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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Amtshilfe der Bundeswehr für die Polizei und andere zivile Behörden (G-SIG: 11000392)

Einsätze von Einheiten der Bundeswehr mit Bild- oder Tonträgern zum Zwecke der Amtshilfe für zivile Behörden in den letzten 10 Jahren, Übermittlung der Daten, Vereinbarkeit mit den datenschutzrechtlichen Grundsätzen des sog. Volkszählungsurteils

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

05.06.1987

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/29318.05.87

Amtshilfe der Bundeswehr für die Polizei und andere zivile Behörden

des Abgeordneten Wüppesahl und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundeswehr leistet zivilen Behörden zunehmend Amtshilfe, obwohl dies gemäß Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 GG allenfalls bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen zulässig sein soll.

  • „Phantom"-Flugzeuge des Aufklärungsgeschwaders 52 in Leck (Nordfriesland) hielten bereits in der Vergangenheit mit ihren Spezialkameras Öl abpumpende Schiffe auf See fotografisch fest, suchten während der Waldbrände in Niedersachsen nach versteckten Brandherden und auf dem verseuchten Gelände der Chemiefirma Stoltzenberg in Hamburg nach Giftgasen.
  • Am 23. Februar 1987 fotografierten die „Phantom"-Flugzeuge anläßlich einer Kindesentführung ein 60 km 2 großes Gebiet nahe Pinneberg ab, wo sich die Entführer aufgehalten haben sollten. Anschließend wurden der Hamburger Polizei mindestens 350 „gestochen scharfe" Fotos übergeben, auf denen „jeder Baum, jedes Haus, jedes Auto" genau zu erkennen ist, bei Vergrößerungen genau bis hin zur „Marke von Zigarettenschachteln" (Hamburger Abendblatt vom 25. Februar 1987).
  • Ein anderer Fall von Amtshilfe der Bundeswehr für die Polizei ergab sich am 3./4. September 1983 in Göttingen anläßlich einer Gelöbnisveranstaltung der Panzergrenadierbrigade 4. Auf Anforderung der Polizei und mit Genehmigung des 3. Korps klärte ein sogenannter Eloka-Trupp mit aktiver Antenne den CB-Funk der gegen diese Veranstaltung gerichteten Demonstration auf.

Aus diesem Anlaß fragen wir die Bundesregierung:

Fragen7

1

In welchen Situationen, auf wessen Ersuchen und in welcher Weise genau haben welche Einheiten der Bundeswehr in den letzten zehn Jahren Amtshilfe geleistet?

2

Soweit bei diesen Einsätzen mit Bild- oder Tonträgern oder auf andere Weise personenbezogene Daten erhoben wurden (wie im obigen Beispiel unter Nummer 2):

a) Was ist mit diesen bei der Bundeswehr geschehen?

b) Auf welcher, den Grundsätzen des Volkszählungsurteils genügenden, Rechtsgrundlage erfolgte die Datenübermittlung an die um Amtshilfe ersuchenden oder anderen Stellen?

c) Was ist bei jenen Stellen mit dem Datenmaterial geschehen?

d) Wann sind die betroffenen Bürger 'jeweils über diese Eingriffe informiert worden?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß ein von BMI bzw. BMVg erstelltes Rechtsgutachten über den oben genannten Abhöreinsatz des Eloka-Trupps diesen — entgegen den unmißverständlichen Grundsätzen des Volkszählungsurteils — nicht als hoheitlichen Eingriff in Rechte Dritter ansah und daraus weiter folgerte, das Verbot von Bw-Inlandseinsätzen aus Artikel 87 a Abs. 2 GG stehe nicht entgegen? Offenbart sich hierin nicht ein mangelhaftes Rechts- und insbesondere Datenschutzverständnis leitender Beamter der genannten Behörden?

4

Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß auch in den oben geschilderten „Phantom-Beispielen" der vom BVerfG aufgestellte Grundsatz amtshilfefester informationeller Gewaltenteilung verletzt ist, indem Behörden nämlich grundsätzlich nur im Rahmen eigener Befugnisse und Ausstattung informationelle Eingriffe vornehmen dürfen und außerhalb der Situationen nach Artikel 35 Abs. 2 GG Bundeswehr-Einheiten und -Ausstattung nicht nutzen dürfen?

5

Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß es sich zumindest in den oben genannten „Phantom-Fällen" um, nach Artikel 87 a GG untersagte, Inlands-„Einsätze" der Bw, nämlich von Kriegswaffen, handelte?

6

Sind von den Betroffenen der genannten informationellen Eingriffe bereits Verfahren auf Datenvernichtung oder Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Einsätze anhängig gemacht worden? Wie beurteilt die Bundesregierung deren Erfolgsaussichten?

7

Welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung wann gegenüber der rechtswidrigen Amtshilfepraxis der Bundeswehr zu ziehen?

Bonn, den 18. Mai 1987

Wüppesahl Ebermann, Frau Rust, Frau Schoppe und Fraktion

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