Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 1 und 2 erfolgt eine gemeinsame Antwort.
Nach Auffassung der Bundesregierung wurde bislang sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene eine Vielzahl von Maßnahmen initiiert, die geeignet sind, das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) aus betroffenen Gebieten in Europa nach Deutschland erfolgreich einzudämmen.
Da im Falle des Ausbruchs der ASP weder Impfstoffe noch Therapiemöglichkeiten existieren, stehen bei diesen Maßnahmen die Prävention einer Erregereinschleppung in die Bundesrepublik Deutschland über erweiterte und intensivierte Informationskampagnen zu den Einschleppungsrisiken, die Installation erfolgreicher Früherkennungssysteme, Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungen sowie eine nachhaltige Populationsregulation mit Reduktion des Schwarzwildbestands im Fokus der Bundesregierung.
So begegnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dem hohen Einschleppungsrisiko über unsachgemäß entsorgte Lebensmittel seit dem Jahr 2014 fortlaufend mit umfassenden mehrsprachigen Informationskampagnen, die sich an verschiedene aus den betroffenen Ländern einreisende Personengruppen richten, beispielsweise LKW-Fahrer und Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft. In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesamt für Güterverkehr wurde insbesondere eine Plakataktion initiiert, in deren Rahmen auf Autobahnparkplätzen- und -raststätten an den wichtigsten Ost-West-Routen auch Handzettel und digitale Informationsstelen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus wird ein auf der Website des BMEL eingestellter Fragen-Antwort-Katalog zu ASP und ihrer Verbreitung laufend aktualisiert. Die zuständigen Behörden der Länder waren ebenso in die Informationskampagne einbezogen wie die betroffenen Wirtschaftsverbände und Interessenkreise (z. B. Jagdreisende). Informationen wurden auch über diverse Medien verbreitet (Fachpresse, Funk, Fernsehen, Internet). Im Auftrag des BMVI werden zudem seit Jahren im Bereich der Bundesfernstraßen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes Maßnahmen ergriffen, die ebenfalls der Ausbreitung der ASP entgegenwirken (wie regelmäßiges Entleeren von Abfallbehältern auf Rastanlagen, Reinigung der Straßenränder und Fernhalten von Wild durch Wildschutzzäune).
Als Früherkennungssystem kommen die Regelungen der bereits im Jahr 2016 mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung – SchwPest-MonV) vom 9. November 2016 (BGBl. I S. 2518) zur Anwendung. Der Fokus liegt auf der frühestmöglichen Erkennung initialer Fälle, die aller Wahrscheinlichkeit nach bei Schwarzwild zu erwarten sind.
Darüber hinaus sind Biosicherheitsmaßnahmen, wie sie durch die Europäische Kommission im Strategiepapier „African Swine Fever Strategy for Eastern Part of the EU“ definiert werden, von hohem Wert für den Schutz der Hausschweinepopulation. Hierzu zählen Maßnahmen, mit denen der direkte und indirekte Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen verhindert wird, sowie ein konsequentes Reinigungs- und Desinfektionsregime für Transportfahrzeuge. Der Einhaltung der Maßnahmen der geltenden Verordnung über hygienische Maßnahmen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung) kommt insoweit eine hohe Bedeutung zu. Das Verfüttern von Speiseabfällen an Schweine ist wegen des hohen Risikos der Übertragung der Schweinepest ohnehin EU-weit seit Jahren ausdrücklich verboten.
Entscheidend für den Seuchenverlauf und Bekämpfungserfolg ist schließlich die deutliche Reduzierung der Wildschweinepopulation, auch als Präventivmaßnahme in der seuchenfreien Zeit. Die Gefahr und das Ausmaß eines Eintrags der ASP in die Wildschweinpopulation kann durch eine Bestandsreduzierung abgemildert werden. In die fortlaufende Erörterung verschiedener jagdrechtlicher Maßnahmen, z. B. Schonzeitaufhebungen, sind auch die Jagdverbände einbezogen. Das BMEL prüft derzeit mit den Ländern, ob und welche rechtlichen Hemmnisse einer Intensivierung der Wildschweinjagd entgegenstehen und wie ggf. Änderungen vorgenommen werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit für den Vollzug des Jagdrechts bei den Ländern liegt. Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, bietet den Ländern bereits jetzt viele Möglichkeiten bzw. ordnet ihnen bestimmte Zuständigkeiten wie Schonzeitaufhebung oder Genehmigung von Saufängen sogar expressis verbis zu. Mit der Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten, die derzeit im Rechtssetzungsverfahren ist, wird die bestehende Schonzeit auf Keiler und Bachen aufgehoben und wird erstmals bundeseinheitlich die ganzjährige Bejagung ermöglicht. Insoweit erachten die Länder eine erhebliche Reduktion des Wildschweinebestandes für notwendig; die Bundesregierung unterstützt diesen Ansatz.
Zu den Unterstützungsmaßnahmen ist ergänzend auf die Finanzhilfe der Europäischen Union im Rahmen des von der Bundesregierung eingereichten und von den Dienststellen der Europäischen Kommission genehmigten Plans zur Überwachung der ASP zu verweisen. Sie richtet sich nach den Vorgaben der einschlägigen Verordnung (EU) 652/2014. Die Finanzhilfe für das Plan 2018 umfasst 50 Prozent der sich hieraus ergebenden Einheitskosten (PCR-Tests an Proben tot aufgefundener Wildschweine: 19,01 Euro). Für die Probenahme der genannten Tiere gewährt die Kommission 50 Prozent der entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 10 Euro (100 Prozent). Das Auffinden von insgesamt 2 000 verendeten Wildschweinen oder die Einlieferung bei der zuständigen Behörde wird mit 50 Prozent der Prämienzahlung bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro bezuschusst.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen den Überwachungsplan zur ASP durch und tragen die Kosten, die im Rahmen der Kofinanzierung in Höhe der vorgesehenen EU-Mittel auf Antrag erstattet werden. In einigen Ländern gibt es auch Abschussprämien bzw. sind geplant; die Kosten sind nicht EU-kofinanzierungsfähig.