Konsequenzen der Umwandlung des Rechtsanspruchs auf berufliche Rehabilitation Behinderter in eine Ermessensleistung
der Abgeordneten Maritta Böttcher und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Entgegen dem im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen mußte selbst die Bundesregierung bereits 1994 in ihrem Dritten Bericht zur Lage der Behinderten und zur Entwicklung der Rehabilitation zu der Einschätzung kommen, daß „trotz vieler unbestrittenen Fortschritte in den letzten Jahren eine tatsächliche Chancengleichheit von Behinderten und Nichtbehinderten ... immer noch nicht erreicht (ist) " (Drucksache 12/7148). Notwendig sind demgegenüber konkrete Gleichstellungsbestimmungen mit dem Ziel, vorhandene Benachteiligungen abzubauen und die von den Behindertenverbänden geforderte nicht nur formelle, sondern auch materielle Gleichstellung zu erreichen.
Demgegenüber kommt es durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz sowie die geplanten Einsparungen im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit im Bereich „Berufliche Rehabilitation" zu gravierenden Einschränkungen der Chancen lernbehinderter Jugendlicher auf Beruf und Arbeit.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie sind diese Einschränkungen (Beschränkung des Rechtsanspruchs auf berufliche Rehabilitation) mit dem Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen nach Artikel 3 GG vereinbar?
Welche Auswirkungen hat die Beschränkung des Rechtsanspruchs auf berufliche Rehabilitation auf Schwerbehinderte und Behinderte, die an Maßnahmen anerkannter Werkstätten für Behinderte teilnehmen, auf die Förderpraxis der Bundesanstalt für Arbeit?
Wie viele Bildungseinrichtungen sind nach den Erkenntnissen der Bundesregierung von der Neuregelung betroffen?
Wie viele Rehabilitantinnen und Rehabilitanten fallen unter die Ermessensklausel?
Welche Förderleistungen können lernbehinderte Jugendliche beanspruchen, die die 50-%-Behinderung nicht erreichen?
Durch welche Maßnahmen soll die bisherige Förderstruktur für Lernbehinderte (Förderlehrgänge zur Berufsvorbereitung, Ausbildungszuschüsse für Betriebe, die Behinderte ausbilden, ausbildungsbegleitende Hilfen und Berufsausbildungen für benachteiligte Jugendliche, Eingliederungshilfen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Lernbehinderte) künftig ersetzt werden?