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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Militärischer Flugbetrieb und Änderung des Luftverkehrsgesetzes (G-SIG: 12010855)

Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten militärischer Flugzeugbesatzungen, Luftaufsicht, Tieffluggebiete gem. NATO-Truppenstatut

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Verkehr

Datum

05.08.1992

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/269926.05.92

Militärischer Flugbetrieb und Änderung des Luftverkehrsgesetzes

der Abgeordneten Vera Wollenberger und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Auf eine Anfrage im Deutschen Bundestag antwortete die Bundesregierung: „Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die LuftVO und das LuftVG erfolgten in der Vergangenheit durch die zivilen Luftfahrtbehörden. Bis 1988 haben die Länder und die Bundesanstalt für Flugsicherung diese Aufgaben innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesministers für Verkehr wahrgenommen. Der Bundesminister der Verteidigung ist bereit, diese Aufgabe unter einer klaren gesetzlichen Kompetenzregelung wahrzunehmen. Das 10. Gesetz zur Änderung des LuftVG sieht klarstellend vor, daß die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten militärischer Luftfahrzeugbesatzungen grundsätzlich durch den Bundesminister der Verteidigung erfolgt" (Drucksache 11/6578 vom 8. März 1990).

Fragen24

1

Nach welcher Rechtsgrundlage waren die Länder und die Bundesanstalt für Flugsicherung bis 1988 zuständig?

1

Welches Gesetz wurde 1988 geändert, damit die Zuständigkeit der Länder und der Bundesanstalt für Flugsicherung fortfiel?

1

Welche Behörde war zwischen 1988 und dem Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen zuständig, und auf welcher Rechtsgrundlage basierte das?

2

Nachdem wiederholt Ermittlungsverfahren gegen Militärpiloten eingestellt wurden, da die Flugzeuge angeblich nicht identifiziert werden konnten, fragen wir hiermit an:

2

Ist es möglich, daß Militärhubschrauber oder andere Militärflugzeuge ohne entsprechende Kennzeichen über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Übungsflüge durchführen?

2

Welche Möglichkeiten hat die Bevölkerung Militärflugzeuge zu identifizieren, die Nachttiefflüge durchführen?

2

Nach welcher Rechtsgrundlage müssen Manöver und andere Übungen zu Land bei zivilen Behörden angemeldet werden?

2

Nach welcher Rechtsgrundlage müssen Manöver und andere Übungen im Luftraum nicht bei zivilen Behörden angemeldet werden?

2

Wie viele Anzeigen wegen Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe (§ 6 LuftVO) durch Militärpiloten sind bis 1988 bei den zuständigen Länderbehörden eingegangen?

2

Wie viele Anzeigen wegen Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe (§ 6 LuftVO) durch Militärpiloten sind ab 1988 bei den zuständigen Behörden eingegangen?

2

Wie viele Ordnungswidrigkeiten gemäß § 43 LuftVO gegen Militärpiloten wurden in den Jahren 1988, 1989, 1990 und 1991 eingeleitet?

2

Welche Möglichkeit hat die vom militärischen Flugbetrieb betroffene Bevölkerung überprüfen zu lassen, ob eine Flugübung im Einklang mit den Regelungen der Luftverkehrs-ordnung steht oder nicht?

2

Welche Möglichkeiten des (effektiven) Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt gemäß § 19 Abs. 4 GG hat die vom militärischen Flugbetrieb betroffene Bevölkerung, wenn kein Anmeldungsverfahren nach § 69 Bundesleistungsgesetz bei einer zivilen Behörde durchgeführt wird?

2

Gemäß § 31 LuftVG ist die Ausübung der Luftaufsicht verteilt auf: — die Länder (im Auftrage des Bundes), — die Bundesanstalt für Flugsicherung, — Luftfahrt-Bundesamt. Welche der oben genannten Behörden übt die Luftaufsicht im Bereich der Militärflüge aus?

3

Nach Artikel 46 Abs. 3 Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut vereinbaren die Behörden einer Truppe und die deutschen Behörden Gebiete, die in geringerer als der sonst zulässigen Höhe überflogen werden können.

3

Wann wurden diese speziellen völkerrechtlichen „Vereinbarungen" getroffen?

3

Welche deutschen Behörden waren daran beteiligt?

3

Wo wurden die Vereinbarungen veröffentlicht?

3

Um welche Gebiete handelt es sich im einzelnen?

3

Welche Mindestflughöhe wurde für diese Gebiete festgelegt?

3

Sind in den Vereinbarungen auch Einschränkungen in der Nutzung, z. B. über die Anzahl der Flugbewegungen, enthalten?

3

Gibt es spezielle Vereinbarungen für Gebiete, in denen Hubschrauber/Tiefflug/Übungen durchgeführt werden?

3

Wann und von welchen Behörden wurden die speziellen Vereinbarungen für Hubschrauber/Tiefflug/Gebiete getroffen?

3

In welchen Karten sind die HTAs eingezeichnet und veröffentlicht?

Bonn, den 19. Mai 1992

Vera Wollenberger Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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