Volltext (unformatiert)
[Drucksache 11/4872
23.06.89
Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Beer und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 11/4596 —
Militärische Nutzung der Meldorfer Bucht
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der
Verteidigung hat mit Schreiben vom 20. Juni 1989 im Namen der
Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
I.1 Trifft es zu, daß 1986 verfügt wurde, daß fliegende Verbände
über dem Wattenmeer eine Mindestflughöhe von 1 000
Metern einzuhalten haben, und wie lautet ggf. der Wortlaut
dieser Verfügung?
Eine derartige Weisung wurde 1986 nicht erteilt. Vielmehr wurde
mit Weisung BMVg — Fü L III 4 — vom 9. Juli 1987 die bis dahin
geltende Flughöhe von 2 000 Fuß über dem Wattenmeer
angehoben. Seither gilt die Bestimmung:
„Die Flughöhe von 3 000 Fuß über Grund (ca. 1 000 m) ist, soweit
die Hauptwolkenuntergrenze dies zuläßt, von Strahlflugzeugen
nicht zu unterschreiten in einem Gebiet, das begrenzt wird durch
— die Festlandsküstenlinie,
— eine Linie, die 5 NM (nautische Meilen) westlich und parallel
zur Linie Westufer dänische und nordfriesische Inseln —
Amrum, Cuxhaven — verläuft,
— eine Linie, die 5 NM nördlich und parallel zur Linie Cuxhaven —
Nordufer Wangerooge — Ost- und Westfriesische Inseln
verläuft.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Flüge zu und an
Schießplätzen, örtlichen Anflug-, Abflug- und Alarmverfahren sowie
Einsatzbefehle mit Zielen in diesem Gebiet.
I.2 Gilt diese Verfügung nur für f liegende Verbände, und wie
wird dieser Begriff ggf. in diesem Zusammenhang definie rt ?
Die Weisung gilt für alle Strahlflugzeuge der Bundeswehr.
I.3 Welche Mindestflughöhen gelten für einzelne Kampfflug
-
zeuge über dem Wattenmeer im allgemeinen und der
Meldorfer Bucht im besonderen?
a) Außerhalb des unter I. 1 definierten Gebietes gilt für
Strahlflugzeuge eine absolute Mindestflughöhe über See von 100 Fuß
(ca. 30 m). Die Mindestflughöhe für Hubschrauber über See ist
gemäß den Erfordernissen des jeweiligen Einsatzes
festzulegen.
b) Das Gebiet der Meldorfer Bucht liegt unterhalb des
Flugbeschränkungsgebietes ED-R 57, in dem Flüge unterhalb von
5 000 Fuß (ca. 1 500 m) grundsätzlich nicht zulässig sind.
I.4.1 Falls einzelnen Kampfflugzeugen das Fliegen in geringeren
Höhen als 1 000 Meter über dem Erprobungsgebiet Meldorfer
Bucht erlaubt sein sollte, ist die Bundesregierung bereit, auch
für diese Fälle eine Mindestflughöhe von 1 000 Metern
einzuführen?
Nein.
I.4.2 Falls nicht, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffas
sung bzw. die Notwendigkeit, militärische Flüge unterhalb
450 Meter durchzuführen?
Flüge innerhalb der ED-R 57 werden ausschließlich im
Zusammenhang mit Erprobungsprogrammen durchgeführt. Die
Flughöhe der beteiligten Luftfahrzeuge muß sich an den
Erfordernissen des Programmes orientieren, eine pauschale Festlegung auf
ein bestimmtes Höhenband ist daher nicht möglich.
I.5 Welchen Erprobungen und anderen Zwecken dienen Tief
flüge über dem Erprobungsgebiet Meldorfer Bucht, und
gehört bzw. wird die Erprobung neuartiger Infrarotsensoren
gegen Flugziele in unterschiedlichen Flughöhen zu den
Zwecken gehören?
Flüge von Flugzeugen in unterschiedlichen Höhen dienen
Erprobungen von Sensoren gegen Flugziele und zum Testen von
Sicherheitseinrichtungen von Flugzeugausrüstungen
(Notabwürfe u. ä.).
IL 1 Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, die militärische
Nutzung des Erprobungsgebietes Meldorfer Bucht im Bereich
der Schießübungen nach Umfang oder Zweck auszudehnen?
