Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/9482
15.12. 97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Müller (Düsseldorf), Wolfgang
Behrendt, Ingrid Becker-Inglau, Hans-Werner Bertl, Friedhelm Julius Beucher,
Dr. Michael Bürsch, Marion Caspers-Merk, Dr. Marliese Dobberthien, Dagmar
Freitag, Monika Ganseforth, Dr. Liesel Hartenstein, Dr. Ingomar Hauchler, Dieter
Heistermann, Dr. Barbara Hendricks, Walter Kolbow, Klaus Lennartz, Christa
Lörcher, Christoph Matschie, Ulrike Mehl, Jutta Müller (Völklingen), Günter
Oesinghaus, Adolf Ostertag, Dr. Willfried Penner, Georg Pfannenstein, Dieter
Schanz, Bernd Scheelen, Dieter Schloten, Walter Schöler, Wilhelm Schmidt
(Salzgitter), Regina Schmidt-Zadel, Dietmar Schütz (Oldenburg), Dr. Angelica
Schwall-Düren, Jörg-Otto Spiller, Dr. Bodo Teichmann, Hildegard Wester
— Drucksache 13/9112 —
Gesetz über den Deutschen Wetterdienst: Wettbewerbssituation auf dem Markt
für meteorologische Dienstleistungen
Bis zum Ende der achtziger Jahre waren in Mitteleuropa ausschließlich
die staatlichen Wetterdienste für die Wetterinformation tätig. Seitdem
wurden zuerst die Zeitungen und dann auch Hörfunk und Fernsehen mit
individuell aufbereiteten Wetterinformationen beliefe rt . Die Rohdaten,
die bei den nationalen Wetterdiensten eingekauft werden, werden
entsprechend dem Verwendungszweck analysiert und aufbereitet.
Meteomedia und Meteofax beschäftigen derzeit rund 40 Mitarbeiter, davon 24
bei Meteofax in Berlin.
Nach wie vor bestehen allerdings Konflikte im Verhältnis zwischen
Wetterdienst und privaten Anbietern. Das ergibt sich insbesondere aus der
Doppelrolle des Deutschen Wetterdienstes: Zum einen hat er das
Monopol für die meteorologischen Rohdaten, zum anderen ist er privater
Anbieter von Wetterinformationen.
Im Gegensatz zu den staatlichen Wetterdiensten in Frankreich, den USA
oder Großbritannien hat sich der Deutsche Wetterdienst (DWD) Anfang
der neunziger Jahre zunächst geweigert, Daten zur Verfügung zu stellen.
Bei den Verhandlungen verlangte der Deutsche Wetterdienst anfangs
sehr hohe Preise für die Weitergabe der Daten. Schließlich hat man sich
auf Verträge geeinigt, die neben einem Festbetrag auch einen
umsatzabhängigen Gebührenanteil umfassen. Dagegen zahlen die kommerziell
tätigen Dienste des DWD keine Entgelte für die Benutzung der Daten.
Beim DWD gibt es keine Trennung in der Wahrnehmung von
hoheitlichen und marktwirtschaftlichen Tätigkeiten. Das bedeutet durch die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom
11. Dezember 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Quersubventionierung eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung, denn
der DWD kann dadurch seine Leistungen zu Preisen anbieten, zu denen
Mitbewerber aufgrund der ungleichen Ausgangsbedingungen nicht in
der Lage sind.
Dennoch: Trotz der verstärkten kommerziellen Tätigkeiten des DWD und
auch erheblicher Stelleneinsparungen steigt der Zuschußbedarf des
DWD durch den Bundeshaushalt weiter stark an. Dies vergrößert den
Wettbewerbsvorteil des DWD gegenüber p rivaten Anbietern.
Am 16. Juli 1997 hat das Bundeskabinett eine Novelle zum Gesetz über
den Deutschen Wetterdienst verabschiedet, die die Schieflage noch
vergrößert und für die unabhängigen p rivaten Wetterdienste zur
Existenzgefährdung werden kann.
