Gefährdung durch Übungsflüge im Umkreis der Atomkraftwerke Neckarwestheim I und II
der Abgeordneten Dr. Mechtersheimer, Frau Teubner, Frau Schilling und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Landtagsfraktion der GRÜNEN in Baden-Württemberg hat Ende September beobachtet, daß Militärflugzeuge im Tiefflug unmittelbar über oder neben dem Atomkraftwerk Neckarwestheim vorbeigeflogen sind.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen15
Welche Flugzeugtypen der Bundeswehr und der alliierten Luftstreitkräfte führen im Umkreis von 1 km der Atomkraftwerke Neckarwestheim I und II Übungsflüge, einschließlich Tiefflüge, durch?
Ist es zutreffend, daß GKN I und II in den letzten drei Monaten auch von MRCA TORNADO überflogen wurden?
Inwieweit sind GKN I und II explizit gegen Abstürze von Kampfflugzeugen ausgelegt?
Sind GKN I und II gegen den Absturz eines MRCA TORNADO „gesichert"?
Wenn GKN I und II nicht gegen alle übende Kampfflugzeuge „gesichert" sind, warum werden Übungsflüge, einschließlich Tiefflüge, im Umkreis der beiden Atomkraftwerke nicht großräumig verboten?
Gibt es Simulationen von Flugzeugabstürzen auf GKN I oder II, etwa durch die Gesellschaft für Reaktorsicherheit?
Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen diese?
Wenn nicht, warum werden für solch sensible Großanlagen keine Gefahrensituationen, verursacht durch Abstürze von Kampfflugzeugen, simuliert?
Luftfahrzeuge stürzen nicht senkrecht ab, wie die Bundesregierung auf eine Frage in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 28. April 1988 erklärt hat, sondern behalten ihre Vorwärtsbewegung auch bei Notfällen in der ungesteuerten Flugphase bei. Bei zunehmender Höhe wird die als Restflugweg bezeichnete Flugstrecke immer länger und schwerer berechenbar.
a) Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen von Unfalluntersuchungen hinsichtlich einer Gefährdung durch einen Absturz eines Kampfflugzeuges auf GKN I und II?
b) Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, daß bei einem Absturz die Atomkraftwerke Neckarwestheim I und II getroffen werden, und wie ändert sich diese unter folgenden, unten aufgeführten Bedingungen (Seiten- und Höhenabstand des Kampfflugzeuges in Meter beim Absturz)
Seitenabstand in Meter
75
100
150
200
250
300
350
400
450
500
1 000
5 000
Höhenabstand in Meter?
0 50 100 150 250 500 750 1000 2 000 5 000
Inwieweit und aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage gelten die durch das BMVg erlassenen Vorschriften der Mindestflughöhe und des Mindestseitenabstandes gegenüber Atomkraftwerken auch für alliierte Luftstreitkräfte?
Werden Atomkraftwerke als Orientierungshilfe und/oder als Zieldarstellung für Kampfflugzeuge genutzt?
Werden Atomkraftwerke mit in die Planung von Tiefflügen einbezogen? Wenn ja, wie wird die Durchführung überwacht?
Seit wann und in welchen Flugkarten sind Atomkraftwerke eingezeichnet?
Sind bei den Atomkraftwerken Neckarwestheim I und II seit Anfang September Überprüfungen mit dem Tiefflugradargerät „Skyguard" vorgenommen worden?
Wenn ja, zu welchen Ergebnissen sind diese Überprüfungen gekommen?
Wenn nicht, warum sind keine Überprüfungen vorgenommen worden?
Wenn durch entsprechende Befehle des BMVg der Überflug unter 450 m und der Vorbeiflug näher als 150 m verboten ist, warum werden Übungsflüge im Umkreis von Neckarwestheim I und II dann mit Hilfe des Tiefflugradargerätes Skyguard" überprüft?
Ist es zutreffend, daß der TORNADO, einschließlich der ECR-Version, das Tiefflugradargerät „Skyguard" elektronisch aufklären kann?
Nach welchen Plänen sollen die Atomkraftwerke Neckarwestheim I und II gegen gegnerische Luftangriffe verteidigt werden und werden diese Verteidigungspläne geübt?