Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 17/423
17. Wahlperiode 12. 01. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Wolfgang Neskovic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/67 –
Abschiebungen in den Kosovo
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf Bundestagsdrucksache 16/14129 wurden von der vormaligen
Bundesregierung mehrere Fragen zu Abschiebungen in den Kosovo nicht beantwortet,
obwohl dies nach Auffassung der Fragestellerinnen möglich gewesen wäre.
Insbesondere gab es keine Antworten auf Fragen zur konkreten Tätigkeit der
beiden zentralen Koordinierungsstellen in Karlsruhe und Bielefeld, die
Rückübernahmeersuchen aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland bündeln
und an den Kosovo übermitteln und die zudem eine Auswahl der
abzuschiebenden Personen vornehmen. Der Hinweis auf die formale Länderzuständigkeit ist
nach Auffassung der Fragestellerinnen keine ausreichende Begründung für die
unzureichende Beantwortung, denn bei der zentralen Koordinierung von
Abschiebungen vor dem Hintergrund des zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kosovo ausgehandelten Rückübernahmeabkommens handelt es
sich um ein gemeinsam zwischen Bund und Ländern vereinbartes Verfahren mit
Bundesbedeutung. Zugleich ist es möglich und zumutbar, dass sich die
Bundesregierung mittels Anfragen an die Landesregierungen in Baden-Württemberg
und Nordrhein-Westfalen die erbetenen Sachinformationen verschafft.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 1. Juli 2009 (2 BvE 5/06)
den besonderen Stellenwert des Frage- und Informationsrechts des Deutschen
Bundestages noch einmal betont und auf die entsprechende Antwortpflicht der
Bundesregierung hingewiesen. Es hat zugleich angemerkt, dass „die in § 104
Absatz 2 Halbsatz 1 GO-BT enthaltene Frist von 14 Tagen im Benehmen mit
den Fragestellern verlängert werden kann“, wenn eine schnelle Antwort nicht
möglich sein sollte. Die Fragestellerinnen und Fragesteller erklären deshalb
vorsorglich bereits jetzt ihr Einverständnis für eine solche Verlängerung, falls
dies erforderlich sein sollte, um sich die erbetenen Informationen durch
Nachfragen bei den beteiligten Landesregierungen zu verschaffen.
Auch eine Antwort auf die Frage zur besonderen moralischen und
geschichtlichen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die Sicherheit der
hier lebenden Roma vor dem Hintergrund der Ermordung von 500 000 Sinti
und Roma durch Nazi-Deutschland hat die vormalige Bundesregierung
verweigert. Ihr Verweis auf die allgemeine Altfallregelung war völlig unzureichend,
weil diese gerade keine humanitär oder moralisch begründete Sonderregelung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Januar 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/423 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefür Roma enthält. Im Gegenteil werden durch das Erfordernis eines dauerhaften
(überwiegend) eigenständigen Lebensunterhalts Roma bei der Altfallregelung
sogar benachteiligt, da sie relativ häufig in Familien mit mehreren Kindern
leben, was den Nachweis einer (überwiegend) eigenständigen
Existenzsicherung für die gesamte Familie ohne staatliche Hilfen erschwert, genauso wie der
vergleichsweise geringere Bildungsstand vieler Roma aus dem Kosovo.
Auch das von der Bundesregierung gezeichnete allgemeine Bild der Lage der
Roma im Kosovo (vgl. auch die Antwort auf die Schriftliche Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 16/14157 der Abgeordneten Ulla Jelpke) bedarf einer
Erörterung, nachdem weitere Informationen über die Lage abgeschobener
Minderheitenangehöriger im Kosovo vorliegen (vgl. z. B. den Bericht von PRO ASYL
vom Oktober 2009).
1. Ist inzwischen eine Unterzeichnung des bereits abschließend verhandelten
Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der „Republik Kosovo“ konkret terminiert, wenn ja, für wann, wenn
nein, was konkret steht der Unterzeichnung noch entgegen?
Die beabsichtigte Unterzeichnung des deutsch-kosovarischen
Rückübernahmeabkommens ist derzeit noch nicht konkret terminiert. Der Unterzeichnung stehen
keine Umstände entgegen, die mit dem Abkommen in Verbindung stünden, es
handelt sich lediglich um terminliche und organisatorische Abstimmungsfragen.
2. Welche konkreten Änderungen in Bezug auf das jetzt schon in der Praxis
stattfindende Rückübernahmeersuchen- und Abschiebungsverfahren
werden sich mit dem Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens ergeben?
Mit Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens wird das bisher angewandte
Regelwerk der „Readmission Policy“ der Übergangsverwaltungsmission der
Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) durch die Bestimmungen des
Abkommens ersetzt. Während die „Readmission Policy“ ausschließlich auf die Frage
der Herkunft einer Person aus dem Kosovo abstellt, da bei ihrem Inkrafttreten
weder die Republik Kosovo noch die kosovarische Staatsangehörigkeit
existierte, knüpft das Abkommen für die Rückübernahmeverpflichtung
grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person an.
Künftig werden die Kategorien der Rückübernahme von eigenen
Staatsangehörigen einerseits sowie von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
andererseits zu unterscheiden sein, für die jeweils eigene Regelungen zur Stellung von
und zum Inhalt der Rückübernahmeersuchen, zu diesen beizufügenden
Nachweis- und Glaubhaftmachungsmitteln für die Staatsangehörigkeit, zur Frist für
die Beantwortung von Ersuchen sowie zur Ausstellung von
Heimreisedokumenten gelten. Weiterhin enthält das Rückübernahmeabkommen Regelungen zur
Durchbeförderung von Personen, die in einen Staat, der nicht Vertragspartei des
Abkommens ist (Drittstaat), durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien
zurückgeführt werden können.
Grundlegende Änderungen in Bezug auf das jetzt schon stattfindende Verfahren
zur Rückübernahme von ausreisepflichtigen Kosovaren werden sich mit
Inkrafttreten des Abkommens nicht ergeben.
3. Warum hat die Bundesregierung in den Verhandlungen zum
Rückübernahmeabkommen nicht auf einer Regelung zum Schutz der Rechte von
abgeschobenen Minderheitenangehörigen bestanden, etwa in Bezug auf eine
gesicherte Unterbringung, und falls sie auf allgemeine Regelungen zum
Schutz von Minderheiten und offizielle Bekundungen der Verantwortlichen
im Kosovo vertraut haben sollte, wie wäre dies damit vereinbar, dass nach
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/423aktuellen Berichten etwa von PRO ASYL und der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe der Zugang zu elementaren Rechten (menschenwürdige
Existenzsicherung und Unterbringung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Arbeit
usw.) für Roma-Minderheitenangehörige in der Praxis nicht gesichert ist
und die kosovarische Administration dies auch nicht gewährleisten kann
(vgl. Bericht von PRO ASYL: „Zur Lebenssituation von aus Deutschland
abgeschobenen Roma, Ashkali und Angehörigen der Ägypter-Minderheit
im Kosovo“ und Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH):
„Kosovo: Zur Rückführung von Roma“, beide vom Oktober 2009)?
Als Ausfluss der völkerrechtlichen Pflicht der Staaten, eigene Staatsangehörige
zurückzunehmen, regeln Rückübernahmeabkommen üblicherweise die
Verfahren und die technischen Einzelheiten zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung
der Staatsangehörigkeit und für die Rückführung von betroffenen Personen. Sie
enthalten standardmäßig aber eine Klausel, dass die Verpflichtungen der
Vertragsparteien aus einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften, wie etwa der
Genfer Flüchtlingskonvention, unberührt bleiben. Einzelheiten zur
Wiederaufnahme von Rückkehrern werden hingegen regelmäßig nicht in
Rückübernahmeabkommen geregelt, da dieses in die Zuständigkeit des rückübernehmenden
Herkunftsstaates fällt.
Zur Situation der nach Kosovo zurückkehrenden Roma verweist die
Bundesregierung zunächst auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 16 der
Abgeordneten Ulla Jelpke vom 15. Oktober 2009 (Bundestagsdrucksache 16/14157) und
hält an der dort ausgeführten Lageeinschätzung fest. Darüber hinaus weist sie auf
Folgendes hin:
Um die Lebensbedingungen der Roma und insbesondere ihre
Wohnraumsituation weiter zu verbessern, wurde das groß angelegte Wiederaufbauprojekt
der Siedlung Roma Mahalla in Süd-Mitrovica unter Federführung von UNMIK
eingeleitet. Die erste Phase des Neu- und Wiederaufbaus ist mittlerweile
abgeschlossen, eine grundlegende Infrastruktur, unter anderem eine Poliklinik, ist
nun vorhanden. Für die Wiederansiedlung der Roma stehen 36 Häuser sowie
sechs Appartmentblocks zur Verfügung. Die zweite Phase des Projekts –
nunmehr unter Federführung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen
(UNDP) – sieht neben weiteren Baumaßnahmen vor allem vor, soziale und
gemeindliche Strukturen wiederherzustellen und somit die Dauerhaftigkeit der
Rückkehr der Roma zu sichern. Die Bewohner des Lagers Plementina in der
Nähe des Kraftwerks bei Obilic wurden in zwei Appartementblocks in Obilic
umgesiedelt.