1. Welche hoheitlichen Aufgaben und welche sonstigen Leistungen
hält die Bundesregierung beim Deutschen Wetterdienst, dem
Anbieter von Rohdaten und sonstigen Grundleistungen, für
unverzichtbar?
2. Wie sehen die Tätigkeiten aus, die der DWD zugunsten der
Allgemeinheit ausführt?
Sollte der DWD sich auf diese hoheitlichen Aufgaben beschränken,
oder unter welchen Rahmenbedingungen sollte die kommerzielle
Tätigkeit des DWD ausgeübt oder ausgeweitet werden?
Der Gesetzentwurf über den Deutschen Wetterdienst (BR-
Drucksache 613/97) beruht auf einem Abstimmungsprozeß zwischen
Ressorts, Ländern und Verbänden. Daher sind alle gesetzlich
formulierten Aufgaben des DWD von den am Verfahren Beteiligten
als unverzichtbar angesehen worden. Im Unterschied zum
gültigen Gesetz sind die Aufgaben im vorliegenden Gesetzentwurf
präzisiert worden, um eine deutlichere Abgrenzung gegenüber
anderen Ressortzuständigkeiten herbeizuführen. Explizit neu
erwähnt wird die Aufgabe: „meteorologische Dienstleistungen für
Wasserwirtschaft, Umwelt- und Naturschutz" neben den bisher
benannten Bereichen, die stark vom Wetter abhängen. Damit
wurden Anliegen vor allem der Länder aufgegriffen.
Insbesondere besteht ein öffentliches Interesse an der
Wahrnehmung der sicherheitsrelevanten Bereiche und Warndienste durch
eine öffentlich-rechtlich autorisierte Stelle, z. B. die Erstellung von
Wetterwarnungen, die meteorologische Sicherung von Luft- und
Seeschiffahrt und anderer Verkehrsbereiche.
Hierfür unterhält der DWD eine Infrastruktur aus Meß- und
Beobachtungsstationen1), Kommunikationsnetzen und Großrechner
-
anlagen für die Entwicklung und den Bet rieb meteorologischer
Vorhersagemodelle. Darüber hinaus werden im notwendigen
Umfang Vorhersagezentralen vorgehalten, die im Schichtdienst
rund um die Uhr besetzt sind und damit eine ununterbrochene
Überwachung des Wetters und seiner weiteren Entwicklung
gewährleisten. Daher führt die Aufgabe z. B. der Wetterwarnung
oder Vorhersage für spezielle Bereiche (z. B. Verkehr) gleichzeitig
zur permanenten Erarbeitung von Wettervorhersagen. Auch für
Auskünfte, Gutachten und Berichte z. B. bei Unwettern,
Überschwemmungen, umwelt- oder sicherheitsrelevanten Ereignissen
müssen entsprechende Einrichtungen des DWD vorgehalten wer-
1) Entsprechend den Vorgaben der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) und
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO); DWD ist autorisierter
Wetterdienst für beide Organisationen).
den. Diese gesetzlich festgelegten Aufgaben sind in jedem Falle
zu erfüllen und genießen absolute Priorität.
In den letzten Jahren haben diese wetterdienstlichen Leistungen
eine immer größer werdende Bedeutung für private Anbieter
gewonnen, die diese als Vorleistungen für die Vermarktung ihrer
eigenen Leistungen, z. B. Wettervorhersagen in den Medien,
benötigen.
Kommerzielle Tätigkeiten des DWD entstehen dann, wenn diese
- in hoher Qualität zu erstellenden Leistungen - an zahlende
Kunden abgegeben werden.
Als Rahmenbedingung gilt dabei, daß
— private Anbieter jederzeit alle gewünschten Vorleistungen
(Daten und Produkte) beim DWD gegen Entgelt erwerben und
damit selbst entsprechende Leistungen anbieten können;
— die im DWD eingerichteten Bereiche zur Aufbereitung der
Produkte für Medien oder p rivate Kunden für die gewünschten
Vorleistungen ebenso zahlen müssen wie private Anbieter (dies
entspricht Vereinbarungen der europäischen Wetterdienste mit
der Kommission der EU)
— und zusätzlich die dabei erzielten Erlöse die dafür
entstehenden Kosten einschließlich entsprechender
Gemeinkostenanteile für Verwaltungsaufwand übersteigen müssen und somit
der Infrastruktur wieder zufließen.
