Rückzug der Deutschen Bundesbahn aus der Fläche (G-SIG: 12010960)
Anzahl der nach §§ 44 und 14 Bundesbahngesetz eingeleiteten Verfahren zur Stillegung von Bahnstrecken und Dienststellen bei Bundesbahn und Reichsbahn, Stellungnahmen der betroffenen Landesregierungen und Verwaltungsräte, Ausgleichszahlungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs bzw. der Infrastruktur einzelner Eisenbahnstrecken und Streckenabschnitte
des Abgeordneten Dr. Klaus-Dieter Feige und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Trotz Ländervereinbarungen zur zukünftigen Gestaltung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs und vielfältiger regionaler Bemühungen zur Sicherung von Güter- und Personentransporten auf der Schiene trägt sich die Deutsche Bundesbahn mit dem Gedanken der Stillegung von Bahnstrecken, dem Übergang von zweigleisigem auf eingleisigen Betrieb auf verschiedenen Streckenabschnitten und der Schließung von Dienststellen.
Auch die Deutsche Reichsbahn ist in Überlegungen zur Stillegung von Eisenbahnstrecken bzw. Dienststellen eingetreten bzw. hat entsprechende Verfahren eingeleitet.
Für verschiedene Strecken oder Streckenabschnitte erhalten die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn Ausgleichszahlungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs oder die Instandhaltung der Infrastruktur.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
1
Welche Verfahren nach §§ 44 und 14 Bundesbahngesetz sind z. Z. bei Bundes- und Reichsbahn eingeleitet?
2
Wann haben die betroffenen Landesregierungen ihre Stellungnahmen abgegeben, und wie lauten diese im einzelnen?
3
Wann haben die Verwaltungsräte der beiden Sondervermögen ihre Stellungnahmen abgegeben, und wie lauten diese im einzelnen?
4
Welchen Termin zum Verfahrensabschluß streben Bundes- und Reichsbahn für die Verfahren an?
5
Für welche einzelnen Eisenbahnstrecken und Streckenabschnitte, differenziert nach Verkehrsart (Personen- und Güterverkehr), erhalten Bundes- und Reichsbahn Ausgleichszahlungen aufgrund der EWG-Verordnungen 1191/69 und 1107/70?
Deutscher BundestagDrucksache 12/322508. 09. 92
Antwort der Bundesregierung
Rückzug der Deutschen Bundesbahn aus der Fläche
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus-Dieter Feige und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Trotz Ländervereinbarungen zur zukünftigen Gestaltung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs und vielfältiger regionaler Bemühungen zur Sicherung von Güter- und Personentransporten auf der Schiene trägt sich die Deutsche Bundesbahn mit dem Gedanken der Stillegung von Bahnstrecken, dem Übergang von zweigleisigem auf eingleisigen Betrieb auf verschiedenen Streckenabschnitten und der Schließung von Dienststellen.
Auch die Deutsche Reichsbahn ist in Überlegungen zur Stillegung von Eisenbahnstrecken bzw. Dienststellen eingetreten bzw. hat entsprechende Verfahren eingeleitet.
Für verschiedene Strecken oder Streckenabschnitte erhalten die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn Ausgleichszahlungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs oder die Instandhaltung der Infrastruktur.
Vorbemerkung
In den Jahren von 1985 bis 1989 wurden auf Anregung der Bundesregierung zwischen der Deutschen Bundesbahn und acht der alten Bundesländer sogenannte Rahmenvereinbarungen zur Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs in der Fläche getroffen. Diese Vereinbarungen haben das Ziel, in gemeinsamer Verantwortung abgestimmte bedarfsgerechte Angebote zu gestalten, insbesondere aber auch Sicherheit über die absehbare Zukunft des Schienennetzes in der Fläche zu schaffen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen arbeiten seither die Deutsche Bundesbahn, die betreffenden Bundesländer und der Bund. Dies gilt auch für die Umstellung von Nahverkehr auf der Schiene auf Busbedienung. Nach Ansicht der Beteiligten haben sich die Rahmenvereinbarungen grundsätzlich bewährt.
Die Gewährleistung eines ausreichenden Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist angesichts des wachsenden Verkehrs auf den Straßen und der steigenden Mobilitätsbedürfnisse der Gesellschaft auch weiterhin unverzichtbar. Der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der Deutschen Eisenbahnen leistet hierfür einen wesentlichen Beitrag. Um die ständig wachsenden Belastungen der öffentlichen Haushalte zu begrenzen, sind Organisationsstrukturen für den ÖPNV zu finden, die die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des ÖPNV nachhaltig verbessern.
Seit dem Bericht der Bundesregierung zur Lage des ÖPNV in der Fläche von 1989 zeichnet sich ab, daß eine Regionalisierung des SPNV von DB und DR zu einer wesentlichen Verbesserung der öffentlichen Nahverkehrsbedienung führen kann.
Regionalisierung ist dabei zu verstehen als Zusammenführung der bisher auf den Bund (SPNV) sowie auf Länder und Kommunen (sonstiger ÖPNV auf Schiene und Straße) verteilten Aufgaben- und Ausgabenkompetenzen für den ÖPNV auf regionaler Ebene.
Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll mit der Regionalisierung des SPNV der Weg dafür geöffnet werden, daß zukünftig in der Region eigenverantwortlich darüber entschieden werden kann, welche Verkehrsbedienung bei welchen Verkehrsunternehmen für welche Preise „bestellt" bzw. „eingekauft" wird.
