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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Abschiebungen in den Kosovo

<span>Termin für die Unterzeichnung des Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der &quot;Republik Kosovo&quot;, fehlende Regelungen zum Minderheitenschutz, Abschiebepraxis im Widerspruch zum UNHCR und zu Empfehlungen des Europarats, Kritik an der Rückführungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Ausschluss rückgeführter Roma-Kinder vom Schulbesuch wegen fehlender Albanischkenntnisse, Angebot eines sicheren Aufenthaltsstatus an Roma aus dem Kosovo angesichts der Morde des NS-Regimes an Sinti und Roma</span>

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

12.01.2010

Aktualisiert

26.07.2022

BT17/6724.11.2009

Abschiebungen in den Kosovo

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 17/67 17. Wahlperiode 24. 11. 2009 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Jens Petermann, Kersten Steinke, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. Abschiebungen in den Kosovo Auf Bundestagsdrucksache 16/14129 wurden von der vormaligen Bundesregierung mehrere Fragen zu Abschiebungen in den Kosovo nicht beantwortet, obwohl dies nach Auffassung der Fragestellerinnen möglich gewesen wäre. Insbesondere gab es keine Antworten auf Fragen zur konkreten Tätigkeit der beiden zentralen Koordinierungsstellen in Karlsruhe und Bielefeld, die Rückübernahmeersuchen aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland bündeln und an den Kosovo übermitteln und die zudem eine Auswahl der abzuschiebenden Personen vornehmen. Der Hinweis auf die formale Länderzuständigkeit ist nach Auffassung der Fragestellerinnen keine ausreichende Begründung für die unzureichende Beantwortung, denn bei der zentralen Koordinierung von Abschiebungen vor dem Hintergrund des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo ausgehandelten Rückübernahmeabkommens handelt es sich um ein gemeinsam zwischen Bund und Ländern vereinbartes Verfahren mit Bundesbedeutung. Zugleich ist es möglich und zumutbar, dass sich die Bundesregierung mittels Anfragen an die Landesregierungen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen die erbetenen Sachinformationen verschafft. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 1. Juli 2009 (2 BvE 5/06) den besonderen Stellenwert des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages noch einmal betont und auf die entsprechende Antwortpflicht der Bundesregierung hingewiesen. Es hat zugleich angemerkt, dass „die in § 104 Absatz 2 Halbsatz 1 GO-BT enthaltene Frist von 14 Tagen im Benehmen mit den Fragestellern verlängert werden kann“, wenn eine schnelle Antwort nicht möglich sein sollte. Die Fragestellerinnen und Fragesteller erklären deshalb vorsorglich bereits jetzt ihr Einverständnis für eine solche Verlängerung, falls dies erforderlich sein sollte, um sich die erbetenen Informationen durch Nachfragen bei den beteiligten Landesregierungen zu verschaffen. Auch eine Antwort auf die Frage zur besonderen moralischen und geschichtlichen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die Sicherheit der hier lebenden Roma vor dem Hintergrund der Ermordung von 500 000 Sinti und Roma durch Nazi-Deutschland hat die vormalige Bundesregierung verweigert. Ihr Verweis auf die allgemeine Altfallregelung war völlig unzureichend, weil diese gerade keine humanitär oder moralisch begründete Sonderregelung für Roma enthält. Im Gegenteil werden durch das Erfordernis eines dauerhaften (überwiegend) eigenständigen Lebensunterhalts Roma bei der Altfallregelung sogar benachteiligt, da sie relativ häufig in Familien mit mehreren Kindern leben, was den Nachweis einer (überwiegend) eigenständigen Existenzsicherung für die gesamte Familie ohne staatliche Hilfen erschwert, genauso wie der vergleichweise geringere Bildungsstand vieler Roma aus dem Kosovo. Drucksache 17/67 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAuch das von der Bundesregierung gezeichnete allgemeine Bild der Lage der Roma im Kosovo (vgl. auch die Antwort auf die Schriftliche Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 16/14157 der Abgeordneten Ulla Jelpke) bedarf einer Erörterung, nachdem weitere Informationen über die Lage abgeschobener Minderheitenangehöriger im Kosovo vorliegen (vgl. z. B. den Bericht von PRO ASYL vom Oktober 2009). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Ist inzwischen eine Unterzeichnung des bereits abschließend verhandelten Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der „Republik Kosovo“ konkret terminiert, wenn ja, für wann, wenn nein, was konkret steht der Unterzeichnung noch entgegen? 2. Welche konkreten Änderungen in Bezug auf das jetzt schon in der Praxis stattfindende Rückübernahmeersuchen- und Abschiebungsverfahren werden sich mit dem Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens ergeben? 3. Warum hat die Bundesregierung in den Verhandlungen zum Rückübernahmeabkommen nicht auf einer Regelung zum Schutz der Rechte von abgeschobenen Minderheitenangehörigen bestanden, etwa in Bezug auf eine gesicherte Unterbringung, und falls sie auf allgemeine Regelungen zum Schutz von Minderheiten und offizielle Bekundungen der Verantwortlichen im Kosovo vertraut haben sollte, wie wäre dies damit vereinbar, dass nach aktuellen Berichten etwa von PRO ASYL und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe der Zugang zu elementaren Rechten (menschenwürdige Existenzsicherung und Unterbringung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Arbeit usw.) für Roma- Minderheitenangehörige in der Praxis nicht gesichert ist und die kosovarische Administration dies auch nicht gewährleisten kann (vgl. Bericht von PRO ASYL: „Zur Lebenssituation von aus Deutschland abgeschobenen Roma, Ashkali und Angehörigen der Ägypter-Minderheit im Kosovo“ und Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): „Kosovo: Zur Rückführung von Roma“, beide vom Oktober 2009)? 4. Ist es zutreffend, dass die UNMIK in der Zeit bis November 2008, in der sie noch die zur Abschiebung vorgesehenen Fälle individuell überprüfen und zurückweisen konnte, 60 bis 80 Prozent der Abschiebungswünsche zurückgewiesen hat, weil eine Abschiebung aus individuellen Gründen (Erkrankungen usw.) oder wegen der Lage vor Ort (Unterbringungsmöglichkeiten, Sicherheitsfragen usw.) als zu risikoreich erachtet wurde, und wie ist die geringe Ablehnungsquote der kosovarischen Behörden zu erklären, wenn nicht mit der Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen der kosovarischen Behörden (vgl. SFH-Bericht, S. 8)? 5. Wie ist die Tatsache, dass seit 2004 die Zahl der Abschiebungen in den Kosovo diejenige der „freiwilligen“ Rückkehr bei weitem übersteigt (deren Zahl lag 2008 bei nur noch 219 Ausreisen – gegenüber 597 Abschiebungen), vereinbar a) mit der Position des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der seit 2006 die zwangsweise Rückkehr von Roma- Angehörigen in den Kosovo ablehnt (SFH-Bericht, S. 3)? b) mit den Empfehlungen der Expertengruppe des Europarats vom 1. Juli 2009 (MG-S-ROM (2009)3), wonach eine Rückkehr von Roma vor allem auf freiwilliger Basis und unter würdigen und geordneten Bedingungen erfolgen soll („primarily on an voluntary basis, in an orderly, gradual and dignified manner“)? Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/676. Wie geht die Bundesregierung damit um, dass viele Rückkehrhilfen für Personen aus dem Kosovo nur im Falle einer „freiwilligen“ Rückkehr gewährt werden, deren Zahl jedoch rapide abgenommen hat, mit dem Resultat, dass die abgeschobenen Personen vor Ort faktisch keinerlei substantielle Unterstützung erhalten (vgl. auch SFH-Bericht, S. 12)? 7. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik an den Reintegrations- Projekten URA 1 und 2 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, diese zielten vor allem darauf ab, die Feststellung von Abschiebungshindernissen durch Verwaltungsgerichte zu unterlaufen, brächten aber keine substantiellen Reintegrationserfolge (so der PRO-ASYL-Bericht, S. 24 ff.)? 8. Wie ist die Behauptung der Bundesregierung, die „Rückführungspraxis“ von Bund und Ländern erfolge „unter Berücksichtigung der dort [im Kosovo] bestehenden Aufnahmekapazitäten“ (Bundestagsdrucksache 16/14129), vereinbar mit der realen Lebenssituation von zurückgekehrten und abgeschobenen Roma-Minderheitenangehörigen, wie sie z. B. in den oben genannten Berichten von PRO ASYL und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe dargestellt wird (keine würdigen Unterbringungsmöglichkeiten, keine Rechtssicherheit, keine Chance auf Erwerbstätigkeit, keine angemessene soziale und medizinische Versorgung usw.; vgl. z. B. SFH-Bericht, S. 13 ff.), und in welcher Weise prüft die Bundesregierung konkret, ob „Aufnahmekapazitäten“ im Kosovo im Einzelfall oder generell insbesondere für Roma- Minderheitenangehörige bestehen? 