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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Technische Kraftfahrzeugüberwachung (G-SIG: 09000635)

Aufhebung des Verbots der Anerkennung neuer Überwachungsorganisationen, Beteiligung der Organisationen der freien und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen an der Prüftätigkeit nach § 29 StVZO, evtl auf dem Wege einer Ausnahmegenehmigung

Fraktion

FDP, SPD

Ressort

Bundesministerium für Verkehr

Datum

13.07.1981

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/62229.06.81

Technische Kraftfahrzeugüberwachung

der Abgeordneten Daubertshäuser, Topmann, Curdt, Antretter, Kretkowski, Pauli, Gattermann, Funke, Merker, Dr. Riemer und der Fraktionen der SPD und FDP

Vorbemerkung

Nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) obliegt die obligatorische technische Kraftfahrzeugüberwachung den technischen Prüfstellen des TÜV oder TÜA (Hessen, Hamburg) sowie für die freiwillige Kfz-Überwachung den hierfür amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen.

Seit 1971 gibt es ein gesetzliches Verbot, neue Überwachungsorganisationen anzuerkennen (Nummer 7, Anlage VIII zu § 29 der StVZO). Dieses Verbot wurde im Interesse der Konzentration der Prüftätigkeit auf die obligatorische Untersuchung bei der Technischen Prüfstelle ausgesprochen.

Da die Untersuchungstätigkeit der bisher anerkannten Überwachungsorganisationen im freiwilligen Rahmen unberührt blieb, hat sich in der Folgezeit eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben, und zwar im Sinne einer massiven Tätigkeitsausweitung durch die fortbestehenden Überwachungsorganisationen.

Das als Besitzstandsschutz gedachte Anerkennungsverbot entwickelt sich immer mehr zu einem Wachstumschutz für die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen. Zugleich verschafft das Anerkennungsverbot den anerkannten Überwachungsorganisationen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Organisationen auch bei solchen Tätigkeiten, die keine amtliche Kfz-Überwachung darstellen, insbesondere zu Lasten der freien und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen5

1

Ist die Anlage VIII Nr.7 zu § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) — Verbot der Anerkennung neuer Überwachungsorganisationen — nach Auffassung der Bundesregierung noch zeitgemäß?

2

Beabsichtigt die Bundesregierung, gegebenenfalls das Verbot der Anerkennung weiterer Überwachungsorganisationen aufzuheben und die Anlage VIII Nr. 7 zu § 29 der StVZO entsprechend zu ändern?

3

Beabsichtigt die Bundesregierung als Verordnungsgeber, die Überwachungsorganisationen der freien und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen an der Prüftätigkeit nach § 29 StVZO zu beteiligen?

4

Hat die Bundesregierung für eine Einbeziehung der freiberuflichen Sachverständigen in die technische Kraftfahrzeugüberwachung bereits konkrete Vorstellungen, und wie weit sind diese gegebenenfalls mit den Bundesländern abgestimmt?

5

Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, die Überwachungsorganisationen der freien und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Wege einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO anzuerkennen?

Bonn, den 29. Juni 1981

Daubertshäuser Topmann Curdt Antretter Kretkowski Pauli Wehner und Fraktion Gattermann Funke Merker Dr. Riemer Mischnick und Fraktion

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