Derzeit setzen sich die kosovarische Regierung und seit langem engagierte
Hilfsorganisation wie „Mercy Corps“ und der Dänische Flüchtlingsrat verstärkt
für die Umsiedlung der Roma aus dem Nordteil von Mitrovica nach Roma
Mahalla ein. Dort bestehen noch weitere Unterbringungsmöglichkeiten in
bezugsfertigen, aber derzeit leer stehenden Häusern. Der Neubau von weiteren
Häusern in dem Gebiet der Roma-Mahalla soll nach Auskunft des
Bürgermeisters der Gemeinde Süd-Mitrovica in naher Zukunft beginnen.
Daneben gibt es verschiedene Rückkehrerprojekte, die sich auch an ethnische
Roma, Ashkali und Ägypter wenden. Auf das Projekt „URA“ (alb.: Brücke) wird
nochmals hingewiesen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. – Bundestagsdrucksache 16/14129
vom 12. Oktober 2009).
Des Weiteren können freiwillige Rückkehrer aus Deutschland
Eingliederungshilfen, einschließlich Beratungen und psychologische Betreuung, im
Rückkehrerprojekt der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Nürnberg erhalten. Zudem bietet das
Diakonische Werk in Zusammenarbeit mit der Diakonie Trier Rückkehrern aus
Deutschland Ausbildungsmöglichkeiten in verschiedenen Handwerksberufen
an; diese richten sich auch und gerade an Angehörige der Roma.
Drucksache 17/423 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Ist es zutreffend, dass die UNMIK in der Zeit bis November 2008, in der sie
noch die zur Abschiebung vorgesehenen Fälle individuell überprüfen und
zurückweisen konnte, 60 bis 80 Prozent der Abschiebungswünsche
zurückgewiesen hat, weil eine Abschiebung aus individuellen Gründen
(Erkrankungen usw.) oder wegen der Lage vor Ort (Unterbringungsmöglichkeiten,
Sicherheitsfragen usw.) als zu risikoreich erachtet wurde, und wie ist die
geringe Ablehnungsquote der kosovarischen Behörden zu erklären, wenn
nicht mit der Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen der
kosovarischen Behörden (vgl. SFH-Bericht, S. 8)?
Es trifft zu, dass die Rückführung von Angehörigen bestimmter Minderheiten
aus dem Kosovo bis zum Inkrafttreten der „Readmission Policy“ Anfang des
Jahres 2008 abhängig vom Ergebnis eines zuvor von UNMIK durchgeführten
individuellen Prüfverfahrens erfolgt ist. UNMIK hat für dieses besondere
Verfahren – das ab 2003 für die Gruppe der Ashkali und Ägypter sowie ab 2005 für
bestimmte rückzuführende Roma-Straftäter zur Anwendung gelangte – die
allgemeine Sicherheitslage im Kosovo für die genannten Minderheitengruppen
geltend gemacht, bei den konkreten Prüfverfahren jedoch darüber hinausgehende
Kriterien zugrunde gelegt. Die Ablehnungsquote betrug im Durchschnitt der
Jahre 2005 bis 2007 bei den Ersuchen für die genannten Minderheitengruppen
knapp unter 60 Prozent.
Die spätestens mit der Anwendung der „Readmission Policy“ zu verzeichnende
geringe Ablehnungsquote lässt sich mit dem Wegfall des besonderen, über die
internationalen Standards hinausgehenden, individuellen Prüfverfahrens der
UNMIK erklären.
5. Wie ist die Tatsache, dass seit 2004 die Zahl der Abschiebungen in den
Kosovo diejenige der „freiwilligen“ Rückkehr bei weitem übersteigt (deren
Zahl lag 2008 bei nur noch 219 Ausreisen – gegenüber 597 Abschiebungen),
vereinbar
a) mit der Position des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR), der seit 2006 die zwangsweise Rückkehr von Roma-
Angehörigen in den Kosovo ablehnt (SFH-Bericht, S. 3)?
b) mit den Empfehlungen der Expertengruppe des Europarats vom 1. Juli
2009 (MG-S-ROM (2009)3), wonach eine Rückkehr von Roma vor
allem auf freiwilliger Basis und unter würdigen und geordneten
Bedingungen erfolgen soll („primarily on an voluntary basis, in an orderly,
gradual and dignified manner“)?
Bund und Länder räumen einer freiwilligen Ausreise der hierzu verpflichteten
Personen stets Priorität gegenüber ihrer zwangsweisen Rückführung ein. Sie
bewerben und fördern daher die freiwillige Rückkehr. Allerdings liegt die
Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und damit auch z. B.
finanzielle Unterstützungen durch Rückkehrförderprogramme in Anspruch zu
nehmen, in ausschließlicher Verantwortung der Ausreisepflichtigen selbst.
Erfahrungsgemäß liegt die Zahl der ausreisepflichtigen Personen, die freiwillig
aus Deutschland ausreisen, bei nahezu allen Nationalitäten niedriger als die Zahl
der Personen, die abgeschoben werden müssen. Es handelt sich also um kein
Kosovo-typisches Phänomen.
Die Bundesregierung hat sich vor Beginn von Rückführungen der Kosovo-Roma
unter Beiziehung von Berichten diverser Organisationen und auf Grundlage
eigener Erkenntnisse ein Bild von der Sicherheitslage im Kosovo verschafft. Sie
ist zu der Auffassung gelangt, dass derzeit keine unmittelbare Gefährdung nur
aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie besteht. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 12 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/14129 vom 12.
Oktober 2009) verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4236. Wie geht die Bundesregierung damit um, dass viele Rückkehrhilfen für
Personen aus dem Kosovo nur im Falle einer „freiwilligen“ Rückkehr gewährt
werden, deren Zahl jedoch rapide abgenommen hat, mit dem Resultat, dass
die abgeschobenen Personen vor Ort faktisch keinerlei substantielle
Unterstützung erhalten (vgl. auch SFH-Bericht, S. 12)?
Wie in der Antwort zu Frage 5 dargelegt, kommt einer freiwilligen Ausreise
Priorität gegenüber einer zwangsweisen Rückführung zu. Bund und Länder
fördern sie daher finanziell. Eine Weigerung der Ausreisepflichtigen, ihren
Aufenthalt freiwillig zu beenden und damit staatliche Zwangsmaßnahmen auszulösen,
kann grundsätzlich aber nicht dazu führen, diese Art der Aufenthaltsbeendigung
durch finanzielle oder andere Unterstützungen zu „belohnen“.
Um mit Blick auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und politisch
besondere Lage im Kosovo die Wiedereingliederung nicht nur von freiwilligen
Rückkehrern, sondern auch von abgeschobenen Personen in die kosovarische
Gesellschaft zu unterstützen, haben der Bund und die Länder Baden-Württemberg,
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gleichwohl das Rückkehrprojekt
„URA“ initiiert, das in Pristina ein Rückkehrzentrum betreibt. Im Übrigen wird
hierzu auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/14129 vom 12. Oktober 2009)
verwiesen.
7. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik an den Reintegrations-
Projekten URA 1 und 2 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, diese
zielten vor allem darauf ab, die Feststellung von Abschiebungshindernissen
durch Verwaltungsgerichte zu unterlaufen, brächten aber keine
substantiellen Reintegrationserfolge (so der PRO-ASYL-Bericht, S. 24 ff.)?
Die Bundesregierung teilt die an beiden Projekten geäußerte Kritik nicht und
weist diese sowie den impliziten Vorwurf, mit den Projektangeboten die
gerichtliche Feststellung von Abschiebungshindernissen unterlaufen zu wollen, zurück.