9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Beobachtung (vgl. PRO-ASYL-Bericht, S. 29 und SFH-Bericht, S. 9), dass sich nicht wenige abgeschobene Roma-Minderheitenangehörige aufgrund ihrer aussichtslosen und unsicheren Lage im Kosovo dazu entschließen, in angrenzende Länder der Region oder erneut in Mitgliedstaaten der EU weiterzufliehen, bzw. dass sie bereits aus Angst vor einer Abschiebung innerhalb der EU das Aufnahmeland wechseln (was absehbar zu einer erneuten Inhaftierung, Abschiebung innerhalb der EU und schließlich auch in den Kosovo verbunden ist, vgl. auch SFH-Bericht, S. 11)? 10. In welche Drittstaaten genau sind wie viele Personen aus dem Kosovo im Jahr 2009 bislang abgeschoben worden, und wieso hat es einen so starken Anstieg dieser Zahl im Vergleich zum Vorjahr gegeben (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14129, Frage 17)? 11. Ist es zutreffend, dass nach Artikel 155 der Verfassung Kosovos unklar ist, ob Personen, die vor dem 1. Januar 1998 den Kosovo verließen, ein Anrecht auf den Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit haben, und welche konkreten Konsequenzen ergeben sich hieraus für Betroffene, die ungeachtet ihrer möglichen Staatenlosigkeit entsprechend der Vorschriften des Rückübernahmeabkommens in den Kosovo abgeschoben werden sollen (in Bezug auf deren Rechte auf Unterbringung, soziale und sonstige Unterstützung, die Geltendmachung von Rechtsansprüchen usw.)? 12. Nach welchen genauen Kriterien wird angesichts der zugesagten Obergrenze von maximal 2 500 Rückübernahmeersuchen jährlich und einer Vielzahl ausreisepflichtiger Personen aus dem Kosovo in den koordinierenden Stellen in Karlsruhe und Bielefeld entschieden, a) für welche Personen Rückübernahmeersuchen gestellt werden, b) welche Personen wann abgeschoben werden sollen? 13. Wie viele „Abschiebungsaufträge“ aus den einzelnen Bundesländern wurden den Koordinierungsstellen bislang übermittelt, und wie verteilten sich diese Aufträge auf die Personengruppen – Straftäter, – alleinreisende Erwachsene, Drucksache 17/67 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– Familien, – alleinerziehende Elternteile, – Alte und Pflegebedürftige, – langjährig Aufhältige (seit 1. Januar 1998), – unbegleitete Minderjährige (bitte jeweils auch nach Bundesländern differenzieren)? 14. Bedeutet das zwischen Bund und Ländern vereinbarte Verfahren, „Rückführungen möglichst schonend zu beginnen“ und die „Rückführung“ deshalb „in der Reihenfolge der [oben genannten] Gruppen“ vorzunehmen (Erlass des Innenministeriums in Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2009), dass a) bereits die Ersuchen nur in dieser Reihenfolge gestellt werden; b) „Reihenfolge“ meint, dass z. B. alleinstehende Erwachsene erst dann abgeschoben werden, wenn zuvor alle ausreisepflichtigen „Straftäter“ abgeschoben wurden, Familien erst darauf, erst dann Alleinerziehende usw. (bitte näher erläutern); c) dieses Verfahren nur in der Anfangszeit gelten soll („möglichst schonend zu beginnen“), und falls ja, ab wann sollen schonungslose Abschiebungen stattfinden? 15. Unter welchen genauen Umständen gilt in diesem Zusammenhang eine Person als „Straftäter“ bzw. als „alt und pflegebedürftig“, und werden als „Familien“ auch solche im Familienverbund lebende Familien mit volljährigen Kindern angesehen? 16. Werden Duldungen von Personen, für die eine Zustimmung zur Rückübernahme eingegangen ist, automatisch widerrufen oder erst dann, wenn eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht, oder wird das Auslaufen einer noch gültigen Duldung im Regelfall zunächst noch abgewartet, und welche genaueren Angaben zu dem konkreten Abschiebungsverfahren in dieser Phase lassen sich machen? 17. Wie viele Personen wurden seit Beginn der koordinierten Abschiebungen am 15. September 2009 (Karlsruhe) bzw. am 28. September 2009 (Düsseldorf) bislang wann in den Kosovo abgeschoben, wie viele sollten planungsgemäß abgeschoben werden, welchen der oben genauer aufgeführten Personengruppen gehörten die abgeschobenen bzw. abzuschiebenden Personen an (Straftäter, Einzelpersonen, Alleinerziehende usw.), und wie viele Roma waren jeweils unter ihnen? 18. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der Roma an den a) Geduldeten mit kosovarischer Staatsangehörigkeit, b) Geduldeten mit serbischer Staatsangehörigkeit angesichts des Umstands, dass der Anteil der Roma an den ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo am 30. Juni 2009 68 Prozent betrug bzw. 82 Prozent, wenn Ashkali und „Ägypter“ mitgezählt werden, und angesichts des Umstands, dass von den 14 399 vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo nur 2 420 die kosovarische Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14129, Fragen 15 und 16)? 19. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der Roma an den Personen mit kosovarischer bzw. serbischer Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes angesichts der in der vorherigen Frage benannten Anhaltspunkte für eine solche Schätzung? 20. Hält die Bundesregierung in Anbetracht der in den beiden vorherigen Fragen genannten Anhaltspunkte die Schätzung für nachvollziehbar und realistisch, wonach zusammengenommen vermutlich weit über 20 000 Minderheiten- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/67angehörige kurz-, mittel- oder langfristig mit einer Abschiebung in den Kosovo rechnen müssen – was angesichts der politisch zugesagten Obergrenzen von maximal 2 500 Rückübernahmeersuchen jährlich einen Abschiebungsprozess bis zu zehnjähriger Dauer erwarten lässt – wobei neu einreisende Flüchtlinge nicht einmal mitberücksichtigt sind (bitte begründen)? 21. Hält die Bundesregierung die Schätzung der Kosovo-Regierung vom Februar 2009 (vgl. SFH-Bericht, S. 9), wonach sich in Deutschland 35 000 zumeist ausreisepflichtige Minderheitenangehörige (Roma, Ashkali, „Ägypter“) aufhalten sollen, für realistisch (bitte begründen)? 22. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus dem Kosovo lebten zum Stichtag 30. Juni 2009 in den einzelnen Bundesländern (bitte im Gegensatz zur Antwort auf die schriftliche Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 16/14157 vom 15. Oktober 2009 auch jeweils nach Volks- bzw. Gruppenzugehörigkeit differenzieren), in welchen zeitlichen Abständen, und aufgrund welcher Vereinbarungen werden diese Zahlen erhoben, und über welche womöglich aktuelleren Kenntnisse diesbezüglich verfügt die Bundesregierung? 23. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Einschätzung der Sicherheitslage für Roma im Kosovo (vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/14129, Fragen 11 bis 13), dass die statistisch erfasste Gewalt gegenüber Roma nur einen Bruchteil der tatsächlichen Gewalt ausmachen dürfte, weil nach EULEX-Einschätzungen die Kosovo-Polizei bei den meisten Delikten gar nicht die Kapazität hat, die ethnische Zugehörigkeit der Opfer, geschweige denn die ethnisch begründete Motivation der Täter festzustellen (SFH-Bericht, S. 5 und 15 f.), und weil Roma sich wegen der Ineffizienz des Justizsystems (kein Verbrechen gegen die Roma im Zusammenhang der gewaltsamen Vertreibungen 1999 und 2004 wurde verfolgt und bestraft; vgl. PRO-ASYL-Bericht, S. 7) und aus Angst vor weiteren Diskriminierungen und Repressalien sich selbst in Fällen erlittener rassistischer Gewalt nicht an die offiziellen Stellen wenden (SFH-Bericht, S. 6 und 19, PRO-ASYL- Bericht, S. 8 f., 20 f.)? 24. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik an dem Lagebericht des Auswärtigen Amts zum Kosovo (vgl. PRO-ASYL-Bericht, S. 30 ff.), wonach die Situation der Roma-Minderheiten unzureichend beachtet und zum Teil lückenhaft und beschönigend dargestellt würde? 25. Welche Bedeutung und welche Konsequenzen hat es politisch, rechtlich und in der Praxis, dass Roma-Kinder, die hier in Deutschland zur Schule gegangen sind und die Deutsch und Romanes sprechen, nach Angaben der OSZE im Kosovo vom Schulbesuch nicht selten faktisch ausgeschlossen sind, weil sie kein Albanisch sprechen (Unterricht auf Romanes gibt es in den öffentlichen Schulen nicht; vgl. SFH-Bericht, S. 17) bzw. weil ein Schulbesuch häufig auch wegen der damit verbunden Kosten bzw. der drohenden Diskriminierungen unterbleibt (PRO-ASYL-Bericht, S. 11 und 28), und hält es die Bundesregierung mit der UN-Kinderrechtskonvention für vereinbar, wenn deutsches Behördenhandeln (Abschiebung) absehbar dazu führt, dass das Recht der Roma-Kinder auf Bildung verletzt wird (bitte begründen)? 26. Warum setzt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ermordung von 500 000 Sinti und Roma durch das NS-Regime nicht dafür ein, den hier lebenden Roma aus dem Kosovo eine dauerhafte Zukunft und einen sicheren Aufenthaltsstatus anzubieten, auch um das Leben der Roma-Gemeinden in Deutschland zu stärken – vergleichbar der Aufnahmeregelung für jüdische Flüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion? Berlin, den 24. November 2009 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333]

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