Konformität von Antifaschismus und Antikapitalismus mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Niema Movassat und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In verschiedenen Publikationen des Bundesamtes und der Landesämter für Verfassungsschutz wird nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller der Eindruck erweckt, dass Antikapitalismus und Antifaschismus als „linksextremistische Aktionsfelder“ per se nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) vereinbar seien. „Wirkliches Ziel“ von vermeintlichen Linksextremisten bei ihrer Beteiligung an gesellschaftlichen und politischen Debatten und Protestaktionen zu unterschiedlichen Themen sei „die Abschaffung der parlamentarischen Demokratie“, wird im aktuellen Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Kapitel „Linksextremismus“ behauptet.
Weiter heißt es darin, „ideologische Grundlage“ vermeintlicher Linksextremisten sei die „Ablehnung des ‚kapitalistischen Systems als Ganzes‘, denn der ‚Kapitalismus‘ ist für Linksextremisten mehr als nur eine Wirtschaftsform. Er ist sowohl Basis als auch Garant der ‚bürgerlichen Herrschaftsverhältnisse‘ durch ‚Repression‘ nach innen und ‚Aggression‘ nach außen“ und demnach verantwortlich für soziale Ungerechtigkeit, Kriege, Rechtsextremismus und Umweltkatastrophen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/2017/vsb-2016. pdf?__blob=publicationFile).
So kommt das Bundesamt für Verfassungsschutz zu dem Schluss, dass vermeintliche Linksextremisten vor allem den Kampf gegen das kapitalistische System in den Mittelpunkt ihrer antifaschistischen Aktivitäten rücken. „Die Aktivitäten ‚antifaschistischer‘ Linksextremisten (Antifa) dienen indes nur vordergründig der Bekämpfung rechtsextremistischer Bestrebungen“, heißt es in der Broschüre „Linksextremismus – Erscheinungsformen und Gefährdungspotenziale“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz. „Eigentliches Ziel bleibt der ‚bürgerlich-demokratische Staat‘, der in der Lesart von Linksextremisten den ‚Faschismus‘ als eine mögliche Herrschaftsform akzeptiert, fördert und ihn deshalb auch nicht ausreichend bekämpft. Letztlich, so wird argumentiert, wurzle der ‚Faschismus‘ in den gesellschaftlichen und politischen Strukturen des ‚Kapitalismus‘“ (www.verfassungsschutz.de/embed/broschuere-2016-05-linksextremismus.pdf).
Der Kampf gegen Rechtsextremismus gilt vor diesem Hintergrund nur dann als ausreichend und zielführend, wenn er die vermeintlichen gesellschaftlichen Voraussetzungen mit in den Blick nimmt und angreift, heißt es im Verfassungsschutzbericht 2016 (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/ 2017/vsb-2016.pdf?__blob=publicationFile).
Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller setzt der Inlandsgeheimdienst in unzulässiger Weise die parlamentarische Demokratie und den bürgerlichen Staat mit dem Kapitalismus gleich. Es fehlt eine nachvollziehbare Definition. Damit wird ein wesentlicher Verfassungsgrundsatz verfälscht, wonach die Ablehnung der kapitalistischen Wirtschaftsordnung keineswegs verfassungsfeindlich und das Eintreten für einen Sozialismus vielmehr eine Option der Landesverfassungen und des Grundgesetzes ist. So vertrat der renommierte Marburger Rechts- und Sozialwissenschaftler Wolfgang Abendroth die Ansicht, dass „die Garantie der Möglichkeit zu legaler Transformation der sozialökonomischen und soziokulturellen Basis in Richtung auf eine sozialistische Gesellschaft, die auch real (und nicht nur juristisch-fiktiv) wirklich allen gleiche Rechte gewährt“, wesentlicher Gehalt des Systems der Demokratie in der Rechtsordnung des Grundgesetzes bleibe (Wolfgang Abendroth: Das Grundgesetz: Eine Einführung in seine politischen Probleme, 3. erweiterte Aufl., Pfullingen 1972, S. 12).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie definiert und was genau versteht die Bundesregierung unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO)?
a) Durch wen oder was wurde in welchem Zusammenhang diese Definition der FDGO getroffen?
b) Aus welchen Elementen besteht die FDGO im Einzelnen?
c) Inwieweit und aufgrund welcher Umstände und Deutungen wurden durch wen oder was die FDGO bzw. ihre einzelnen Elemente seit ihrer erstmaligen Festlegung und Definition modifiziert?
