Zahl und regionale Verteilung islamistischer Gefährder in Deutschland
der Abgeordneten René Springer, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Dr. Christian Wirth, Jochen Haug, Lars Herrmann, Martin Hess und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Zahl der islamistischen Gefährder in Deutschland ist in den vergangenen Jahren deutlich und kontinuierlich gestiegen. Während etwa die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 11. Januar 2017 die Zahlen von 547 „Gefährdern“ und 366 „Relevanten Personen“ genannt hat (Bundestagsdrucksache 18/10923, zu Frage 12), zählten die Behörden Ende Dezember 2017 nach Angaben der „Süddeutsche Zeitung“ bereits 720 islamistische Gefährder (www.sueddeutsche.de/politik/sicherheitspolitik-kampf-gegen-islamistische-gefaehrder-wird-zielgenauer-1.3795277).
Grundsätzlich wird bei der Einschätzung der Bedrohung durch gewaltbereite Islamisten zwischen zwei Kategorien unterschieden: der der „Gefährder“ und zum anderen der Kategorie „Relevante Person“. Grundlage für diese Kategorisierung ist ein Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem BKA (AG Kripo) von 2004. Demnach ist ein Gefährder „eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des §100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.“ (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/035/1603570.pdf, Antworten zu den Fragen 9 und 10).
Als „relevant“ anzusehen ist eine Person laut Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/7151, Antwort zu Frage 1), „wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers [oder] eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt.“ (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/113/1811369.pdf).
Aus den bisher verfügbaren Statistiken geht zumeist nicht hervor, wo die von den Behörden als islamistische Gefährder oder relevante Personen eingeschätzten Personen ihren Wohnort haben. Eine solche Übersicht erscheint aus Sicht der Fragesteller sinnvoll, um das regionale Gefährdungspotential besser einschätzen zu können. Sofern für nachfolgende Fragen die originäre Zuständigkeit bei den Ländern liegt, beziehen sich die Fragen auf den Kenntnisstand der Bundesregierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Wie viele Personen, die der gewaltbereiten islamistischen Szene in Deutschland zugerechnet werden, werden von den Behörden als a) Gefährder, b) relevante Personen eingestuft?
Wie verteilen sich die Aufenthaltsorte der sich in Deutschland aufhaltenden islamistischen Gefährder sowie die der relevanten Personen auf die einzelnen Bundesländer (bitte getrennt darstellen)?
Wie verteilen sich die Aufenthaltsorte der sich in Deutschland aufhaltenden islamistischen Gefährder sowie die der relevanten Personen auf die jeweiligen Landkreise (bitte getrennt darstellen)?
Wie viele Einstufungen als islamistische Gefährder sowie relevante Personen haben die Polizeibehörden der einzelnen Bundesländer jeweils vorgenommen?
Wie viele der derzeit gelisteten relevanten Personen gelten als Führungspersonen, Unterstützer/Logistiker, Akteure sowie Kontakt- oder Begleitpersonen (bitte Mehrfachnennungen kenntlich machen)?