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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Konsequenzen der Umwandlung des Rechtsanspruchs auf berufliche Rehabilitation Behinderter in eine Ermessensleistung (G-SIG: 13012281)

Vereinbarkeit einer Beschränkung von Rehabilitationsleistungen an Behinderte mit Art. 3 Grundgesetz, Auswirkungen bei Schwerbehinderten, Behindertenwerkstätten und die Förderpraxis der Bundesanstalt für Arbeit, Förderleistungen für Lernbehinderte

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

21.02.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/690803. 02.97

Konsequenzen der Umwandlung des Rechtsanspruchs auf berufliche Rehabilitation Behinderter in eine Ermessensleistung

der Abgeordneten Maritta Böttcher und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Entgegen dem im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen mußte selbst die Bundesregierung bereits 1994 in ihrem Dritten Bericht zur Lage der Behinderten und zur Entwicklung der Rehabilitation zu der Einschätzung kommen, daß „trotz vieler unbestrittenen Fortschritte in den letzten Jahren eine tatsächliche Chancengleichheit von Behinderten und Nichtbehinderten ... immer noch nicht erreicht (ist) " (Drucksache 12/7148). Notwendig sind demgegenüber konkrete Gleichstellungsbestimmungen mit dem Ziel, vorhandene Benachteiligungen abzubauen und die von den Behindertenverbänden geforderte nicht nur formelle, sondern auch materielle Gleichstellung zu erreichen.

Demgegenüber kommt es durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz sowie die geplanten Einsparungen im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit im Bereich „Berufliche Rehabilitation" zu gravierenden Einschränkungen der Chancen lernbehinderter Jugendlicher auf Beruf und Arbeit.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie sind diese Einschränkungen (Beschränkung des Rechtsanspruchs auf berufliche Rehabilitation) mit dem Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen nach Artikel 3 GG vereinbar?

2

Welche Auswirkungen hat die Beschränkung des Rechtsanspruchs auf berufliche Rehabilitation auf Schwerbehinderte und Behinderte, die an Maßnahmen anerkannter Werkstätten für Behinderte teilnehmen, auf die Förderpraxis der Bundesanstalt für Arbeit?

3

Wie viele Bildungseinrichtungen sind nach den Erkenntnissen der Bundesregierung von der Neuregelung betroffen?

4

Wie viele Rehabilitantinnen und Rehabilitanten fallen unter die Ermessensklausel?

5

Welche Förderleistungen können lernbehinderte Jugendliche beanspruchen, die die 50-%-Behinderung nicht erreichen?

6

Durch welche Maßnahmen soll die bisherige Förderstruktur für Lernbehinderte (Förderlehrgänge zur Berufsvorbereitung, Ausbildungszuschüsse für Betriebe, die Behinderte ausbilden, ausbildungsbegleitende Hilfen und Berufsausbildungen für benachteiligte Jugendliche, Eingliederungshilfen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Lernbehinderte) künftig ersetzt werden?

Bonn, den 3. Februar 1997

Maritta Böttcher Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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