Das Ziel des seit Anfang 2009 laufenden Kosovo-Rückkehrprojektes „URA 2“
ist die Unterstützung der Wiedereingliederung von Rückkehrern aus
Deutschland in das Kosovo. Das Projekt wendet sich an alle Personen unabhängig von
ihrer Ethnie und den Umständen ihrer Rückkehr. Die Angebote können auf
freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der angebotenen
Leistungen wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/14129
vom 12. Oktober 2009) verwiesen. Insgesamt wurden die Angebote des
Projektes bis Dezember 2009 von den Rückkehrern wie folgt genutzt:
Bei diesem und dem Vorgängerprojekt „URA 1“ handelt es sich um eine die
Rückkehr flankierende Maßnahme zur Überwindung von
Eingliederungsschwierigkeiten. Ziel ist es, die Rückkehrer so zu betreuen, dass auch nach
Auslaufen der Projektförderung etwa ein vermittelter – und bis dahin mit Lohnkos-
Leistungen Personen
Allgemeine Beratung 296
Psychologische Betreuung/Beratung 92
Medikamentenzuschuss 29
Lebensmittelkostenzuschuss 128
Mietkostenzuschuss 129
Einrichtungskosten 40
Arbeitsvermittlung/Lohnkostenzuschuss 77
Existenzgründung 13
Drucksache 17/423 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetenzuschuss geförderter – Arbeitsplatz beibehalten werden kann. Dies setzt auch
die ernsthafte und konstruktive Mitwirkung der Rückkehrer voraus. Nach
Erkenntnissen der Projektleitung vor Ort ist eine Ausgrenzung von Roma oder
Angehörigen anderer ethnischer Minderheiten grundsätzlich weder bei
Arbeitgebern noch Vermietern festzustellen. Entscheidend sind vielmehr objektive
Kriterien wie Arbeits- und Leistungsbereitschaft oder die pünktliche und vollständige
Zahlung der Wohnungsmiete.
In dem von Dezember 2006 bis Ende Oktober 2008 durchgeführten und von der
EU kofinanzierten Vorgängerprojekt „Kosovo Social Return Support Network
Project“ („URA 1“) wurden insgesamt 704 Personen betreut. Davon waren 330
freiwillige Rückkehrer, 254 abgeschobene Personen und 120 sonstige Personen,
z. B. Rückkehrer vor Projektbeginn. Nach Angaben des hierfür verantwortlichen
Projektpartners AWO Nürnberg erhielten von diesem Personenkreis 104
Personen Unterstützung bei der Arbeitssuche, 50 Personen nahmen an „Business Start
Up“-Seminaren teil, 31 Personen wurden bei der Existenzgründung unterstützt,
72 Personen erhielten Zuschüsse zur Wohnungseinrichtung, 62 Personen
erhielten Zuschüsse zur Miete, 43 Personen erhielten Zuschüsse zu Medizinkosten und
341 Personen wurden beraten.
Insgesamt konnten 63 Personen auf eine freie Arbeitsstelle im ersten
Arbeitsmarkt vermittelt werden. Vier weitere Personen wurden nach einer „Training on
the Job“-Maßnahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Die
Existenzgründungen von 31 freiwilligen Rückkehrern konnten erfolgreich
abgeschlossen werden und waren entsprechend den Mitteilungen des Projektpartners
„Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und
Entwicklungszusammenarbeit“ (AGEF) auch noch zum Projektende existent.
8. Wie ist die Behauptung der Bundesregierung, die „Rückführungspraxis“von
Bund und Ländern erfolge „unter Berücksichtigung der dort [im Kosovo]
bestehenden Aufnahmekapazitäten“ (Bundestagsdrucksache 16/14129),
vereinbar mit der realen Lebenssituation von zurückgekehrten und
abgeschobenen Roma-Minderheitenangehörigen, wie sie z. B. in den oben
genannten Berichten von PRO ASYL und der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe dargestellt wird (keine würdigen Unterbringungsmöglichkeiten, keine
Rechtssicherheit, keine Chance auf Erwerbstätigkeit, keine angemessene
soziale und medizinische Versorgung usw.; vgl. z. B. SFH-Bericht,
S. 13 ff.), und in welcher Weise prüft die Bundesregierung konkret, ob
„Aufnahmekapazitäten“ im Kosovo im Einzelfall oder generell
insbesondere für Roma-Minderheitenangehörige bestehen?
Die Bundesregierung verweist zunächst auf ihre Antwort zu den Fragen 4 und 6 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/14129
vom 12. Oktober 2009). Auf die dort dargestellte Weise ist gewährleistet, dass
die deutsche Seite sowohl vom Umfang her angemessen als auch in
geografischer und ethnischer Hinsicht ausgewogen Personen zur Rückführung anmeldet
und insbesondere die konkret aufnehmenden kosovarischen Kommunen nicht
mit einer zu hohen Zahl von Rückkehrern überfordert werden.
Für die Frage der Rückführbarkeit einer Person sind nach der geltenden
Rechtslage möglicherweise unzulängliche wirtschaftliche und soziale Bedingungen im
Zielstaat kein allein ausschlaggebendes Kriterium. Sie richtet sich danach, dass
nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz (§ 58 ff. AufenthG) keine rechtlichen
oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse vorliegen. Die Bundesregierung
verkennt dabei nicht, dass sehr viele im Kosovo lebende Menschen, unabhängig
von ihrer ethnischen Zugehörigkeit, im täglichen Leben mit wirtschaftlichen und
sozialen Schwierigkeiten konfrontiert werden. Auch vor diesem Hintergrund hat
sie sich dazu entschlossen, für Rückkehrer zusätzlich das Projekt „URA 2“
gemeinsam mit den Ländern Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/423Westfalen zu initiieren. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 7
verwiesen.
9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Beobachtung
(vgl. PRO-ASYL-Bericht, S. 29 und SFH-Bericht, S. 9), dass sich nicht
wenige abgeschobene Roma-Minderheitenangehörige aufgrund ihrer
aussichtslosen und unsicheren Lage im Kosovo dazu entschließen, in
angrenzende Länder der Region oder erneut in Mitgliedstaaten der EU
weiterzufliehen, bzw. dass sie bereits aus Angst vor einer Abschiebung innerhalb
der EU das Aufnahmeland wechseln (was absehbar zu einer erneuten
Inhaftierung, Abschiebung innerhalb der EU und schließlich auch in den
Kosovo verbunden ist, vgl. auch SFH-Bericht, S. 11)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen gesicherten Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 26 verwiesen.
10. In welche Drittstaaten genau sind wie viele Personen aus dem Kosovo im
Jahr 2009 bislang abgeschoben worden, und wieso hat es einen so starken
Anstieg dieser Zahl im Vergleich zum Vorjahr gegeben (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/14129, Frage 17)?
Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2009 wurden eine Person nach Albanien
und 15 Personen nach Serbien auf dem Luftweg abgeschoben. Darüber hinaus
wurden 17 Personen auf dem Landweg und weitere 118 Personen auf dem
Luftweg in Schengen- bzw. EU-Staaten abgeschoben. Gründe für den Anstieg sind
der Bundesregierung nicht bekannt, da die Feststellung der Ausreisepflicht nach
der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Länder
fällt.
11. Ist es zutreffend, dass nach Artikel 155 der Verfassung Kosovos unklar ist,
ob Personen, die vor dem 1. Januar 1998 den Kosovo verließen, ein
Anrecht auf den Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit haben, und
welche konkreten Konsequenzen ergeben sich hieraus für Betroffene, die
ungeachtet ihrer möglichen Staatenlosigkeit entsprechend der Vorschriften
des Rückübernahmeabkommens in den Kosovo abgeschoben werden
sollen (in Bezug auf deren Rechte auf Unterbringung, soziale und sonstige
Unterstützung, die Geltendmachung von Rechtsansprüchen usw.)?
Die Rechtslage ist nach Auffassung der Bundesregierung für diejenigen
Personen nicht unklar, die das Kosovo vor dem 1. Januar 1998 verlassen haben. Sie
stellt sich wie folgt dar:
Die maßgeblichen Regelungen ergeben sich nicht aus Artikel 155 der Verfassung
der Republik Kosovo unmittelbar, sondern aus dem „Gesetz über die
Staatsangehörigkeit von Kosovo“ (03/L-034) vom 20. Februar 2008. Dieses bestimmt in
Artikel 28 Absatz 1, dass Personen, die als Einwohner der Republik Kosovo
gemäß der UNMIK-Verordnung 2000/13 im dortigen Zivilregister erfasst waren,
nunmehr Staatsangehörige der Republik Kosovo sind und als solche in den
entsprechenden (Staatsangehörigkeits-)Registern zu erfassen seien. Dieser
Personenkreis hat automatisch die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben.
Im Übrigen trifft das o. a. Gesetz keine weiteren Ausführungen zum
automatischen Erwerb der Staatsangehörigkeit für Personen, die nicht die genannten
Voraussetzungen erfüllen. Es sieht jedoch in Artikel 13 die Möglichkeit für
Angehörige der Kosovo-Diaspora vor, unter den dort genannten Voraussetzungen
ebenfalls die kosovarische Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag erwerben zu
können. Als Mitglied der Kosovo-Diaspora gilt demnach, wer einen gewöhn-
Drucksache 17/423 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelichen und rechtmäßigen Wohnsitz außerhalb der Republik Kosovo hat und
nachweisen kann, dass er im Kosovo geboren ist und enge familiäre oder
wirtschaftliche Verbindungen dorthin unterhält. Darüber hinaus gilt als Mitglied der
Kosovo-Diaspora, wer Nachkomme in der ersten Generation einer der
vorstehend beschriebenen Personen ist und nachweisen kann, dass er familiäre
Bindungen in die Republik Kosovo unterhält.