Auch die privaten Anbieter profitieren von der Refinanzierung der
Infrastruktur des DWD:
Bei der Preisbildung ist zu berücksichtigen, daß wegen der hohen
Infrastrukturkosten keine vollkostendeckenden Preise zu erzielen
sind. Solche Preise wären nicht marktfähig. Entsprechend einer
Vereinbarung der europäischen Wetterdienste mit der
Kommission der EU können lediglich 3 % der Kosten der Infrastruktur in
die Preisbildung einbezogen werden. Dieser Anteil wurde von der
Wettbewerbskommission der EU gemeinsam mit den
Wetterdiensten und den p rivaten Anbietern wetterdienstlicher
Leistungen in Europa als tragbar ermittelt. Insoweit findet eine
gleichmäßige Begünstigung privater Anbieter durch den Staat statt, die
sich in anderen Bereichen mit hohen Infrastrukturkosten so nicht
feststellen läßt.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Monopolstruktur des
Deutschen Wetterdienstes als Anbieter von Rohdaten?
Ein staatliches Monopol des DWD hat nie bestanden und wird
auch mit dem neuen Gesetz nicht konstituiert. Lediglich im
Bereich der Datengewinnung hat der DWD eine beherrschende
Position. Diese beruht darauf, daß die Kosten der für
sicherheitsrelevante Aufgaben notwendigen Systeme aufgrund der
Anforderungen u. a. der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) und
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) so hoch sind,
daß sie in allen Staaten hauptsächlich staatlich finanziert werden
und Private sich diese normalerweise nicht leisten können. Jeder
private Anbieter darf jedoch meteorologische Daten erheben und
verbreiten, viele tun dies auch, da für nicht sicherheitsrelevante
Zwecke oft einfachere Systeme auch ausreichen.
4. Wie ist diese Stellung als Anbieter der Rohdaten vereinbar mit der
kommerziellen Tätigkeit des DWD, die durch die Doppelfunktion
erhebliche Kosten- und damit Wettbewerbsvorteile hat?
Wie werden die kommerziellen Dienste kalkuliert?
6. In welchem Umfang ergeben sich aus der Doppelfunktion des DWD
ungerechtfertigte Quersubventionen und mögliche
Dumpingpreise?
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Klage, daß zwischen DWD
und unabhängigen Anbietern von Wetterinformationen zunehmend
ein verzerrter Wettbewerb herrscht?
12. Teilt sie die Auffassung, daß die unabhängigen Anbieter durch den
Bundeszuschuß an den DWD und dessen Quersubventionen in ihrer
Existenz gefährdet sind?
17. Wie soll die Wettbewerbsgleichheit hergestellt werden, wenn der
DWD einerseits die Vorteile einer Anstalt des öffentlichen Rechts
behält, aber andererseits erweiterte privatwirtschaftliche
Tätigkeiten (zugunsten einzelner Kunden und Nutzer) erbringt?
Das neue Gesetz enthält die oben unter 1. und 2. beschriebenen
Rahmenbedingungen als gesetzliche Vorgaben. Diese
Bestimmungen verhindern, daß für den DWD überhaupt die Möglichkeit
besteht, z. B. wettbewerbsverzerrende Preise anzusetzen oder im
Wettbewerb mit P rivaten staatlich subventionierte Leistungen zu
erstellen. So müssen die Preise für Daten und Produkte, die in eine
darauf aufbauende Leistung fließen, vollständig Bestandteil der
Preiskalkulation für diese Leistungen sein. Die notwendige
Transparenz der Preisbildung wird mit Hilfe einer Kosten-
Leistungsrechnung (KLR) erzielt. Unter anderem im Hinblick auf die
Anforderungen der KLR wurde der DWD neu strukturiert. Die
KLR ermöglicht die detaillierte Aufspaltung der Kostenzuordnung
zu den einzelnen Leistungen. Die Verteilung der
Verwaltungskosten erfolgt künftig - wie in der Privatwirtschaft - über
entsprechende Gemeinkostenzuschläge.
