach dem 1. Juli 1996 die Arbeitslosenhilfe nicht gekürzt, weil nach § 136 Abs. 2 b Satz 4 der Anpassungsfaktor für das maßgebende Bemessungsentgelt zwischen 0,99 und 1,01 gelegen hätte (Angaben, bitte insgesamt und getrennt nach Frauen und Männern im Bundesgebiet West und Bundesgebiet Ost)?
In wie vielen Fällen erfolgte eine Kürzung des Bemessungsentgeltes nach § 136 Abs. 2 b AFG zum 1. Juli 1996, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein Jahr seit dem Entstehen des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe im Sinne des erstmaligen Bezugs von Arbeitslosenhilfe vergangen war (Angaben bitte insgesamt und getrennt nach Frauen und Männern im Bundesgebiet West und Bundesgebiet Ost)?
a) In wie vielen Fällen lag der Beginn des Arbeitslosenhilfe - Bezuges zwischen dem 1. April 1996 und dem 30. Juni 1996?
b) In wie vielen Fällen lag der Beginn des Arbeitslosenhilfe Bezuges zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 30. Juni 1996?
Wie viele Personen stellten bis Ende 1996 einen Antrag auf Rücknahme der Kürzung, weil zuvor bereits eine Kürzung des Bemessungsentgeltes um mindestens 10 v. H. erfolgt war (§ 242v AFG)? In wie vielen Fällen wurde diesem Antrag gefolgt (Angaben bitte insgesamt und getrennt nach Frauen und Männern im Bundesgebiet West und Bundesgebiet Ost)?
Wie viele Arbeitslosenhilfe-Bezieher erhoben gegen einen Bewilligungsbescheid von Arbeitslosenhilfe-Leistungen monatlich im ersten Halbjahr 1996 einen Widerspruch? Wie viele dieser Widersprüche wurden positiv beschieden, und in wie vielen Fällen wurden Klagen gegen ablehnende Widerspruchsbescheide eingereicht (Angaben bitte getrennt nach Bundesgebieten Ost und West und, sofern möglich, nach Geschlecht)?
Wie viele Widersprüche gingen bei den Arbeitsämtern gegen Arbeitslosenhilfe-Bewilligungsbescheide im zweiten Halbjahr 1996 ein? Wie viele der Widersprüche betrafen Bescheide über die Kürzung des Bemessungsentgeltes nach § 136 Abs. 2 b AFG (Angaben bitte getrennt nach Bundesgebieten Ost und West und, sofern möglich, nach Geschlecht)?
Wie viele der gegen Arbeitslosenhilfe-Bescheide im zweiten Halbjahr 1996 gerichteten Widersprüche wurden positiv beschieden, und in wie vielen Fällen wurden Klagen gegen ablehnende Widerspruchsbescheide eingereicht (Angaben bitte getrennt nach Bundesgebieten Ost und West und, sofern möglich, nach Geschlecht)?
Welche quantitativen und qualitativen - insbesondere auch statistischen - Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung (bzw. die nachgeordnete Bundesanstalt für Arbeit) über die Begründungen und Fallgruppen für Widersprüche gegen Kürzungen nach § 136 Abs. 2 b AFG? Was waren die Hauptgründe für Widersprüche?
a) Wie viele Widersprüche wandten sich gegen eine Kürzung des Bemessungsentgeltes mit der Begründung, daß seit dem erstmaligen Bezug von Arbeitslosenhilfe noch kein Jahr vergangen sei, und wie viele Widersprüche wurden damit begründet, daß innerhalb der letzten Monate eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme beendet worden sei?
b) In welchen Fällen und in welchem Umfang wurde Widersprüchen stattgegeben?
In wie vielen Fällen und bei welchen Fallgruppen wurden gegen ablehnende Widersprüche bisher Klagen bei den Sozialgerichten eingereicht (Angaben bitte auch getrennt nach Bundesgebieten Ost und West)?
a) In welchen Fallgruppen gaben in welchem Umfang Sozialgerichte den Klagen statt?
b) In wie vielen Fällen für die Kläger positiver Urteile veranlaßte die Beklagte eine Überprüfung des Urteils in der nächsthöheren Instanz?
c) Wie viele Sozialgerichtsverfahren sind erstinstanzlich noch nicht abgeschlossen?
d) Wie beurteilt die Bundesregierung den bisherigen Stand der rechtlichen Überprüfung der Anwendung des § 136 Abs. 2 b AFG?
Wie quantifiziert die Bundesregierung die zusätzliche Arbeitsbelastung, die der Bundesanstalt für Arbeit entstanden ist
a) durch die erstmalige Anwendung des § 136 Abs. 2 b AFG im zweiten Halbjahr 1996,
b) durch die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Bescheide aufgrund der Anwendung des § 136 Abs. 2 b AFG?
Welche durchschnittlichen finanziellen Kosten sind der Bundesanstalt für Arbeit je Bescheid nach § 136 Abs. 2 b AFG und je Widerspruch gegen einen solchen Bescheid entstanden, die ohne die Einführung der Vorschrift nicht entstanden wären? Welche Auswirkungen hatte die zusätzliche Arbeitsbelastung auf andere Tätigkeitsbereiche der Arbeitsämter?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Entwicklung psychischer und physischer Bedrohungen von Arbeitsamts-Mitarbeitern in den vergangenen Jahren und im zweiten Halbjahr 1996?