Eine weitere Möglichkeit des Erwerbs der kosovarischen Staatsangehörigkeit
ergibt sich aus Artikel 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes und
insbesondere der zugehörigen Verwaltungsvorschrift 05/2009 „on Requirements
composing evidence on citizenship of the former Federal Republic of Yugoslavia
and permanent residents in the territory of Kosovo on 1st January 1998“. Gemäß
Artikel 4 dieser Verwaltungsvorschrift muss eines der folgenden Kriterien erfüllt
sein:
1. Geburt in Kosovo vor dem 1. Januar 1998 oder die Geburt eines Elternteils in
Kosovo vor diesem Stichtag,
2. eine Person hat vor dem 1. Januar 1998 mindestens fünf Jahre durchgehend in
Kosovo gelebt,
3. die unter erstens und zweitens genannten Kriterien konnten nicht erfüllt
werden, da der oder die Betroffene gezwungen war, Kosovo vor dem 1. Januar
1998 zu verlassen,
4. der oder die Betroffene war am 1. Januar 1998 unter 18 oder (sofern noch in
der Ausbildung) unter 23 Jahre alt und seine/ihre Eltern erfüllen die oben
genannten Kriterien oder sind als Residenten („permanent resident of Kosovo“)
registriert.
Obwohl Artikel 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes unter diesen
Umständen von einer Aufnahme in die kosovarischen
Staatsangehörigkeitsregister auf Antrag spricht, handelt es sich hierbei nur um eine deklaratorische
Eintragung. Nach Auskunft des Leiters des kosovarischen Staatsangehörigkeitsbüros
werden Personen, die die Kriterien für eine Eintragung nach Artikel 29 des
kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen, auch schon vor ihrer
Eintragung in die Staatsangehörigkeitsregister der Republik Kosovo, die derzeit nur bei
persönlicher Vorsprache in Kosovo möglich ist, als kosovarische
Staatsangehörige angesehen und nicht als Staatenlose.
Die Erwerbsmöglichkeiten der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo sind
somit sehr weit gefasst. Auch Personen, die Kosovo bereits vor dem 1. Januar
1998 verlassen haben und sich nicht als „permanent resident of Kosovo“ haben
registrieren lassen, können die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben
haben. Üblicherweise werden diese Kriterien durch die in das Kosovo
zurückkehrenden Personen erfüllt.
Soweit ausreisepflichtige Personen die kosovarische Staatsangehörigkeit kraft
Verfassung, kraft Gesetzes oder auf eigenen Antrag erwerben oder erworben
haben, unterfallen sie künftig nach Inkrafttreten des deutsch-kosovarischen
Rückübernahmeabkommens den Regelungen über die Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger. Ist dies nicht der Fall, können sie dennoch unter bestimmten
Voraussetzungen zurückgeführt werden. Hierzu wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 16/14129 vom 12. Oktober 2009) verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass im Kosovo die
Rechte auf Unterbringung, soziale Leistungen etc. davon abhängig sind, dass
Rückkehrer die kosovarische Staatsangehörigkeit kraft Verfassung, Gesetzes
oder auf eigenen Antrag erworben haben oder als aus dem Kosovo stammende
Personen staatenlos sind.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/42312. Nach welchen genauen Kriterien wird angesichts der zugesagten
Obergrenze von maximal 2 500 Rückübernahmeersuchen jährlich und einer
Vielzahl ausreisepflichtiger Personen aus dem Kosovo in den
koordinierenden Stellen in Karlsruhe und Bielefeld entschieden,
Bezüglich der Kriterien verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort zu den
Fragen 4 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 16/14129 vom 12. Oktober 2009).
a) für welche Personen Rückübernahmeersuchen gestellt werden,
Die Anzahl der Rückübernahmeersuchen wird zwischen den beiden
koordinierenden Stellen in Bielefeld und Karlsruhe regelmäßig abgestimmt. Grundsätzlich
werden vorrangig für folgende Personen Ersuchen gestellt:
– Personen, die sich in Straf- oder Abschiebehaft befinden,
– alleinstehende Erwachsene, die im Bundesgebiet straffällig wurden bzw.
gegen die Ausweisungsgründe vorliegen,
– Arbeitslose und Empfänger von Sozialleistungen,
– für in letzter Zeit eingereiste Personen.
b) welche Personen wann abgeschoben werden sollen?
Die Entscheidung, welche Personen zu welchem Zeitpunkt zurückgeführt
werden, obliegt den zuständigen Ausländerbehörden der Länder, die zuvor ihre
Rückübernahmeersuchen an eine der beiden koordinierenden Stellen übermittelt
haben. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der kosovarischen Seite zu
einem deutschen Rückübernahmeersuchen.
13. Wie viele „Abschiebungsaufträge“ aus den einzelnen Bundesländern
wurden den Koordinierungsstellen bislang übermittelt, und wie verteilten sich
diese Aufträge auf die Personengruppen
– Straftäter,
– alleinreisende Erwachsene,
– Familien,
– alleinerziehende Elternteile,
– Alte und Pflegebedürftige,
– langjährig Aufhältige (seit 1. Januar 1998),
– unbegleitete Minderjährige
(bitte jeweils auch nach Bundesländern differenzieren)?
Die auf Bitte der Bundesregierung dazu von den koordinierenden Stellen
übermittelten Angaben sind den nachfolgenden Übersichten zu entnehmen:
Drucksache 17/423 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1 2 Personen der Ethnie Ashkali.
2 1 Person der Ethnie Albaner.
3 Diese zwei Personen der Ethnie Roma wurden angemeldet, jedoch nicht zurückgeführt.
Seit April 2009 werden Straftäter nicht mehr durchgängig erfasst.
Eine verbindliche Zahl kann deshalb nicht genannt werden.
Unter „Alte oder Pflegebedürftige“ werden Personen ab 65 Jahre erfasst, unabhängig von der Pflegebedürftigkeit.
Bei der Gesamtzahl der „Langjährig Aufhältigen“ handelt es sich um eine Näherung.
Keine Erfassung „Alleinerziehender Elternteile“.
* Keine Erfassung der „Langjährig Aufhältigen“.
14. Bedeutet das zwischen Bund und Ländern vereinbarte Verfahren,
„Rückführungen möglichst schonend zu beginnen“ und die „Rückführung“
deshalb „in der Reihenfolge der [oben genannten] Gruppen“ vorzunehmen
(Erlass des Innenministeriums in Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2009), dass
a) bereits die Ersuchen nur in dieser Reihenfolge gestellt werden;
b) „Reihenfolge“ meint, dass z. B. alleinstehende Erwachsene erst dann
abgeschoben werden, wenn zuvor alle ausreisepflichtigen „Straftäter“
abgeschoben wurden, Familien erst darauf, erst dann Alleinerziehende
usw. (bitte näher erläutern);
Fluganmeldungen/Abschiebungsaufträge an Regierungspräsidium Karlsruhe: Personengruppen
Gesamtzahl 360 124 132 99 5 0
davon aus
Bundesland
Gesamt Straftäter Alleinreisende
Erwachsene
Familien (Anzahl
der gesamten
Mitglieder)
Alte oder
Pflegebedürftige
unbegleitete
Minderjährige
davon langjährig
Aufhältige
(seit 1. 1. 1998)
Baden-Württemberg 245 80 81 82 21 116
Berlin 9 5 4 4
Bayern 51 22 28 12 3
Hessen 27 10 11 6 4
Rheinland-Pfalz 23 5 5 11 23 11
Saarland 1 1
Sachsen 2 2
Thüringen 2 2
Fluganmeldungen/Abschiebungsaufträge an Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld: Personengruppen
Gesamtzahl 307 56 103 146 1 1
davon aus
Bundesland
Gesamt Straftäter Alleinreisende
Erwachsene
Familien (Anzahl
der gesamten
Mitglieder)
Alte oder
Pflegebedürftige
unbegleitete
Minderjährige
davon langjährig
Aufhältige* (seit
1. 1. 1998)
Nordrhein-Westfalen 200 35 74 90 1
Niedersachsen 69 16 16 36 1
Bremen 2 1 1
Hamburg 5 1 4
Schleswig-Holstein 7 2 5
Sachsen-Anhalt 5 1 4
Mecklenburg-
Vorpommern
12 1 11
Brandenburg 1 1
Hessen 6 1 5
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/423c) dieses Verfahren nur in der Anfangszeit gelten soll („möglichst
schonend zu beginnen“), und falls ja, ab wann sollen schonungslose
Abschiebungen stattfinden?
