Verlängerung der Altfallregelung durch die Konferenz der Innenminister und -senatoren
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, Sevim Dağdelen, Jan Korte, Petra Pau, Jens Petermann, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bereits seit langem war bekannt, dass sich eine neue Bundesregierung mit den Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Altfallregelung der früheren Bundesregierung der CDU, CSU und SPD zu befassen haben wird. Durch diese Regelung war eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe eingeführt worden für Personen, die bis auf eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung alle Bedingungen für den Erhalt eines Bleiberechts erfüllten. Der damalige Gesetzgeber hat jedoch ausgeschlossen, dass der Aufenthalt auf Probe über den 31. Dezember 2009 hinaus verlängert oder dass der Aufenthalt zumindest als rechtmäßig angesehen werden kann, bis über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden wurde (Fiktionswirkung).
Nun hat die Innenministerkonferenz (IMK) am 4. Dezember 2009 eine Regelung beschlossen, mit der Aufenthaltserlaubnisse auf Probe nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) um weitere zwei Jahre verlängert werden können. Etwa bei Personen, die sich um eine Unterhaltssicherung für sich und etwaige Familienangehörige „bemüht“ haben und bei denen „die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird“ (Mitteilung des Senators für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Bremen vom 4. Dezember 2009). Die erneute Aufenthaltserlaubnis auf Probe soll den Familiennachzug und die Aufenthaltsverfestigung ausschließen, obwohl die gewählte Rechtsgrundlage des § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG solche Einschränkungen nicht vorsieht.
Mit der von den Innenministern und -senatoren getroffenen Regelung vom 4. Dezember 2009 sind nicht nur solche rechtlichen Unklarheiten verbunden. Unklar ist beispielsweise auch, wie die Ausländerbehörden fachgerecht prüfen sollen, ob sich eine Personen um die Lebensunterhaltssicherung bemüht hat, wie viel Bemühen ausreichend sein soll und wie angesichts der Krisenhaftigkeit kapitalistischer Ökonomie eine Ausländerbehörde eine Prognose darüber abgeben können soll, ob der Unterhalt einer Person auch in zwei Jahren noch gesichert sein wird. Auch an anderer Stelle ergibt sich Fragebedarf.
Den Fragestellerinnen und Fragestellern ist bewusst, dass die konkrete Umsetzung des IMK-Beschlusses in erster Linie Sache der Bundesländer ist. Sie gehen jedoch davon aus, dass der Bundesminister des Innern sich darüber informiert hat und wusste, zu welcher Regelung in welchem Umfang er sein Einverständnis erklärte, so dass das Bundesministerium des Innern zur Beantwortung der nachfolgenden Fragen in der Lage sein müsste.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie ist die von den Innenministern und -senatoren im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern getroffene Regelung zu verstehen, dass eine Aufenthaltserlaubnis erhält, wer am 31. Dezember 2009 für die vergangenen sechs Monate eine „Halbtagsbeschäftigung“ nachweisen bzw. bis zum 31. Januar 2010 eine solche für die kommenden sechs Monate „glaubhaft nachweisen“ kann?
a) Bezieht sich der Begriff „Halbtagsbeschäftigung“ auf die Wochenarbeitszeit, und wie hoch soll die Wochenstundenzahl sein?
b) Welches Einkommen soll in dieser Zeit erzielt werden, und was geschieht mit Antragstellern, die in einer Halbtagsbeschäftigung kein für die Unterhaltssicherung ausreichendes Einkommen erzielen?
c) Worin besteht der „glaubhafte Nachweis“ einer Halbtagsbeschäftigung für die kommenden sechs Monate (auch beispielhafte Aufzählung möglich)?
d) Welche Bedingungen sollen für die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse zum 31. Dezember 2011 gelten, insbesondere hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung (bitte genau begründen)?
Welche Bedingungen sollen bei der Verlängerung zum 31. Dezember 2011 bei den Aufenthaltserlaubnissen gelten, die aufgrund eines erfolgreichen Schul- oder Berufsbildungsabschlusses oder einer noch laufenden Berufsausbildung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt wurden, insbesondere hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung?
a) Bezieht sich die Aussage im IMK-Beschluss, „und bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in unsere Gesellschaft erfolgreich integrieren und sie zukünftig ihren Lebensunterhalt selbständig sichern werden“, auch auf Personen, die ihre Ausbildung bereits erfolgreich beenden konnten, oder nur auf solche, die sich noch in einer Berufsausbildung befinden?
b) Handelt es sich bei der zitierten Aussage um eine weitere Bedingung, und wenn ja, wie soll sie konkret überprüft und nachgewiesen werden, oder handelt es sich um eine Feststellung, und wenn ja, müsste dann nicht auf weitere Integrations- oder Lebensunterhaltssicherungsnachweise in der Zukunft verzichtet werden (bitte begründen)?