Die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Preise
werden zukünftig in einer Preisliste festgelegt werden. Sie gelten
sowohl intern , als auch extern . Eine Entgeltermäßigung ist
ausschließlich dann möglich, wenn diese Ermäßigung im besonderen
öffentlichen Interesse ist. Dies umfaßt z. B. Leistungen des DWD
im Rahmen des Katastrophenschutzes und Ähnliches, oder im
Einzelfall mit Resso rts und Ländern abzustimmende
Anforderungen. Ein besonderes öffentliches Interesse zur Preisermäßigung
kann bei Zusatzleistungen keinesfalls vorliegen.
Die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze wird von einem
externen Wirtschaftsprüfer überprüft werden. Da alle diese
Mechanismen im Gesetzentwurf festgeschrieben sind, hat dieser
auch den Zweck, gleiche Bedingungen für alle Anbieter
wetterdienstlicher Leistungen herzustellen.
Aufgrund dieser starken Reglementierung des kommerziellen
Handelns des DWD durch das neue Gesetz kann von einer
Wettbewerbsverzerrung und von einer undurchsichtigen
Preisgestaltung des DWD nicht die Rede sein. Vielmehr legt der
Gesetzentwurf dem DWD gegenüber dem derzeit gültigen Gesetz viel
weitergehende gesetzliche Bindungen auf und bietet den Anbietern
privater Dienstleistungen dadurch Rechtssicherheit und Einblick
in die Preisgestaltung des DWD, so daß deren Stellung im
Wettbewerb im Verhältnis zum DWD eher gestärkt als geschwächt wird.
Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken,
daß der Wettbewerb zu einem Preisdruck geführt hat.
Preisreduktionen wurden durch den Einsatz preiswerter Hard- und
Software möglich sowie durch Automation und Optimierung von
Arbeitsabläufen. Beides hat auch der DWD genutzt. Aufgrund der
hohen Infrastrukturkosten sowie Randbedingungen durch Ta rif-,
Haushalts- und Dienstrecht liegen Angebote des DWD dennoch in
der Regel über denen der privaten Mitanbieter. Diesen
Wettbewerbsnachteil kann der DWD nur durch überzeugendere Qualität
ausgleichen.
5. Wie sollen langfristig die hoheitlichen Aufgaben des DWD gesichert
werden?
Mit der Neufassung des Gesetzes und den entsprechend dem
Abstimmungsergebnis mit Bund, Ländern und Verbänden
festgelegten Aufgaben wird weiterhin die im öffentlichen Interesse
notwendige hohe Qualität der Leistungen durch den DWD
garantiert werden - insbesondere in sicherheitsrelevanten
Bereichen, wie bei der Versorgung von Luftfahrt, Seeschiffahrt sowie
der Wetterwarnungen.
Der konkrete Umfang der vom DWD verlangten Grundleistungen
wird im Bund-Länder-Beirat abgestimmt.
Diese Lösung wurde gewählt, um sich der Entwicklung sowohl auf
dem Markt als auch im europäischen Umfeld flexibel anpassen zu
können, ohne das Gesetz ändern zu müssen.
7. Mit welchen unabhängigen Wetterdiensten hat der DWD Verträge?
Der DWD hat z. Z. mit folgenden privaten Anbietern
meteorologischer Dienstleistungen Verträge über die Lieferung von Daten:
— Meteomedia AG (Gais, CH)
— Meteofax GmbH (Berlin)
— Meteo Data (Seewalchen, A)
— Meteo Services (Heverlee, B)
— Meteo Consult (Ingelheim)
— Meteoservice (Cottbus)
— MMC (More & More Communication, München)
— Bernhard Gorgulla (Innsbruck, A)
— Centro Servizi Agrometeorologici (Cervignano del F riuli, I)
8. Wie hoch belief sich der Bundeszuschuß an den DWD in den Jahren
1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997?
Wie hoch sind die Mittel für 1998 angesetzt?
9. Worauf sind die steigenden Zuschüsse trotz eines erheblichen
Personalabbaus beim DWD und der verstärkten kommerziellen
Tätigkeit zurückzuführen?
