Erhebung der Grundsteuer
des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. April 2018 ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer neu zu konzipieren (Az.: 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12). Die Erhebungsmethode basierend auf Einheitswerten von 1964 und 1935 wurde für verfassungswidrig erklärt.
Bezüglich der Vermögensteuer hatte das Bundesverfassungsgericht die Einheitswerte schon 1996 für verfassungswidrig erklärt (Az.: 2 BvL 37/91). Statt sie zu reformieren, was nach Auffassung der Antragsteller richtig wäre, beschloss daraufhin die damalige Bundesregierung die Abschaffung der Vermögensteuer.
Die Grundsteuer ist als Substanzsteuer auf Immobilieneigentum konzipiert. Die Grundsteuer steht den Gemeinden zu, die hier das Hebesatzrecht haben. Die Grundsteuer wurde in den Anfängen des modernen Steuerstaats als so genannte Soll-Ertragssteuer konzipiert. Die Einkommen der Steuerzahler konnten kaum oder nur unvollständig erfasst werden. Die Betrachtung aus der vorindustriellen Zeit, nach der Boden ein bedeutender Wirtschaftsfaktor war, ließ nach Auffassung der Fragesteller den Schluss zu, dass Grundvermögen ein fundiertes Einkommen ermögliche. Diese besondere Ertragskraft rechtfertigte eine besondere steuerliche Erfassung.
Im heutigen Steuersystem werden sämtliche Einkommen gezielt erfasst, womit nach Auffassung der Fragesteller eine gesonderte Besteuerung von Ertragspotentialen aus Grundeigentum nicht angebracht ist. Durch die Möglichkeit, die Grundsteuer auf Mieter umzulegen, ist diese heutzutage auch zu einer Art Verbrauchssteuer auf Mieten geworden. Somit zahlt jeder Einwohner in Deutschland, ob als Mieter mittelbar oder Eigentümer unmittelbar die Grundsteuer.
Die Grundsteuer steht nach Auffassung der Fragesteller somit auch im Wertungswiderspruch zur allgemein anerkannten Förderungswürdigkeit des Wohnens als Grundbedürfnis (vgl. Wohngeld, geplantes Baukindergeld, frühere Eigenheimzulage etc.). Die Grundsteuer hat heute in Deutschland ein Aufkommen von rund 13,7 Mrd. Euro, (2016; Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 287 vom 21. August 2017), das sind etwa 5,5 Prozent der kommunalen Gesamteinnahmen bzw. 14 Prozent der kommunalen Steuereinnahmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Welche Berechtigung hat die Besteuerung des Grundbesitzes neben der Steuer auf Erwerb von Grundbesitz, Besteuerung von Einkünften aus Grundbesitz und Erhebung von Grundbesitzabgaben für direkte Leistungen der Kommune aus heutiger Sicht der Bundesregierung?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung sozial, gerecht und widerspruchsfrei, eigengenutzten Grundbesitz mit einer Substanzsteuer zu belasten, wenn gleichzeitig alle Mobilienbesitzer (etwa Eigentümer von Segelyachten und Flugzeugen) keine Substanz- bzw. Vermögensteuer zu zahlen haben?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung sozial, gerecht und widerspruchsfrei, Grundbesitzer laufend mit der Grundsteuer voll zu belasten, obwohl sie den Erwerb des Grundbesitzes ganz oder zum Teil fremdfinanziert haben und auf Dauer Zins- und Tilgungsdienst leisten müssen?
Welche Lenkungs- oder Gerechtigkeitsfunktion sieht die Bundesregierung in der faktischen Umlage der Grundsteuer auf Mieter, gerade im Hinblick darauf, dass das Wohnen zu den Grundbedürfnissen gehört und das Wohnen in anderen Rechtsbereichen entlastet (Umsatzsteuerbefreiung) oder gefördert (Wohngeld) wird?
Welcher Aufwand würde rechnerisch entstehen, um für jedes Grundstück in Deutschland den Wert zur Bemessung der Grundsteuer festzustellen?
In welchen Perioden sind nach Auffassung der Bundesregierung die Grundstückswerte neu zu erheben? Welcher jährliche Aufwand entsteht hieraus?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Wert der Grundstücke deutschlandweit seit Festsetzung der Einheitswerte 1964 (West)/1935 (Ost) gestiegen? Welche Mehrbelastung aus der Umstellung auf aktuelle Verkehrswerte ergäbe sich hieraus?
Welche Mehrbelastungen aus der Umstellung der Bemessungsgrundlagen werden von der Bundesregierung für die Bewohner der Ballungsräume München, Stuttgart, Frankfurt am Main, Köln, Düsseldorf, Hamburg und Berlin erwartet?
Um welchen Betrag müssten die Kommunen bei einer Abschaffung der Grundsteuer nach Kenntnis der Bundesregierung entlastet werden, um eine Aufkommensneutralität zu erreichen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Grundsteuer an den Gemeindeeinnahmen, aufgeteilt nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten innerhalb Deutschlands?
Um wie viel Prozent müsste der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach Kenntnis der Bundesregierung angehoben werden, um die Effekte auszugleichen?
Wie hoch war der Haushaltsüberschuss des Bundes in den letzten zwei Jahren?