Wenn ja, zu welchen Zwecken und in welchem Umfang?
Nein.
II.2 Kann die Bundesregierung bestätigen, daß zukünftig im
Erprobungsgebiet Meldorfer Bucht alte Panzer als
Versuchsziele aufgestellt werden sollen, und wenn ja,
— zu welchem Zweck,
— ab wann,
— an welchen Stellen
ist dies geplant?
Die Erprobung von Sucheinrichtungen in sprengstofffreien
Geschossen erfordert möglichst echte Ziele, so daß auf entsorgte
Panzerhüllen als Ziel nicht verzichtet werden kann.
Es ist geplant, im Jahre 1991 Panzerhüllen auf dem
Bielshövensand aufzustellen.
III.1 Gibt es ein Verzeichnis über Verstöße gegen die seit 1969
geltende Nutzungsvereinbarung mit dem Land Schleswig-
Holstein?
Nein. Ein solches Verzeichnis gibt es nicht.
III.2 Wenn ja, wie viele und welche Art Verstöße (z. B. Fehl
-
schüsse, Gefährdung von Zivilpersonen oder fremdem
Eigentum) sind dort bis zum heutigen Tage verzeichnet?
Am 20. März 1985 flog durch menschliches Versagen eine
Granate (ohne Sprengstoff) über das vorhergesehene Ziel hinaus in
das Seegebiet westlich von Büsum. Schaden entstand nicht.
Menschliches Versagen stellt keinen Verstoß gegen die
Vereinbarung mit dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung
des Erprobungsplatzes dar.
III.3 Zur Überprüfung der Proteste aus der Öffentlichkeit wurde
ein Gutachten beim Amt für Wehrgeophysik der Bundeswehr
in Auftrag gegeben, um ökologische Auswirkungen der
militärischen Nutzung (Tiefflug, Schießübungen) des
Erprobungsgebietes Meldorfer Bucht zu untersuchen.
Das Nationalparkamt Tönning hat einen
Konfliktforschungsauftrag für alle Nutzungsarten im Nationalpark, die sich mit einer
völlig ungestörten Entwicklung der Natur nicht vertragen, z. B.
Erdölförderung, Fischereifahrzeuge, Fremdenverkehr,
Wattwanderungen usw. erteilt. Zu diesen Störfaktoren wird auch die
Nutzung des Erprobungsplatzes gerechnet. Als Beitrag zu dem
Gesamtgutachten wird ein Gutachten des Amtes für Wehrgeophysik
erstellt.
III.3.1 Wann ist mit der Fertigstellung dieses Gutachtens zu
rechnen?
Die ersten Ergebnisse dieser Teiluntersuchung liegen bereits dem
Nationalparkamt vor. Mit einem Abschluß dieser
Teiluntersuchung ist 1990 zu rechnen.
III.3.2 Welche Fragestellungen werden in diesem Gutachten im
einzelnen untersucht?
Fragestellung der vom Amt für Wehrgeophysik zu bearbeitenden
Teiluntersuchung: Wie sind die Reaktionen der Vögel und
Seehunde auf die Erprobungsaktivitäten im Bereich der Meldorfer
Bucht?
III.3.3 Welche Untersuchungen/Untersuchungsmethoden wendet
das Amt für Wehrgeophysik zur Beantwortung dieser Fragen
an?
Alle Untersuchungen werden zu 7 verschiedenen
biophänologischen Phasen (Brutzeit, Frühsommer, Spätsommer, Herbstzug,
Frühwinter, Spätwinter, Frühjahrszug) durchgeführt. Im
einzelnen werden untersucht:
1. Reaktionen von Vögeln und Seehunden auf
Hubschrauberflüge. Methode: Feststellung von Ausmaß und Dauer der
Fluchtreaktionen in Abhängigkeit von Vogelart, Entfernung
der Vögel vom Hubschrauber, Typ und Flughöhe des
Hubschraubers sowie Tide und Tageszeit. Entfernungen werden
optisch gemessen oder geschätzt, Flugzeiten der Vögel sowie
die Flugparameter des Hubschraubers werden gemessen.
Großräumige Verlagerung von Vogelschwärmen wird mit
Radar beobachtet und auf Video abgespeichert.