Aus welchen Gründen ist die weitere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach dem IMK-Beschluss nur als Kann-Bestimmung ausgestaltet worden, und welche weiteren Kriterien für die erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe sollen in das Ermessen der Ausländerbehörden einfließen?
Wie verhält sich die nun zu erteilende Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG im Rahmen der IMK-Regelung zur alten Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG?
a) Wie ist es rechtlich möglich, dass der Familiennachzug bei einer solchen Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen sein soll, obwohl dies nach dem Wortlaut des § 23 Absatz 1 AufenthG und der Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist, und kann durch Beschluss der IMK geltendes Recht außer Kraft gesetzt oder geändert werden (bitte begründen)?
b) Wie ist es rechtlich möglich, dass bei einer solchen Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG zudem eine Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen sein soll, obwohl auch diesbezüglich die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes etwas anderes vorsehen?
c) Wie ist der Wortlaut des einzutragenden Aufenthaltstitels in die Aufenthaltspapiere der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach der IMK-Regelung, und wie werden die anderen Aufenthaltserlaubnisse nach der IMK-Regelung genauer bezeichnet werden?
d) In welcher konkreten Weise werden die Bemühungen um eine Sicherung des Lebensunterhalts für den Erhalt einer weiteren Aufenthaltserlaubnis auf Probe nachzuweisen sein, und welche Kriterien sollen gelten (auch eine beispielhafte Auflistung ist möglich)?
e) Wie sollen die Ausländerbehörden abschätzen können, ob die Betroffenen in zwei Jahren ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können werden, und welche Kriterien oder Anhaltspunkte sollen hierbei gelten?
f) Ist unter eigenständiger Lebensunterhaltssicherung in diesem Zusammenhang gemeint, dass bei der Berechnung des in zwei Jahren nachzuweisenden Einkommens sozialrechtliche Freibeträge erschwerend berücksichtigt werden (bitte ausführen), und welche konkreten Bemühungen hat die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration inzwischen unternommen, um zu den von ihr für richtig erachteten gesetzlichen Änderungen in diesem Zusammenhang zu kommen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14088, S. 17)?
Welche Aufenthaltstitel im Rahmen der IMK-Regelung erhalten jene Personen, die ursprünglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 i. V. m. § 23 Absatz 1 AufenthG oder aufgrund des IMK-Bleiberechtsbeschlusses aus dem Jahr 2006 erhalten haben, inzwischen aber wieder arbeitslos geworden sind, und inwieweit gelten für diesen Personenkreis dieselben oder ähnliche Bedingungen wie bei den Regelungen zu den auf Probe erteilten Aufenthaltserlaubnissen?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie die Bundesländer eine bundeseinheitliche Umsetzung des Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Kürze der Zeit erreichen wollen?
a) Welche auf Länderebene vorliegenden Weisungen und Erlasse sind der Bundesregierung bekannt (bitte auch den jeweiligen Inhalt benennen, soweit Regelungen abweichend vom Wortlaut des IMK-Beschlusses getroffen wurden)?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, in welchen Bundesländern Erlasse der jeweiligen Innenbehörde üblicherweise noch durch weitere Weisungen auf kommunaler Ebene konkretisiert werden, und wie viel Zeit nimmt dies üblicherweise in Anspruch?
c) Geht die Bundesregierung davon aus, dass Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem IMK-Beschluss vom 4. Dezember 2009 eine Fiktionswirkung entfalten und eine Prüfung dieser Anträge nicht mehr vor dem 31. Dezember 2009 abgeschlossen sein muss (bitte genau begründen), und wenn nein, wie wird in diesen Fällen verfahren werden?
Hält die Bundesregierung über den IMK-Beschluss hinaus Änderungen des Aufenthaltsgesetzes zur Vermeidung von Kettenduldungen für erforderlich, wenn ja, welche Änderungen und wann wird die Bundesregierung in dieser Hinsicht initiativ werden, und wenn nein, warum nicht?