Ansprüche auf Sozialleistungen von zugewanderten EU-Bürgern
des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit dem „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“, welches seit dem 29. Dezember 2016 in Kraft ist, wird klargestellt, welche Personengruppen für fünf Jahre grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausgeschlossen sind. Hierzu zählen Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht, Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche und Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht allein aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (Wanderarbeitnehmerverordnung). Diesen Personengruppen werden danach nur sogenannte Überbrückungsleistungen sowie die Kosten für die Rückreise gewährt.
Dennoch sind zahlreiche Fälle bekannt, die nach Auffassung der Fragesteller eine andere Praxis vermuten lassen. So sind Meldeadressen z. B. in Duisburg, Ortsteil Marxloh bekannt, bei denen bis zu 6 000 Personen pro Haus registriert sind, „oftmals nur mit dem Ziel, Sozialhilfe beantragen zu können“, so der ehemalige nordrheinwestfälische Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei Arnold Plickert (vgl. www.focus.de/politik/deutschland/polizei-gewerkschaften-stimmen-spahn-kritik-zu-berliner-duisburg-koeln-es-gibt-in-bereiche-wo-der-rechtsstaat-handlungsunfaehig-ist_id_8723330.html).
In Berlin-Neukölln beispielsweise hat sich die Zahl der bulgarischen und rumänischen Gewerbetreibenden im Zeitraum vom 31. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013 von 2 867 auf 3 060 gesteigert, ebenso wie die Zahl der aufstockenden Leistungsempfänger (vgl. 4. Roma-Statusbericht, Kommunale Handlungsstrategien im Umgang mit den Zuzügen von EU-Unionsbürgern aus Südosteuropa, Stand Mai 2014, S. 10 ff.). Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige haben nämlich weiterhin einen regulären Anspruch auf (aufstockende) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie auf Zusatzleistungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Als Arbeitnehmer ist man bereits dann anzusehen, wenn eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, die keinen so geringen Umfang hat, dass sie sich als vollständig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2014 – C-46/12). In der deutschen Gerichtsbarkeit ist es nach wie vor strittig, ab welcher Einkommenshöhe der Arbeitnehmerstatus zu bejahen ist. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hielt 156,80 Euro für ausreichend (vgl. LSG NRW, L 6 AS 2016/15 B ER vom 15. Dezember 2015), das LSG Bayern sah den Status als Arbeitnehmer bei einem Monatsverdienst von 187 Euro als gegeben an. Eine Selbstständigkeit kann bereits dann gegeben sein, wenn mit der Selbstständigkeit noch kein Gewinn erwirtschaftet worden ist und nur wenige Aufträge vorliegen (vgl. EUGH, Urteil vom 11. März 2010). Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat eine Selbstständigkeit bejaht, bei der monatlich rund 188 Euro aus der Tätigkeit als selbstständiger Schrottsammler erwirtschaftet wurden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. April 2016, L 2 AS 102/16 B ER).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie hat sich die Herstellung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit seit dem 1. Januar 2014 von Rumänen und Bulgaren nach Kenntnis der Bundesregierung auf deren Zuzug nach Deutschland ausgewirkt (bitte Zahlen aus den Jahren 2013 und den aktuellsten Erhebungen gegenüberstellen)?
Wie viele anzeigepflichtige Gewerbe wurden in den Jahren 2014 bis heute von zugewanderten EU-Bürgern im gesamten Bundesgebiet nach Kenntnis der Bundesregierung angemeldet (bitte nach Nationalitäten – Mitgliedstaaten –, und Jahren und nach Bundesländern differenziert auflisten)?
Wie viele zugewanderte EU-Bürger, insbesondere Rumänen und Bulgaren, sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland als selbstständig tätig gemeldet (bitte ab dem Jahr 2014 bis heute absolut und prozentual je EU-Mitgliedstaat für jedes Bundesland auflisten)?
Wie viele zugewanderte selbstständige EU-Bürger, insbesondere Rumänen und Bulgaren, empfangen nach Kenntnis der Bundesregierung ergänzend Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (bitte ab dem Jahr 2014 bis heute auflisten und in Bezug auf Frage 2 in Prozent angeben)?
Wie viele zugewanderte EU-Bürger, insbesondere Rumänen und Bulgaren, sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (bitte ab dem Jahr 2014 bis heute absolut und prozentual je EU-Mitgliedstaat für jedes Bundesland auflisten)?
Wie viele zugewanderte EU-Bürger, insbesondere Rumänen und Bulgaren, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, beziehen ergänzende Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (bitte ab dem Jahr 2014 bis heute absolut und prozentual je EU-Mitgliedstaat für jedes Bundesland auflisten)?
In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 bis heute an zugewanderte EU-Bürger, insbesondere an Rumänen und Bulgaren, ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII gezahlt (bitte jährlich absolut und prozentual je EU-Mitgliedstaat für jedes Bundesland auflisten)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Scheinselbstständigen bei zugewanderten EU-Bürgern, insbesondere bei Rumänen und Bulgaren (bitte wie vorstehend aufschlüsseln)?
Wie viele zugewanderte EU-Bürger erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, weil sie ihre Arbeit unfreiwillig verloren haben oder ihre Selbstständigkeit unfreiwillig aufgeben mussten?
Wie hoch waren die zugebilligten Leistungen nach dem SGB II und SGB XII in den Jahren 2014 bis heute (bitte differenziert nach Bundesländern auflisten)?
Plant die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative, die eine Klarstellung beinhaltet, wann eine Person als Arbeitnehmer im Sinne des SGB II anzusehen ist?
Wie vielen zugewanderten EU-Bürgern, insbesondere Rumänen und Bulgaren, wurden gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 SGB XII finanzielle Hilfen zur Ermöglichung ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland gewährt (sog. Überbrückungsleistungen)?
Wie hoch war der Finanzbedarf im Jahr 2017 für diese Überbrückungsleistungen?
Wie viele „überbewohnte“ Häuser und Wohnungen, wie in dem Beispiel von Duisburg-Marxloh, sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Bundesgebiet vorhanden?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um gegen die in betrügerischer Absicht erfolgten Wohnsitzanmeldungen vorzugehen?
Wie will die Bundesregierung den Missbrauch von (ergänzenden) Sozialleistungen durch zugewanderte EU-Bürger künftig aktiv bekämpfen?
Wie viele rumänische bzw. bulgarische Staatsangehörige erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Kindergeld?
Wie viele dieser Kinder leben nicht in der Bundesrepublik Deutschland?
Plant die Bundesregierung eine Kappung des (Differenz-) Kindergeldes für EU-Ausländer und Deutsche, deren Kinder im EU-Ausland wohnen, nach dem Vorbild der Kappung der entsprechenden Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes („Für ein nicht nach § 1 I oder II unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind“)?
Falls nein, aus welchen Gründen möchte die Bundesregierung diesen Gleichklang von Kinderfreibeträgen und Kindergeld nicht herstellen?