Die auf Bitte der Bundesregierung dazu von den Ländern übermittelten
Antwortbeiträge sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:
Land
Baden-Württemberg Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Bayern Angesichts der weitestgehend abgeschlossenen Rückführung kosovarischer
Staatsangehöriger aus Bayern und der geringen Anzahl ausreisepflichtiger Angehöriger
ethnischer Minderheiten erübrigen sich aus bayerischer Sicht nähere Ausführungen zur
„Reihenfolge“ bzw. dem zeitlichen Rahmen der Rückführung.
Berlin Seit dem 1. Januar 2008 erfolgen Rückführungen vom Land Berlin in das Kosovo nach
den vom UNMIK-Sonderbeauftragten gebilligten und bis auf Weiteres fortgeltenden
Regeln der „Readmission Policy“. Außerdem wird seit dem 1. April 2009 dafür Sorge
getragen, dass sich Rückführungen aus dem vorher ausgenommenen Personenkreis
(Serben und Roma) geographisch auf die in Frage kommenden Gebiete verteilen, um
nicht einzelne Kommunen zu überfordern. Eine im August 2009 vorgenommene
Auswertung der Berliner Ausländerbehörde hat die Zahl von 53 ausreisepflichtigen
Kosovaren ergeben. Insgesamt wurden im Jahr 2009 bis einschließlich Oktober nur 16
Personen in das Kosovo abgeschoben, drei davon direkt aus der Strafhaft. Angesichts dieser
geringen Fallzahlen ist eine besondere Prüfung bzw. Staffelung im Sinne der genannten
„Reihenfolge“ im Land Berlin nicht notwendig.
Brandenburg Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Bremen Die Ausländerbehörden wurden angewiesen, bei der Stellung der
Rückübernahmeersuchen auf ein angemessenes Verhältnis der verschiedenen ethnischen Zugehörigkeiten
zu achten, persönliche Belange zu berücksichtigen und vorrangig Ehepaare ohne oder
mit volljährigen Kindern sowie Alleinstehende zurückzuführen. Straftäter werden
grundsätzlich vorrangig zurückgeführt.
Hamburg In Hamburg gibt es keinen Erlass, der die Reihenfolge der zu stellenden Ersuchen
regelt. Bei gleichen Verfahrensständen hat die Rückführung von Straftätern und
Alleinstehenden Vorrang vor der von Familien oder alleinerziehenden Elternteilen. Im
Übrigen werden die Punkte a) bis c) der Frage verneint.
Hessen Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Mecklenburg-
Vorpommern
In Umsetzung der Vorgaben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 1. April
2009 wurde den Ausländerbehörden des Landes mitgeteilt, dass mit Rückführungen in
das Kosovo möglichst schonend begonnen werden soll. Es wurde insofern darum
gebeten, besonders hilfsbedürftige Personen (z. B. Alte, Kranke, Pflegebedürftige,
alleinerziehende Mütter) zunächst nicht zur Rückführung anzumelden. Auf Vorgaben
hinsichtlich der Anmeldung von Personengruppen in einer bestimmten Reihenfolge bzw. auf
zeitliche Vorgaben wurde gerade im Hinblick auf die Anzahl der im Land
Ausreisepflichtigen bewusst verzichtet, um die notwendige Flexibilität zur Gewährleistung
einer schonenden Rückführung zu ermöglichen.
Niedersachsen Vor dem Hintergrund der in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlichen
Bestandszahlen der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus der Republik Kosovo, der
Vorgabe, die jährliche Gesamtzahl der Ersuchen in etwa auf Stand des Jahres 2008 zu
halten, ein angemessenes Verhältnis aller Minderheiten und der albanischen
Volkszugehörigen zu wahren, eine regionale Ausgewogenheit in der Republik Kosovo zu
beachten und die individuellen Besonderheiten einzelner zur Ausreise verpflichteter
Personengruppen zu berücksichtigen, ist bewusst darauf verzichtet worden, Reihenfolgen,
Kontingentierungen oder einen zeitlichen Rahmen festzulegen. Nur so ist die
erforderliche Flexibilität gegeben, um eine möglichst behutsame Rückführung zu organisieren.
Nordrhein-Westfalen Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Drucksache 17/423 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeRheinland-Pfalz Den rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden wurde das Schreiben des BMI vom
1. April 2009 zur Kenntnisnahme übersandt und gleichzeitig angeordnet, dass die
Anmeldungen der zur Rückführung anstehenden Personen über die Clearingstelle
Rheinland-Pfalz für Passbeschaffung und Flugabschiebung zu erfolgen haben. Auf eine
Vorgabe, in welcher Reihenfolge bestimmte Personengruppen anzumelden sind, wurde
bewusst verzichtet. Durch die Benennung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld und
des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist sichergestellt, dass dem Wunsch der
kosovarischen Seite nach einer zahlenmäßigen Beschränkung der Übernahmeersuchen, einem
angemessenen Verhältnis der verschiedenen ethnischen Zugehörigkeiten und einer
gleichmäßigen Verteilung auf die kosovarischen Herkunftskommunen nachgekommen
wird. Nur auf Bundesebene ist ein entsprechender Überblick über die nach vorliegender
Rückübernahmezusage insgesamt möglichen Rückführungen gewährleistet.
Laut Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird die zahlenmäßige
Beschränkung schon bei der Weiterleitung der Rückübernahmeersuchen an die kosovarische
Seite berücksichtigt. Die Berücksichtigung der verschiedenen ethnischen
Zugehörigkeiten und Herkunftsgebiete wird durch das Regierungspräsidium Karlsruhe bei der
Flugbuchung gewährleistet.
Saarland Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Sachsen Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Sachsen-Anhalt Der in der Kleinen Anfrage angesprochene Erlass des Innenministeriums Sachsen-
Anhalt vom 25. Juni 2009 sieht vor, dass die Rückführung in der Reihenfolge der
genannten Gruppen erfolgt (zu der Gruppe der „langjährig Aufhältigen“ ist klarstellend darauf
hinzuweisen, dass es sich entsprechend der Erlassregelung um Personen handelt, deren
Einreise vor dem 1. Januar 1998 erfolgt ist). Erst wenn die kosovarische Seite einem
Übernahmeersuchen entsprochen hat, wird in dem betreffenden Einzelfall – sofern
erforderlich – die Aussetzung der Abschiebung widerrufen.
a) Übernahmeersuchen an die kosovarische Seite erfordern keine bestimmte
Reihenfolge. Nach der Erlasslage sollen lediglich Rückführungen in der genannten
Reihenfolge erfolgen. Rückführungen sind erst dann möglich, wenn die kosovarische Seite
dem Übernahmeersuchen entsprochen hat.
b) „Reihenfolge“ heißt, dass Angehörige einer vorstehenden Gruppe vor Angehörigen
der nachstehenden Gruppe zurückgeführt werden. Somit sollen z. B. Straftäter vor
alleinreisenden Erwachsenen und diese vor Familien zurückgeführt werden. Sollten
sich verfahrensbedingte Verzögerungen in der Rückführung von Angehörigen einer
vorstehenden Gruppe ergeben, können auch Angehörige einer nachstehenden
Gruppe zurückgeführt werden. Es wird jedoch angestrebt, zumindest zunächst
Straftäter und danach alleinreisende Erwachsene vor allen anderen Gruppen
zurückzuführen.
c) Gemäß Erlasslage bedeutet eine „schonende Rückführung“, dass nicht sofort zu
Beginn der sich vermutlich über einen längeren Zeitraum erstreckenden
Rückführungsmaßnahmen besonders hilfsbedürftige Personen (z. B. Alte, Kranke,
Pflegebedürftige, alleinerziehende Mütter) zurückgeführt werden sollen, sondern zunächst
Angehörige anderer, weniger schutzbedürftiger Gruppen.
Schleswig-Holstein Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Thüringen Die Anmeldung der ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo erfolgt bei der
koordinierenden Stelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
a) Ja.
b) Die Abschiebung von Straftätern erfolgt unter Würdigung des jeweiligen
Einzelfalls. Familien und Alleinerziehende mit Kindern werden nachrangig gegenüber
alleinstehenden Erwachsenen oder Ehegatten ohne Kinder zur Rückführung
angemeldet.
c) Ja. Weitergehende Überlegungen wurden bisher noch nicht abgeschlossen.
Land
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/42315. Unter welchen genauen Umständen gilt in diesem Zusammenhang eine
Person als „Straftäter“ bzw. als „alt und pflegebedürftig“, und werden als
„Familien“ auch solche im Familienverbund lebende Familien mit
volljährigen Kindern angesehen?
Die auf Bitte der Bundesregierung dazu von den Ländern übermittelten
Antwortbeiträge sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:
Land
Baden-Württemberg Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Bayern Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Berlin Zum Begriff des „Straftäters“ wird auf die §§ 53 und 54 des Aufenthaltsgesetzes, zum
Begriff der „Familie“ auf den des Familiennachzugs in § 27 ff. AufenthG verwiesen.
Bei Rückführungen wird im Land Berlin grundsätzlich die Einheit der Familie gewahrt.