Kann die Bundesregierung definieren, was sie konkret unter den folgenden in Publikationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gebrauchten Begrifflichkeiten versteht (www.verfassungsschutz.de/embed/broschuere-2016-05-linksextremismus.pdf; www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/2017/vsb-2016.pdf?__blob=publicationFile):
a) Kapitalismus,
b) kapitalistisches System,
c) Faschismus,
d) Antifaschismus,
e) bürgerlich-demokratischer Staat und
f) parlamentarische Demokratie?
Kann die Bundesregierung definieren, was ihrer Kenntnis nach sogenannte Linksextremisten konkret unter den folgenden in Publikationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gebrauchten Begrifflichkeiten verstehen (www.verfassungsschutz.de/embed/broschuere-2016-05-linksextremismus.pdf; www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/2017/vsb-2016.pdf?__blob=publicationFile):
a) Kapitalismus,
b) kapitalistisches System,
c) Faschismus,
d) Antifaschismus,
e) bürgerlich-demokratischer Staat und
f) parlamentarische Demokratie?
Was versteht die Bundesregierung konkret unter „linksextremistischem Antifaschismus“ bzw. „antifaschistischen Linksextremisten“?
a) Worin bestehen aus Sicht der Bundesregierung die wesentlichen Unterschiede zwischen „linksextremistischem“ und nicht linksextremistischem bzw. FDGO-konformem Antifaschismus?
b) Worin bestehen aus Sicht der Bundesregierung die wesentlichen Unterschiede zwischen „antifaschistischen Linksextremisten“ und nicht linksextremistischen Antifaschisten?
c) Welche Vereinigungen, Parteien, Gruppierungen und Strömungen ordnet die Bundesregierung ganz oder teilweise (bitte angeben) dem Spektrum „antifaschistischer Linksextremisten“ zu?
d) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auch Linksextremisten, die nicht antifaschistisch sind, und wenn ja, um welche Gruppierungen oder Strömungen handelt es sich dabei konkret?
Inwiefern und in welchem Kontext verwendet das Bundesamt für Verfassungsschutz die Begrifflichkeit des „orthodox-kommunistischen Antifaschismus“?
a) Was genau versteht die Bundesregierung unter „orthodox-kommunistischem Antifaschismus“?
b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung auch unorthodox-kommunistischen Antifaschismus, und wenn ja, worin besteht dessen Wesen, und wie wird er vom orthodox-kommunistischen Antifaschismus abgegrenzt?
c) Ist „orthodox-kommunistischer Antifaschismus“ nach Auffassung der Bundesregierung immer linksextremistisch (bitte begründen) bzw. nicht konform mit der FDGO, und wenn ja, warum? Wenn nein, in welchen Fällen nicht?
d) Welche Elemente zeichnen „orthodox-kommunistischen Antifaschismus“ nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber anderen extremistischen und nicht extremistischen Formen oder Arten des Antifaschismus aus?
e) Welche Vereinigungen, Parteien, Gruppierungen und Strömungen ordnet die Bundesregierung ganz oder teilweise (bitte angeben) dem „orthodoxkommunistischen Antifaschismus“ zu?
Woraus genau leitet die Bundesregierung die im Verfassungsschutzbericht 2016 getätigte Behauptung ab, „wirkliches Ziel“ von vermeintlichen Linksextremisten bei ihrer Beteiligung an gesellschaftlichen und politischen Debatten und Protestaktionen zu unterschiedlichen Themen sei „die Abschaffung der parlamentarischen Demokratie“ (www.verfassungsschutz.de/embed/broschuere-2016-05-linksextremismus.pdf) (bitte Belege bzw. Textstellen angeben)?
Woraus genau leitet die Bundesregierung die in der Broschüre „Linksextremismus – Erscheinungsformen und Gefährdungspotenziale“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorgenommene Einschätzung ab, „die Aktivitäten ‚antifaschistischer‘ Linksextremisten (Antifa) dienen indes nur vordergründig der Bekämpfung rechtsextremistischer Bestrebungen. Eigentliches Ziel bleibt der ‚bürgerlich-demokratische Staat‘, der in der Lesart von Linksextremisten den ‚Faschismus‘ als eine mögliche Herrschaftsform akzeptiert, fördert und ihn deshalb auch nicht ausreichend bekämpft (www.verfassungs-schutz.de/embed/broschuere-2016-05-linksextremismus.pdf) (bitte Belege bzw. Textstellen angeben)?
