Fortbestehen der Schutzgründe von Asylbewerbern
der Abgeordneten Lars Herrmann, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Jochen Haug, Martin Hess, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat gemäß § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes (AsylG) spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter noch vorliegen (vgl. § 73 Absatz 1 AsylG), und teilt diese Erkenntnisse der zuständigen Ausländerbehörde mit.
Nach einem Bericht in „DIE WELT“ vom 14. November 2017 (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article170575710/Wenn-der-Fluchtgrund-entfaellt-das-BAMF-es-aber-nicht-merkt.html) kommt das BAMF dieser Hauptaufgabe aber nur unzureichend nach.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Bei wie vielen Asylbewerbern, die in den Jahren 2013 und 2014 beim BAMF ein Asylverfahren betrieben haben, wurde inzwischen eine solche Überprüfung gemäß § 73 ff. AsylG bezüglich des Fortbestehens der Schutzgründe bzw. Anerkennungsgründe durchgeführt (bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeit auflisten)?
Bei wie vielen Asylbewerbern aus Frage 1 sind die Schutz- bzw. Anerkennungsgründe inzwischen entfallen (bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeit der Asylbewerber auflisten)?
Bei wie vielen Asylbewerbern, die in den Jahren 2013 und 2014 einen Asylantrag gestellt haben, fand eine derartige Überprüfung nicht statt (bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeit der Asylbewerber auflisten)?