Volljährige Kinder werden im gebotenen Einzelfall jedoch von dort auch losgelöst vom
Familienverband zurückgeführt.
Brandenburg Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Bremen Bezüglich der Definition des Begriffs „Familie“ sind die Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes anzuwenden, wonach der Familienbegriff Eltern bzw. einen Elternteil und
minderjährige Kinder umfasst.
Hamburg Die bisherige Einstufung von Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren
verurteilt worden sind, als Straftäter im Sinne der Rückführungsregelung für
Angehörige der Roma-Minderheit aus dem Kosovo ist seit der Verfahrensabsprache vom März
2009 nicht mehr anwendbar. In Hamburg fallen unter die Kategorie „Straftäter“
Personen, die zu einer Geldstrafe von über 50 Tagessätzen (bei ausländerrechtlichen
Verstößen 90 Tagessätzen) oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen Niedersachsens verwiesen.
Hessen Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen. Es gilt die aus der
Bleiberechtsregelung bekannte Vorgabe, wonach Straftäter mindestens zu Geldstrafen von 50
Tagessätzen verurteilt worden sein müssen.
Mecklenburg-
Vorpommern
Als Straftäter wird behandelt, wer wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat
verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von unter 50 Tagessätzen (bei ausländerrechtlichen
Verstößen 90 Tagessätzen) außer Betracht bleiben. Mehrere Geldstrafen sind zu
addieren. Vorgaben zur Ausführung der Begriffe „alt“ und „pflegebedürftig“ wurden nicht
gemacht. Für die Definition des Begriffs „Familie“ gelten die Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes. Der Familienbegriff umfasst Eltern bzw. ein Elternteil und minderjährige
Kinder (§ 29 ff. AufenthG und § 43 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)).
Niedersachsen „Straftäter“ im Sinne der Rückführungsregelung für Angehörige der Roma-Minderheit
in die Republik Kosovo, wie sie bis zum April 2009 galt, sind Personen, die zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von
insgesamt mindestens zwei Jahren verurteilt worden sind. Kriterien für die Einstufung als
„alt und pflegebedürftig“ sind nicht festgelegt worden. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 14 verwiesen. Für die Definition des Begriffs „Familie“ gelten die
Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Danach umfasst der Familienbegriff Eltern bzw. ein
Elternteil und minderjährige Kinder (§ 29 ff. AufenthG und § 43 Absatz 3 AsylVfG).
Nordrhein-Westfalen Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Drucksache 17/423 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Werden Duldungen von Personen, für die eine Zustimmung zur
Rückübernahme eingegangen ist, automatisch widerrufen oder erst dann, wenn eine
Abschiebung unmittelbar bevorsteht, oder wird das Auslaufen einer noch
gültigen Duldung im Regelfall zunächst noch abgewartet, und welche
genaueren Angaben zu dem konkreten Abschiebungsverfahren in dieser
Phase lassen sich machen?
Die auf Bitte der Bundesregierung dazu von den Ländern übermittelten
Antwortbeiträge sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:
Rheinland-Pfalz Die bisherige Einstufung von Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren
verurteilt worden sind, als Straftäter im Sinne der Rückführungsregelung für
Angehörige der Roma-Minderheit aus dem Kosovo ist seit der Verfahrensabsprache vom März
2009 nicht mehr anwendbar. Neue Kriterien für die Einstufung als „Straftäter“ wurden
den Ausländerbehörden eben so wenig vorgegeben wie für die Einstufung als „alt und
pflegebedürftig“.
Der Familienbegriff umfasst entsprechend dem Aufenthaltsgesetz die Eltern bzw. ein
Elternteil und minderjährige Kinder. Volljährige ledige, im Familienverbund lebende
Kinder werden nur dann der Familie zugerechnet, wenn sie oder ein Familienmitglied
auf die gegenseitige familiäre Lebenshilfe angewiesen sind.
Saarland Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Sachsen Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Sachsen-Anhalt „Straftäter“ im Sinne der Erlassregelung sind Personen, die zu einer Geldstrafe von über
50 Tagessätzen (bei ausländerrechtlichen Verstößen 90 Tagessätzen) oder einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Bei „Pflegebedürftigen“ muss eine entsprechende
Feststellung vorliegen. In Auslegung der Erlasslage sind als „Familie“ die im
gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern und Kinder zu verstehen und als „Alte“ Personen nach
Vollendung des 65. Lebensjahres.
Schleswig-Holstein Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Thüringen Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Land
Baden-Württemberg Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen. In der Regel werden Personen,
die sich nicht in Haft befinden, unter Hinweis auf die entsprechenden
Fördermöglichkeiten aufgefordert, freiwillig auszureisen.
Bayern Es gibt keine landesrechtliche Weisung zum Widerruf der Duldungen für
ausreisepflichtige kosovarische Staatsangehörige. Die Ausländerbehörden entscheiden auf der
Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
Berlin Grundsätzlich werden Betroffene im Land Berlin zum Ablauf ihrer Duldung zur
Selbstgestellung aufgefordert. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, wird beim
zuständigen Amtsgericht mit dem Ziel der Direktabschiebung Vorabhaft beantragt.
Brandenburg Die Ausländerbehörden verlängern im Falle einer absehbaren Rückführung erteilte
Duldungen nur noch kurzfristig.
Bremen Vorgaben für die Erteilung von Duldungen im Falle einer Zustimmung zur
Rückübernahme wurden nicht gemacht.
Land
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/423Hamburg Duldungen werden im Regelfall mit einer auflösenden Bedingung versehen. Hiernach
erlöschen die Duldungen mit dem Flugtermin (nachdem dieser zuvor entsprechend
bekannt gegeben wurde).
In denjenigen Fällen, in denen die Duldungen nicht mit einer auflösenden Bedingung
versehen wurden, ist es von den individuellen Umständen des Einzelfalles abhängig, ob
zur Einleitung bzw. Durchführung der Abschiebung der Ablauf der Duldung
abgewartet oder ein Widerruf verfügt wird.
Hessen Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen. Die Duldungsproblematik wird
einzelfallabhängig von den Ausländerbehörden entschieden. Vorgaben hierzu wurden
nicht gemacht.
Mecklenburg-
Vorpommern
Landeseinheitliche Vorgaben zur Erteilung von Duldungen sind nicht getroffen worden.
Die Ausländerbehörden entscheiden nach eigenem Ermessen, ob, sofern
Rückübernahmeersuchen gestellt wurden,
– nur noch kurzfristige Duldungen erteilt werden, die nach einer eingeleiteten
Rückführung nicht mehr verlängert werden,
– Duldungen mit einer auflösenden Bedingung versehen werden oder
– die Duldung widerrufen wird, wenn eine Rückführung möglich ist.
Niedersachsen Die Praxis der Duldungserteilung ist in den Ländern unterschiedlich. So können z. B. in
den Fällen, in denen Rückübernahmeersuchen gestellt werden, nur noch kurzfristige
Duldungen erteilt werden, die nach einer eingeleiteten Abschiebung nicht mehr
verlängert werden. Ebenso können Duldungen mit einer auflösenden Bedingung versehen
werden, oder die Duldung kann widerrufen werden, sobald die Rückführung möglich
ist.
Nordrhein-Westfalen Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen. Allen ausreisepflichtigen
Personen wird vor der Einleitung von Rückführungsmaßnahmen unter Hinweis auf die
entsprechenden Fördermöglichkeiten angeboten, freiwillig auszureisen.
Rheinland-Pfalz Den Ausländerbehörden wurden keine Vorgaben über die Erteilung von Duldungen an
zur Rückführung anstehende Personen aus dem Kosovo gemacht. Nachdem ein
Rückübernahmeersuchen gestellt wurde, warten die Ausländerbehörden in der Regel
zunächst das Auslaufen der Duldung ab und verlängern diese dann nur noch kurzfristig.
Duldungen können auch mit einer auflösenden Bedingung versehen oder ggf.
widerrufen werden.
Saarland Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen. Duldungen werden mit der
auflösend bedingten Auflage „Die Duldung erlischt unabhängig von ihrer Gültigkeit am
Tage der Abschiebung“ versehen.
Sachsen Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen. Im Übrigen entscheiden die
Ausländerbehörden über die Verlängerung der Duldung und deren Ausgestaltung
hinsichtlich der Nebenbestimmungen nach der Lage des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der jeweiligen Lebensumstände.
Sachsen-Anhalt Nach der Erlasslage wird die Aussetzung der Abschiebung erst dann widerrufen, wenn
einem Übernahmeersuchen entsprochen worden ist und sich somit die unmittelbar
bevorstehende Möglichkeit der Rückführung ergibt. Die bevorstehende Rückführung ist
den Betroffenen einen Monat vorher anzukündigen, sofern ihre Abschiebung
mindestens ein Jahr ausgesetzt war (§ 60a Absatz 5 Satz 4 AufenthG).
