Entschädigung wegen Wertminderung von Hausgrundstücken durch Fluglärm
der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach gefestigter Rechtsprechung regeln die Schutzzonen des Fluglärmgesetzes sowie die Berechnungsformel in der Anlage zu § 3 dieses Gesetzes nicht die Zumutbarkeitsgrenze nach § 906 Abs. 2 BGB. Die tatsächliche Lärmbelastung des Grundstücks ist festzustellen und im Rahmen des § 906 BGB zu würdigen. Diese Rechtsprechung kann auf die Lärmsituation in Tiefflug-, vor allem aber in Tieffluggebieten mit 75 m Mindestflughöhe, grundsätzlich übertragen werden. Zu Zweifeln könnte nur die Frage Anlaß geben, ob § 906 BGB als nachbarrechtliche Bestimmung auch dann Anwendung findet, wenn sich ein betroffenes Gebiet nicht in unmittelbarer Nähe zu einem Militärflughafen, sondern in einer Entfernung von einigen Kilometern dazu befindet. In der Literatur wird diese Frage dahin gehend beantwortet, daß durch die Nutzung des zwischen dem Flughafen und dem Einsatzgebiet liegenden Luftraums jedenfalls der Luftfahrzeughalter zum Nachbarn des jeweils überflogenen Grundstückseigentümers wird (Ruhwedel, NJW 1971, 641, 644).
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1.
Fragen7
Wird die Bundesregierung im Interesse der möglichen Vielzahl anspruchsberechtigter Bürger Entschädigungsbeträge für den Minderwert von Wohneigentum in den genannten Bereichen ermitteln?
a) Werden dabei durch exakte Messungen Lärmkataster erstellt oder wird ein Berechnungsverfahren analog der Festsetzung von Lärmschutzbereichen gemäß Fluglärmgesetz angewandt?
b) Ggf. weshalb wird auf exakte Messungen, d. h. die Erstellung eines Lärmkatasters, verzichtet?
c) Ggf. warum werden Besitzer von Hausgrundstücken in Tieffluggebieten, die einem ebenso großen oder noch größeren Lärm wie Anwohner von Militärflugplätzen ausgesetzt sind, nicht ebenfalls finanziell entschädigt?
Ist es zutreffend, daß das Bundesverteidigungsministerium einen äquivalenten Dauerschallpegel von 77 dB(A) sowie täglich mindestens 20 Schallereignisse mit mehr als 100 dB(A) als Entschädigungsgrenze für fluglärmbelastete Grundstücke definiert hat?
Wenn ja, auf Grundlage welcher Kriterien ist diese Abgrenzung erfolgt?
Ist es zutreffend, daß derzeit der Rüstungskonzern MBB im Auftrag des Bundesverteidigungsministeriums ermittelt, wo diese Grundstücke liegen?
Ggf. welche Kosten fa llen hierbei an?
Müssen möglicherweise anspruchsberechtigte Flugplatzanwohner und Gemeinden sich mit ihren Entschädigungsforderungen an die für sie zuständige Oberfinanzdirektion wenden, oder tritt die Behörde von sich aus an die Betroffenen heran?
Ggf. warum informiert die Oberfinanzdirektion Betroffene nicht über die ihnen zustehenden Entschädigungsleistungen?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die insgesamt aufzuwendenden Entschädigungen (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Militärflugplätzen)?
Wieviel Anwohner werden finanzielle Ansprüche geltend machen können (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Militärflugplätzen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion DIE GRÜNEN, daß das Fluglärmgesetz, das finanzielle Leistungen grundsätzlich nur für die Erstattung von Schallschutzaufwendungen vorsieht, in seiner Substanz ausgehöhlt ist?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Vorschlag zur Novellierung des Fluglärmgesetzes vorlegen, und warum ist dies nicht bereits erfolgt?