Die Höhe der Bundeszuschüsse ist anliegender Aufstellung zu
entnehmen. Es ist anzumerken, daß der Bundeszuschuß ohne
internationale Beiträge und Satellitenprogramme rückläufig ist. Die
IST-Ausgaben weichen seit 1993 erheblich von den SOLL-
Ausgaben ab. Dies beruht darauf, daß die Zuweisungen für
internationale Satellitenprogramme nicht in voller Höhe in Anspruch .
genommen wurden.
Die Erhöhung des Finanzbedarfes des DWD wird dadurch
hervorgerufen, daß über den DWD-Haushalt die
Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland an verschiedene
internationale Organisationen (z. B. EUMETSAT, ESA etc.)
abgewikkelt werden. Obgleich neben dem BMV viele andere Bereiche von
den Arbeitsergebnissen dieser Organisationen profitieren (Militär,
Umwelt, Forschung sowie die Wirtschaft durch
Industrierückflüsse) und z. T. auch über die entsprechenden Ressorts an diesen
mitwirken, geschieht dies aus Gründen der Ressortzuständigkeit
über den DWD-Haushalt.
Weitere Ausgabensteigerungen in den vergangenen Jahren
wurden durch umfangreiche Ersatzbeschaffungen und
Modernisierungen der Infrastruktur bewirkt. Die damit korrespondierenden
Einsparungen machen sich jeweils erst einige Jahre später
bemerkbar.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Leistungen der
unabhängigen Anbieter?
Die Leistungen der unabhängigen Anbieter auf dem Gebiet der
allgemeinen Wettervorhersage werden vom DWD als insgesamt
zufriedenstellend bewe rtet. Dies kommt auch darin zum
Ausdruck, daß der DWD im Rahmen von Public Private Partnerships in
diesem Bereich Kooperationen mit P rivaten anstrebt.
Eine umfassende Beurteilung über das Leistungsvermögen der
Privaten kann jedoch nicht getroffen werden, da der DWD nur
Überprüfungen seiner eigenen Leistungsqualität vornimmt und
auch international bisher keine entsprechenden Verifikationen
vorliegen, die Aussagen über die Zuverlässigkeit der Leistungen
der Privaten ermöglichen.
13. Was will die Bundesregierung tun, um mehr Chancengleichheit bei
den meteorologischen Diensten zu gewährleisten?
Die Bundesregierung beabsichtigt eine zügige Verabschiedung
des neuen Gesetzes, da in diesem die in der Antwort zu den
Fragen 1 und 2 dargelegten Rahmenbedingungen für die Teilnahme
des DWD am Wettbewerb um wetterdienstliche Leistungen
festgeschrieben werden. Damit wird ein fairer Wettbewerb bewirkt.
14. Wie sind die Erfahrungen in anderen EU-Staaten über das
Verhältnis bzw. die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Wetterdiensten
und privaten Anbietern?
Wie sind die Wettbewerbsbedingungen geregelt?
Die Erfahrungen der staatlichen Wetterdienste der übrigen EU
-
Staaten sind denen des DWD ähnlich und reichen über eine
fruchtbare Zusammenarbeit mit P rivaten bis hin zu
Gerichtsverfahren über die Nutzung von Daten.
Um den Zugang zu den Daten der EWR-Wetterdienste für
Abnehmer wetterdienstlicher Leistungen europaweit zu
harmonisieren, wurde 1995 von den nationalen Wetterdiensten die
„Europäische Wirtschaftliche Interessengemeinschaft ECOMET"
gegründet. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit Juli 1997
Mitglied. Die Kommission der EU hat die Freistellung ECOMETs
von Artikel 86 c der Römischen Verträge angekündigt und damit
zu erkennen gegeben, daß keine Bedenken gegen die Teilnahme
der staatlichen Wetterdienste am Markt um wetterdienstliche
Leistungen bestehen.