Schleswig-Holstein Die Praxis der Duldungserteilung ist landesweit sehr unterschiedlich und vom
Einzelfall abhängig. In den Fällen, in denen Rückübernahmeersuchen gestellt werden, können
die Duldungen mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung versehen werden.
Duldungen ohne auflösende Bedingung und mit einer Gültigkeit über den vorgesehenen
Rückführungstermin hinaus, können widerrufen werden. Auch wird in diesen Fällen
vielfach von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eher kurzfristige Duldungen
auszusprechen, die bei Wegfall des Abschiebungshindernisses nicht weiter verlängert
werden.
Thüringen Auf die Ausführungen Niedersachsens wird verwiesen.
Land
Drucksache 17/423 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Wie viele Personen wurden seit Beginn der koordinierten Abschiebungen
am 15. September 2009 (Karlsruhe) bzw. am 28. September 2009
(Düsseldorf) bislang wann in den Kosovo abgeschoben, wie viele sollten
planungsgemäß abgeschoben werden, welchen der oben genauer
aufgeführten Personengruppen gehörten die abgeschobenen bzw. abzuschiebenden
Personen an (Straftäter, Einzelpersonen, Alleinerziehende usw.), und wie
viele Roma waren jeweils unter ihnen?
Die auf Bitte der Bundesregierung dazu von den koordinierenden Stellen
übermittelten Angaben sind den nachfolgenden Übersichten zu entnehmen:
Seit April 2009 werden Straftäter nicht mehr durchgängig erfasst. Eine verbindliche Zahl kann deshalb nicht genannt werden.
Unter „Alte oder Pflegebedürftige“ werden Personen ab 65 Jahre erfasst, unabhängig von der Pflegebedürftigkeit.
Keine Erfassung „Alleinerziehender Elternteile“.
Seit April 2009 werden Straftäter nicht mehr durchgängig erfasst. Eine verbindliche Zahl kann deshalb nicht genannt werden.
Unter „Alte oder Pflegebedürftige“ werden Personen ab 65 Jahre erfasst, unabhängig von der Pflegebedürftigkeit.
Keine Erfassung „Alleinerziehender Elternteile“.
18. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der Roma an den
a) Geduldeten mit kosovarischer Staatsangehörigkeit,
b) Geduldeten mit serbischer Staatsangehörigkeit
angesichts des Umstands, dass der Anteil der Roma an den
ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo am 30. Juni 2009 68 Prozent betrug bzw.
82 Prozent, wenn Ashkali und „Ägypter“ mitgezählt werden, und
angesichts des Umstands, dass von den 14 399 vollziehbar ausreisepflichtigen
Personen aus dem Kosovo nur 2 420 die kosovarische Staatsangehörigkeit
besaßen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14129, Fragen 15 und 16)?
19. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der Roma an den
Personen mit kosovarischer bzw. serbischer Staatsangehörigkeit mit einer
Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes ange-
Fluganmeldungen und Rückführungen in die Republik Kosovo von April 2009 bis Dezember 2009
von der Zentralen Ausländerbehörde Karlsruhe:
Gesamt Straftäter Alleinreisende
Erwachsene
Familien
(Anzahl der Personen)
Alte oder
Pflegebedürftige
unbegleitete
Minderjährige
Fluganmeldungen/
Abschiebungsaufträge
402 128 155 114 5 0
Rückführungen 197 92 76 27 2 0
davon Roma:
Fluganmeldungen/
Abschiebungsaufträge
114 23 24 65 2 0
Rückführungen 40 11 8 21 0 0
Fluganmeldungen und Rückführungen in die Republik Kosovo von April 2009 bis Dezember 2009
von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld:
Gesamt Straftäter Alleinreisende
Erwachsene
Familien
(Anzahl der Personen)
Alte oder
Pflegebedürftige
unbegleitete
Minderjährige
Fluganmeldungen/
Abschiebungsaufträge
432 66 154 208 3 1
Rückführungen 155 34 77 43 0 1
davon Roma:
Fluganmeldungen/
Abschiebungsaufträge
125 16 29 77 2 1
Rückführungen 27 5 9 12 0 1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/423sichts der in der vorherigen Frage benannten Anhaltspunkte für eine solche
Schätzung?
Aus Sicht der Bundesregierung erlaubt die unzureichende Datenlage keine
sinnvollen Schätzungen im Sinne der Fragestellungen.
20. Hält die Bundesregierung in Anbetracht der in den beiden vorherigen
Fragen genannten Anhaltspunkte die Schätzung für nachvollziehbar und
realistisch, wonach zusammengenommen vermutlich weit über 20 000
Minderheitenangehörige kurz-, mittel- oder langfristig mit einer Abschiebung
in den Kosovo rechnen müssen – was angesichts der politisch zugesagten
Obergrenzen von maximal 2 500 Rückübernahmeersuchen jährlich einen
Abschiebungsprozess bis zu zehnjähriger Dauer erwarten lässt – wobei
neu einreisende Flüchtlinge nicht einmal mitberücksichtigt sind (bitte
begründen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 18 und 19 wird verwiesen. Im Übrigen weist die
Bundesregierung erneut darauf hin, dass die Zahl der von deutscher Seite
möglichen Rückübernahmeersuchen von bis auf Weiteres 2 500 jährlich nicht der
Zahl der tatsächlichen Rückführungen entsprechen muss (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 16/14129 vom 12. Oktober 2009). In der Regel liegt diese Zahl
deutlich unter der Zahl der gestellten Ersuchen.
21. Hält die Bundesregierung die Schätzung der Kosovo-Regierung vom
Februar 2009 (vgl. SFH-Bericht, S. 9), wonach sich in Deutschland 35 000
zumeist ausreisepflichtige Minderheitenangehörige (Roma, Ashkali,
„Ägypter“) aufhalten sollen, für realistisch (bitte begründen)?
Die Bundesregierung verweist zunächst auf die Antwort zu den Fragen 18 und
19. Sie weist auch darauf hin, dass im Rahmen der bisherigen
Ländermitteilungen an die Bundesregierung nur ausreisepflichtige Personen nach ethnischer
Zugehörigkeit erfasst werden. Im Ausländerzentralregister (AZR) liegen hingegen
solche differenzierten Informationen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/14129 vom 12. Oktober 2009)
verwiesen.
22. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus dem Kosovo lebten zum
Stichtag 30. Juni 2009 in den einzelnen Bundesländern (bitte im Gegensatz zur
Antwort auf die schriftliche Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 16/14157
vom 15. Oktober 2009 auch jeweils nach Volks- bzw.
Gruppenzugehörigkeit differenzieren), in welchen zeitlichen Abständen, und aufgrund
welcher Vereinbarungen werden diese Zahlen erhoben, und über welche
womöglich aktuelleren Kenntnisse diesbezüglich verfügt die
Bundesregierung?
Die Anzahl der ausreisepflichtigen, aus dem Kosovo stammenden Personen zum
Stichtag 30. Juni 2009 können den beiden nachstehenden Übersichten
entnommen werden. Die Bundesregierung erhebt in der Regel einmal jährlich die
entsprechenden Zahlen bei den Ländern. Sie verfügt derzeit über keine aktuelleren
Erkenntnisse als die vorliegenden. Der Termin der Erhebung im Jahr 2010 steht
noch nicht fest.
Drucksache 17/423 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAusreisepflichtige Kosovo-Albaner:
Ausreisepflichtige Minderheitenangehörige:
23. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Einschätzung der
Sicherheitslage für Roma im Kosovo (vgl. auch Bundestagsdrucksache
16/14129, Fragen 11 bis 13), dass die statistisch erfasste Gewalt gegenüber
Roma nur einen Bruchteil der tatsächlichen Gewalt ausmachen dürfte, weil
nach EULEX-Einschätzungen die Kosovo-Polizei bei den meisten
Delikten gar nicht die Kapazität hat, die ethnische Zugehörigkeit der Opfer,
geschweige denn die ethnisch begründete Motivation der Täter festzustellen
(SFH-Bericht, S. 5 und 15 f.), und weil Roma sich wegen der Ineffizienz
des Justizsystems (kein Verbrechen gegen die Roma im Zusammenhang
der gewaltsamen Vertreibungen 1999 und 2004 wurde verfolgt und be-
Land Anzahl
Baden-Württemberg 265
Bayern 194
Berlin 19
Brandenburg 9
Bremen 28
Hamburg 305
Hessen 283
Mecklenburg-Vorpommern 12
Niedersachsen 268
Nordrhein-Westfalen 813
Rheinland-Pfalz 95
Saarland 34
Sachsen 37
Sachsen-Anhalt 19
Schleswig-Holstein 15
Thüringen 12
Gesamt 2 408
Land Serben Roma Ashkali Ägypter Gorni/Torbesh Bosniaken Türken Sonstige Gesamt
Baden-Württemberg 40 1 242 371 53 0 0 0 52 1 758
Bayern 15 163 64 8 4 3 0 0 257
Berlin 0 9 3 0 0 0 0 22 34
Brandenburg 8 23 7 0 0 7 0 0 45
Bremen 0 349 1 1 0 0 0 0 351
Hamburg 6 30 4 0 0 0 0 2 42
Hessen 21 259 27 0 0 23 0 0 330
Mecklenburg-Vorpommern 4 85 10 0 0 4 0 1 104
Niedersachsen 59 2 928 342 58 2 33 1 78 3 501
Nordrhein-Westfalen 32 3 776 791 14 0 26 0 275 4 914
Rheinland-Pfalz 27 305 51 10 0 2 0 4 399
Saarland 0 128 24 24 1 0 0 0 177
Sachsen 0 113 21 0 0 3 0 0 137
Sachsen-Anhalt 3 362 23 5 0 5 0 0 398
Schleswig-Holstein 1 16 1 0 0 0 0 0 18
Thüringen 5 54 15 0 0 0 0 0 74
Gesamt 221 9 842 1 755 173 7 106 1 434 12 539
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/423straft; vgl. PRO-ASYL-Bericht, S. 7) und aus Angst vor weiteren
Diskriminierungen und Repressalien sich selbst in Fällen erlittener rassistischer
Gewalt nicht an die offiziellen Stellen wenden (SFH-Bericht, S. 6 und 19,
PRO-ASYL-Bericht, S. 8 f., 20 f.)?