Inwieweit, in welchem Rahmen und durch welche Akteure wünscht sich die Bundesregierung zivilgesellschaftliches Engagement gegen Rechtsextremismus?
Unter welchen Umständen erachtet die Bundesregierung es als unzulässig, wenn beim zivilgesellschaftlichen Engagement gegen Rechtsextremismus von einigen Beteiligten damit weitergehende antikapitalistische Ziele verbunden werden?
Inwieweit hält die Bundesregierung eine Sichtweise, die rechtsextreme Entwicklungen bzw. den Faschismus als Herrschaftsform aus dem Kapitalismus ableitet, für vereinbar mit der FDGO?
Inwieweit hält die Bundesregierung eine von einigen sich als antifaschistisch bezeichnenden Gruppierungen vertretene Sichtweise, die rechtsextreme Entwicklungen bzw. den Faschismus als Herrschaftsform aus dem Kapitalismus ableitet, grundsätzlich für ein Merkmal des „antifaschistischen Linksextremismus“ oder „orthodox-kommunistischen Antifaschismus“?
Inwieweit ordnet die Bundesregierung eine Berufung von Antifaschistinnen und Antifaschisten auf den „Schwur der Überlebenden von Buchenwald“, der die Passage „Die Vernichtung des Nazismus mit seinen Wurzeln ist unsere Losung“ enthält, dem linksextremen oder orthodox-kommunistischen Antifaschismus zu (https://dasjahr1945.de/der-schwur-von-buchenwald/)?
Wie weit darf Kritik am Kapitalismus bzw. am kapitalistischen System dagegen nach Ansicht der Bundesregierung gehen, um sich noch im Rahmen der FDGO zu bewegen?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die unter anderem vom Rechtswissenschaftler Wolfgang Abendroth vertretene Ansicht, dass „die Garantie der Möglichkeit zu legaler Transformation der sozialökonomischen und soziokulturellen Basis in Richtung auf eine sozialistische Gesellschaft, die auch real (und nicht nur juristisch-fiktiv) wirklich allen gleiche Rechte gewährt“, wesentlicher Gehalt des Systems der Demokratie in der Rechtsordnung des Grundgesetzes bleibt (Wolfgang Abendroth: Das Grundgesetz: Eine Einführung in seine politischen Probleme, 3. erweiterte Aufl., Pfullingen 1972, S. 12)?
a) Inwieweit ist das Grundgesetz nach Ansicht der Bundesregierung bezüglich der wirtschaftlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland festgelegt?
b) Inwiefern ist das Eintreten für eine nichtkapitalistische sozialistische Gesellschaft nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Grundgesetz bzw. der FDGO vereinbar?
Inwieweit und aus welchem Grund ist die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA e. V.) derzeit Objekt der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder nach Kenntnis der Bundesregierung von Landesämtern für Verfassungsschutz?
Inwieweit trifft ein Bericht der Zeitung „unsere zeit“, der sich auf eine Antwort des hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz bezüglich einer Klage gegen die Observation eines VVN-BdA-Mitgliedes beruft, zu, wonach „ein zentraler Verfassungsschutzverbund aller Ämter des Bundes und der Länder“ besteht, „der mit einem großen einheitlichen Dossier über die VVN-BdA arbeitet, bei dem sich alle Geheimdienste bedienen können“ (www.unsere-zeit.de/de/4904/theorie_geschichte/4651/Von-der-Ruhrlade-zum- Verfassungsschutz.htm)?
a) Inwieweit gibt es einen zentralen Verbund des Bundesamtes und der Landesämter für Verfassungsschutz?
b) Inwieweit und wo besteht ein Dossier über die VVN-BdA, auf das Verfassungsschutzämter Zugriff haben?
c) Was geschah mit den vom Bundesamt für Verfassungsschutz bezüglich der VVN-BdA gesammelten Daten, nachdem die VVN-BdA nicht mehr im Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundesamtes für Verfassungsschutz genannt wurde, und inwieweit haben die Landesämter für Verfassungsschutz Zugriff auf diese Daten des Bundesamtes für Verfassungsschutz?