2. Reaktion von Vögeln und Seehunden auf Schießlärm.
Methode: Vor jedem Schuß erfolgt eine Zählung der Vögel im
einsehbaren Bereich. Beim und nach dem Schuß werden
Anzahl der auffliegenden Vögel, ihre Entfernung vom Abschußort
sowie ihre Flugdauer notiert. Die Auswertung erfolgt wie oben.
III.4 Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, den
Erprobungsbetrieb zumindest bis zur Fertigstellung des genannten
Gutachtens ruhen zu lassen, wenn nein, warum nicht?
Derzeit liegen keine verwertbaren Fakten vor, die eine
Einstellung des Erprobungsbetriebs rechtfertigen.
Erst nach Vorliegen aller Studienergebnisse kann sich der
Erprobungsbetrieb auf eventuelle ökologische Erfordernisse hin
ausrichten.
III.5 Ist vorgesehen, daß das zwischen Bundesverteidigungsmini
-
ster a. D. Dr. Scholz und dem Schleswig-Holsteinischen
Umweltminister Heydemann avisierte Gespräch zu Fragen der
Belastungen durch das Erprobungsgebiet Meldorfer Bucht
nunmehr durch dessen Nachfolger Bundesminister Dr.
Stoltenberg geführt wird, und wenn ja, wann?
Die Leitung des BMVg wird ein Gespräch mit dem Schleswig
Holsteinischen Umweltminister führen. Über den Termin
verständigen sich beide Seiten unmittelbar.
IV.1 Treffen Informationen zu, daß das Erprobungsgebiet Meldor
fer Bucht auch durch p rivate Rüstungsfirmen in Kooperation
mit der Bundeswehr genutzt werden darf, und wenn ja,
Privatfirmen treten im Erprobungsgebiet Meldorfer Bucht nur im
Auftrag und nur unter Aufsicht von Dienststellen des BMVg auf.
IV.1.1 welche Firmen haben das Erprobungsgebiet seit 1980 zu
welchem Zweck nutzen können,
Es handelt sich um die Firmen
—Diehl für Zünder- und Suchkopferprobungen von Geschossen,
—MBB für Raketen- und Lasererprobungen,
—TMS (Technisch-Mathematische Studiengesellschaft) für
Erprobungen im Unterwasserschießkanal.
IV.1.2 eine Nutzung durch welche Firmen ist in den nächsten fünf
Jahren in welchem Umfang und zu welchem Zweck
vorgesehen,
Im oben genannten Rahmen führen die Firmen TMS und Diehl
ihre Aufgaben bei der Entwicklung von Wehrmaterial für die
Bundeswehr weiter fort.
IV.1.3 und wie begründet die Bundesregierung diese Nutzungen?
Die Bundeswehr selbst entwickelt kein Wehrmaterial. Deshalb
führen Firmen im Auftrag der Bundeswehr Entwicklungen von
wehrtechnischem Gerät und Untersuchungen im Rahmen des
Forschungs- und Technologiekonzeptes durch.
V. An welchen Tagen bzw. in welchen Zeiträumen und in wel
chem Umfang sind in diesem Jahr noch welche weiteren
Erprobungen im Erprobungsgebiet Meldorfer Bucht
vorgesehen
a) im Bereich der Schießübungen,
b) im Bereich von Erprobungen, die Überflüge unter 450
Meter Mindestflughöhe erforderlich machen, sowie
c) welche Erprobungen welcher anderen Art?
Innerhalb des zwischen der Landesregierung Schleswig-Holstein,
kommunalen Behörden und BMVg im Dezember 1988
besprochenen Nutzungsrahmens sind noch folgende Erprobungen
vorgesehen:
a) Erprobungen von Raketen und Geschossen unterschiedlichen
Kalibers,
b) Erprobungen von Sensoren gegen Flugziele und Testen von
Sicherheitseinrichtungen von Flugzeugen bei
unterschiedlichen Flughöhen,
c) keine Erprobungen anderer Qualität.
Die Erprobungsprogramme sind z. Z. noch nicht genügend
ausgearbeitet, um Tage und Zeiträume der Erprobungen definitiv
angeben zu können.
In den mit der Landesregierung und den kommunalen Behörden
vereinbarten schießfreien Zeiträumen sind auch weiterhin
grundsätzlich keine außenwirksamen Erprobungen vorgesehen.]