Der zitierte EULEX-Bericht von Juli 2009 stellt lediglich fest, dass die
Kriminalstatistik der Kosovo-Polizei keine ausreichenden Aussagen zum ethnischen
Hintergrund der Opfer oder zu einer möglichen ethnischen Motivation enthält. Wie
von der Bundesregierung in ihrer Antwort vom 12. Oktober 2009 auf die Fragen
11 bis 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache
16/14129 vom 12. Oktober 2009) bereits dargestellt, zieht die Bundesregierung
für die Bewertung der Sicherheitslage sämtliche einschlägigen Berichte
internationaler Organisationen hinzu und verschafft sich zudem u. a. durch die
Botschaft Pristina regelmäßig ein eigenes Bild der Lage. In diesem Rahmen hat die
Bundesregierung auch den genannten Bericht von Pro Asyl vom Oktober 2009
zur Kenntnis genommen. Auf Seite 5 dieses Berichts wird unter anderem auf
dessen „begrenzte Aussagekraft“ hingewiesen, „da der Bericht auf Informationen
nur zu einem guten Dutzend abgeschobener Personen beruht und insofern nicht
als repräsentativ gelten kann“.
Im Übrigen hält die Bundesregierung ihre in der Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/14129 vom 12. Oktober
2009) dargelegte Einschätzung der Sicherheitslage aufrecht.
24. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik an dem Lagebericht des
Auswärtigen Amts zum Kosovo (vgl. PRO-ASYL-Bericht, S. 30 ff.),
wonach die Situation der Roma-Minderheiten unzureichend beachtet und
zum Teil lückenhaft und beschönigend dargestellt würde?
Das Auswärtige Amt ist in seinen Berichten zur asyl- und abschieberelevanten
Lage in der Republik Kosovo stets um eine objektive und differenzierte
Darstellung der vor Ort herrschenden Verhältnisse bemüht. Seine Berichte beruhen in
erster Linie auf durch die Mitarbeiter der Deutschen Botschaft Pristina
gewonnenen Erkenntnissen sowie auf Informationen der vor Ort tätigen Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen. Die Mitarbeiter der Botschaft werten
regelmäßig alle zur Verfügung stehenden Berichte öffentlicher und privater
Organisationen zur Lage der Minderheiten aus. In diesem Zusammenhang wird
hinsichtlich des zitierten Berichts von Pro Asyl vom Oktober 2009 auf die Antwort
zu Frage 23 verwiesen.
Zudem unterhält die Botschaft Pristina ständig direkten Kontakt zu mit
Minderheitenfragen befassten Vertretern der kosovarischen Regierung und
internationaler Organisationen, zu den Sicherheitskräften sowie zu Vertretern der in Kosovo
lebenden Minderheiten und zu den Rückgeführten selbst. Um eine möglichst
objektive Einschätzung der Situation zu gewährleisten, erfolgt regelmäßig die
persönliche Inaugenscheinnahme der Lebensbedingungen vor Ort.
Der Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo
wurde zuletzt am 19. Oktober 2009 aktualisiert. Wie alle Asyllageberichte ist er
als Verschlusssache eingestuft und wurde dem Ausschuss für Menschenrechte
des Deutschen Bundestages übermittelt, bei dem er von allen Mitgliedern des
Deutschen Bundestages eingesehen werden kann.
25. Welche Bedeutung und welche Konsequenzen hat es politisch, rechtlich
und in der Praxis, dass Roma-Kinder, die hier in Deutschland zur Schule
gegangen sind und die Deutsch und Romanes sprechen, nach Angaben der
OSZE im Kosovo vom Schulbesuch nicht selten faktisch ausgeschlossen
sind, weil sie kein Albanisch sprechen (Unterricht auf Romanes gibt es in
Drucksache 17/423 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeden öffentlichen Schulen nicht; vgl. SFH-Bericht, S. 17) bzw. weil ein
Schulbesuch häufig auch wegen der damit verbunden Kosten bzw. der
drohenden Diskriminierungen unterbleibt (PRO-ASYL-Bericht, S. 11 und 28),
und hält es die Bundesregierung mit der UN-Kinderrechtskonvention für
vereinbar, wenn deutsches Behördenhandeln (Abschiebung) absehbar
dazu führt, dass das Recht der Roma-Kinder auf Bildung verletzt wird
(bitte begründen)?
Die Bundesregierung teilt die Befürchtungen und Folgerungen der Fragestellerin
nicht. Die kosovarische Regierung entwickelt und unterstützt im Rahmen einer
langfristig angelegten Strategie die Bildungsintegration aller in Kosovo
lebenden ethnischen Gemeinschaften. Das Recht auf öffentliche Schulbildung in einer
der frei gewählten offiziellen Sprachen Albanisch und Serbisch ist gesetzlich
garantiert. In den Orten, in denen die in Kosovo traditionell bestehenden
Gemeinschaften leben, ist darüber hinaus auch das Recht auf Schulbildung in der
von diesen jeweils gesprochenen Sprache festgeschrieben. Dementsprechend
wird für Angehörige der Gemeinschaft der ethnischen Roma in den folgenden
Grundschulen Unterricht in der Sprache Romani angeboten: Gjilan, Kamenica,
Nord-Mitrovica, Uglar (Fushe Kosovo) und Janjevo (Lipjan).
Daneben bieten verschiedene Nichtregierungsorganisationen Sprachkurse für
zurückgekehrte Schülerinnen und Schüler an, um deren Integration zu
erleichtern. In Nord-Mitrovica und in Leposavic hat die „Caritas Kosovo“ zusammen
mit „Padem“ Vorschulklassen eingerichtet, in denen Schülerinnen und Schüler in
serbischer Sprache oder in Romani unterrichtet werden. In Fushe Kosovo
betreibt die Nichtregierungsorganisation „Balkan Sunflowers“ zusammen mit dem
„Zentrum für Cooperation und Integration“ das Projekt „Lernzentrum“, in dem
ca. 350 Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaften der Roma, Ashkali und
Ägypter betreut werden. In Podujevo unterstützt „Care International“ die
schulische Integration von Ashkali, Roma und albanischen Schülerinnen und Schülern
durch verschiedene Projekte. In der kosovo-serbisch dominierten Gemeinde
Gracanica betreibt „Balkan Sunflowers“ eine vorschulische Bildungseinrichtung
für Roma. In Gjakove unterstützt die Nichtregierungsorganisation „Behany
Christian Services“ die schulische Ausbildung von ca. 170 Schülerinnen und
Schülern der Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter (vgl. OSZE-Studie
„Kosovo non-majority communities the primary and secondary educational
system“).
26. Warum setzt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Ermordung von 500 000 Sinti und Roma durch das NS-Regime nicht dafür ein,
den hier lebenden Roma aus dem Kosovo eine dauerhafte Zukunft und
einen sicheren Aufenthaltsstatus anzubieten, auch um das Leben der Roma-
Gemeinden in Deutschland zu stärken – vergleichbar der
Aufnahmeregelung für jüdische Flüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion?
Die Regelungen des deutschen Aufenthalts- und Asylrechts sehen
unterschiedliche Möglichkeiten vor, Personen aus humanitären Gesichtspunkten einen
Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Die Bundesregierung sieht daher keine
Veranlassung, eine spezifische Aufnahmeregelung für die Gruppe der Roma zu
treffen. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/14129
vom 12. Oktober 2009) verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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ISSN 0722-8333]