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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Ausbaustandard von Straßen (G-SIG: 09001326)

Verbindlichkeit der Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS), städtebauliche und finanzielle Auswirkungen dieser Richtlinien, Ermessensspielraum der Straßenbauverwaltungen, Kriterium der Verkehrssicherheit in den Richtlinien, interdisziplinäres Zustandekommen der Richtlinien, Vereinbarkeit mit § 1 Abs.7 BBauG

Fraktion

FDP, SPD

Ressort

Bundesministerium für Verkehr

Datum

11.06.1982

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/168727.05.82

Ausbaustandard von Straßen

der Abgeordneten Conradi, Waltemathe, Daubertshäuser, Topmann, Kretkowski, Dr. Linde, Frau Dr. Hartenstein,Pauli, Duve, Merker, Dr. Riemer, Rösch und der Fraktionen der SPD und FDP

Vorbemerkung

Von den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden vielfach die überhöhten Ausbaustandards, die von der Forschungsanstalt für das Straßen- und Verkehrswesen e. V. wesentlich mitgestaltet werden, beklagt und zum Ausdruck gebracht, daß sie hierdurch zu teilweise erhöhten Aufwendungen gezwungen würden.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen8

1

Handelt es sich bei den „Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS)" der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen e. V. um Richtlinien oder um Empfehlungen, und welche Verbindlichkeit haben sie für den Bau von Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen?

2

Entbinden diese „Richtlinien" die Straßenbauverwaltungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden von der Pflicht, in jedem Einzelfall einer Straßenplanung nach einer angemessenen, städtebaulich befriedigenden und möglichst preisgünstigen Lösung zu suchen?

3

Welche Möglichkeit sieht der Bundesverkehrsminister, die Straßenbauverwaltungen zu veranlassen, im konkreten Einzelfall ihren Ermessensspielraum dem Bürger offenzulegen, und welche Möglichkeiten bestehen für die betroffenen Bürger im Rahmen der Bürgerbeteiligung auf die Verwaltungen einzuwirken, von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch zu machen?

4

Was bedeutet für den Anwender die Forderung, von den „Richtlinien" dürfe nur dann abgewichen werden, wenn dadurch keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt, angesichts der Tatsache, daß die Richtlinien nur vereinzelt zahlenmäßige Hinweise auf Abhängigkeit der Richtwerte von der Verkehrssicherheit geben?

5

Macht die Straßenbauverwaltung die „Richtlinien" der Forschungsgesellschaft zur alleinigen Grundlage ihrer Beurteilung oder ist sie bereit, auch Planungen zu genehmigen und zu bezuschussen, die die Richtwerte der Richtlinien unterschreiten?

6

Sind ,bei der Erarbeitung der Richtlinien auch andere Fachbereiche, z. B. Stadtplanung, Landschaftsplanung usw. beteiligt oder überwiegt in den Ausschüssen der Forschungsgesellschaft der Fachbereich Bauingenieurwesen?

Welche Möglichkeiten hat der Bundesverkehrsminister, auf die Forschungsgesellschaft einzuwirken, daß ihre Empfehlungen wirklich interdisziplinär zustande kommen, und welche Möglichkeiten sieht er, daß Fachverbände des Städtebaus und der Landschaftsplanung bei der Erarbeitung der Straßenbau-Richtlinie gehört werden und ausreichend mitwirken?

7

Sind die Richtlinien Planungs- und Entscheidungsgrundlage für verkehrsplanerische Maßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung und erfüllen sie bereits die in § 1 Abs. 7 des Bundesbaugesetzes vorgeschriebene Abwägung der Belange?

8

Inwieweit haben die Straßenbau-Richtlinien zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beigetragen, und mit welchen anderen Maßnahmen kann diese Verbesserung der Verkehrssicherheit ebenfalls erreicht werden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Alternativen?

Bonn, den 27. Mai 1982

Conradi Waltemathe Daubertshäuser Topmann Kretkowski Dr. Linde Frau Dr. Hartenstein Pauli Duve Wehner und Fraktion Merker Dr. Riemer Rösch Mischnick und Fraktion

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