Zur Gewährleistung der Wettbewerbsgleichheit aller Anbieter
haben sich die Wetterdienste gegenüber der Kommission der EU
zur Gewährleistung von Kostentransparenz verpflichtet, um
Vorwürfen von Quersubventionierungen begegnen zu können, wenn
hoheitliche und kommerzielle Leistungen „unter einem Dach"
erbracht werden. Dies ist bei den Wetterdiensten die Regel; eine
organisatorische Trennung existiert derzeit in keinem EWR-
Wetterdienst.
15. Was sind die wichtigsten Ziele und Veränderungen im
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Deutschen Wetterdienst?
Die Reform des DWD entspricht dem Ziel der Bundesregierung,
die Verwaltung insgesamt effizienter, schlanker und
kundenorientierter zu gestalten. Auch wurden die Aufgaben des DWD
dem veränderten Bedarf angepaßt, insbesondere durch Aufnahme
der meteorologischen Leistungen für Wasserwirtschaft, Umwelt
und Naturschutz. Im übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1
und 2 verwiesen.
Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist die Schaffung des
rechtlichen Rahmens für die Reform des Deutschen Wetterdienstes und
seiner Aufgaben zur Anpassung an die gesamteuropäische
Entwicklung des Marktes für wetterdienstliche Leistungen und zur
Reduzierung der Belastung des Bundeshaushaltes.
Der Gesetzentwurf dient der Förderung eines Marktes für meteo
rologische Dienstleistungen, weil er dem DWD wettbewerbswirk
same Auflagen auferlegt, die eine Chancengleichheit aller An-
Bieter meteorologischer Dienstleistungen bewirken. Gleichwohl
soll dem DWD bewußt die Möglichkeit erhalten bleiben, den
ohnehin zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen
Interesse erforderlichen Aufwand für sich bietende
Marktoptionen zu nutzen. Die Teilnahme am Wettbewerb um
meteorologische Dienstleistungen soll dabei bewußt als Mittel eingesetzt
werden, um
— die Leistungsfähigkeit des Dienstes zu fördern,
— das Kostenbewußtsein im DWD zu stärken,
— die Entwicklung eines optimalen Angebotes zu fördern,
— die Kundenorientierung des DWD zu erhöhen.
Konsequenterweise soll an die Stelle der bisherigen generellen
Gebührenbefreiung für die Länder die Entgeltbefreiung nur noch
im besonderen Interesse treten.
Das nun verfolgte Wetterdienstkonzept, bei dem die
kommerziellen Dienstleistungen zunächst mit den im Gesetz genannten
Auflagen bei den Geschäftsfeldern verbleiben sollen, ist nicht
statisch. Die Möglichkeit für Ausgliederungen von solchen
Bereichen ist in § 5 des Gesetzentwurfes angelegt; dies bedarf jeweils
der Prüfung und weiteren Abstimmung.
16. Wie ist der konkrete Zeitplan für die Novellierung des Gesetzes?
Der Bundesrat hat am 26. September 1997 eine Stellungnahme zu
dem Gesetzentwurf abgegeben; die Gegenäußerung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates wird
voraussichtlich am 17. Dezember 1997 vom Kabinett behandelt werden.
Danach erfolgt die Weiterleitung des Gesetzentwurfes in den
Bundestag zur Vorbereitung der ersten Lesung.
18. Welchen Einfluß hat die Bundesregierung auf den DWD, vor allem
auf die Steuerung und Erfolgskontrollen?
Der DWD ist staatsrechtlich Teil der Bundesverkehrsverwaltung.
Als Träger öffentlicher Verwaltung unterliegt er der Bindung an
Recht und Gesetz (Artikel 20 Abs. 3 GG) und der Kontrolle des
Bundes als Anstaltsträger.
Die im Gesetzentwurf über den Deutschen Wetterdienst
vorgesehene Steuerung des Dienstes durch Zielvorgaben des BMV (ggf.
im Zusammenwirken mit anderen Resso rts, insbes. mit BMF) mit
entsprechenden Erfolgskontrollen ist eine besondere Form der
staatsrechtlichen Fachaufsicht und steht im Einklang mit der
Verwaltungsreform in Bund und Ländern. Der Einfluß der
Bundesregierung auf das Handeln des DWD ist hierdurch gewährleistet.]