Das Konzept zur Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs ist mit den Ländern zu konkretisieren und in seinen Auswirkungen abzuklären. Die Bundesregierung wird im Rahmen der Strukturreform der Deutschen Eisenbahnen mit den Ländern die Fragen der Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs der Bundeseisenbahnen und deren finanzielle Auswirkungen im Bund/Länder-Verhältnis abstimmen.
Zur Vervollständigung der mit der Regionalisierung verfolgten Ziele soll künftig auch verstärkt vorhandenen regionalen Interessen Rechnung getragen werden, bestimmte Strecken der DB/DR in regionale Trägerschaft zu übernehmen. Eine solche Übernahme kann insbesondere immer dann zweckmäßig sein, wenn zwar aus Sicht der Eisenbahnunternehmen des Bundes Strecken wegen mangelnder Nachfrage nicht weiterbetrieben werden können, kommunal- bzw. regionalpolitische Verantwortungsträger diese Strecken aber aufrechterhalten möchten, um aus ihrer Verantwortung den ÖPNV in der Region auf diese Weise auszugestalten.
Fragen und Antworten5
1
Welche Verfahren nach §§ 44 und 14 Bundesbahngesetz sind z. Z. bei Bundes- und Reichsbahn eingeleitet?
Bei der Deutschen Bundesbahn sind derzeit — für 19 Strecken Verfahren nach Bundesbahngesetz zur Umstellung des Reisezugbetriebes auf Busbedienung, — für 76 Strecken Verfahren nach Bundesbahngesetz zur Einstellung des Güterzugbetriebes und — für 6 Strecken Verfahren nach Bundesbahngesetz zum dauernden Übergang vom zwei- zum eingleisigen Betrieb eingeleitet.
Auflistungen der Strecken sind als Anlagen 1 bis 3 beigefügt.
Von der Deutschen Reichsbahn wurde bisher nur ein Verfahren nach Bundesbahngesetz — und zwar zur Umstellung des Reisezugbetriebes der Strecke Dingelstädt-Geismar — eingeleitet.
2
Wann haben die betroffenen Landesregierungen ihre Stellungnahmen abgegeben, und wie lauten diese im einzelnen?
Bei den insgesamt 101 eingeleiteten Verfahren liegen der Deutschen Bundesbahn für 77 Verfahren noch keine Stellungnahmen der Länder vor.
In den Auflistungen (Anlagen 1 bis 3) sind für die einzelnen Strecken das Datum der Abgabe der Stellungnahme und das Votum des Landes (Zustimmung oder Ablehnung) vermerkt.
Eine Stellungnahme des Landes Thüringen für die Strecke Dingelstädt—Geismar liegt der Deutschen Reichsbahn noch nicht vor.
3
Wann haben die Verwaltungsräte der beiden Sondervermögen ihre Stellungnahmen abgegeben, und wie lauten diese im einzelnen?
Die Verwaltungsräte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn geben zu den Verfahren keine Stellungnahme ab. Sie beschließen nach § 12 des Bundesbahngesetzes über die geplante Maßnahme antragsgemäß oder ablehnend; mit der Ablehnung durch den Verwaltungsrat ist ein Verfahren beendet.
Bei eingeleiteten Verfahren für Strecken der DB, für die schon ein zustimmender Beschluß des Verwaltungsrates vorliegt, ist dies in den Auflistungen (Anlagen 1 bis 3) mit Datum vermerkt.
Mit der im Bereich der Deutschen Reichsbahn liegenden Strecke Dingelstädt—Geismar hat sich der Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn noch nicht befaßt.
4
Welchen Termin zum Verfahrensabschluß streben Bundes- und Reichsbahn für die Verfahren an?
Das Verfahren nach Bundesbahngesetz wird, soweit es nicht durch den ablehnenden Beschluß des Verwaltungsrates beendet würde, nach Wertung aller relevanten Gesichtspunkte in Abstimmung mit den beteiligten Bundesressorts mit der Entscheidung des Bundesministers für Verkehr gemäß § 14 des Bundesbahngesetzes abgeschlossen.
Bundes- und Reichsbahn haben hierauf keinen unmittelbaren Einfluß.
5
Für welche einzelnen Eisenbahnstrecken und Streckenabschnitte, differenziert nach Verkehrsart (Personen- und Güterverkehr), erhalten Bundes- und Reichsbahn Ausgleichszahlungen aufgrund der EWG-Verordnungen 1191/69 und 1107/70?
Die Deutsche Bundesbahn erhält für die Aufrechterhaltung der in der Anlage 4 bezeichneten Strecken bzw. Streckenabschnitte Ausgleichszahlungen vom Bund nach der VO (EWG) Nr. 1191/69.
Diese Ausgleichszahlungen sind im Bundeshaushalt, Epl. 12, Kapitel 12 20, Titel 68211 für 1992 mit 26,8 Mio. DM veranschlagt.
Nach der Änderung der o. g. VO durch die VO (EWG) 1893/91 können Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der Güterverkehrsbedienung auf bestimmten Strecken künftig nicht aufrechterhalten werden. Diese Strecken unterliegen ab 1. Januar 1993 der unternehmerischen Geschäftsführung der DB.
Bei der Deutschen Reichsbahn gibt es keine Auflagen zur Aufrechterhaltung von Strecken oder Streckenabschnitten nach der VO (EWG) Nr. 1191/69.
Die VO (EWG) Nr. 1107/70 kommt in diesem Zusammenhang nicht zum Tragen, weil die Tatbestände in der VO (EWG) Nr. 1191/69 zusammen mit der Änderungs-VO (EWG) Nr. 1193/91 abschließend geregelt sind.