Besetzung von Bundesrichterstellen
des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Bundesrichterstellen werden in Deutschland nicht öffentlich ausgeschrieben. Es erhalten derzeit ausschließlich die Kandidaten einen Zugang zu einem hohen öffentlichen Richteramt, die von bestimmten Ministern der einzelnen Bundesländer (16) und von bestimmten vom Deutschen Bundestag gewählten Vertretern (16) vorgeschlagen werden (Richterwahlausschuss).
Nach Artikel 95 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) entscheidet über die Berufung der Bundesrichter der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Deutschen Bundestag gewählt werden. Durch einfachgesetzliche Regelung wird dies in § 10 des Richterwahlgesetzes ausgeführt.
Artikel 95 Absatz 2 GG beschränkt damit die Personengewalt der Bundesminister, aber nicht das Grundrecht jedes Deutschen auf „gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“. Das Spezialgrundrecht des Artikel 33 Absatz 2 GG auf Chancengleichheit bindet, genau wie das allgemeine Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3 Absatz 1 GG), Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (vgl. Artikel 1 Absatz 3 GG).
Dr. Frank Schweizer-Nürnberg, Chefredakteur der Zeitschrift „Mittelstand“, kritisierte diese Art der Richterernennung in der Ausgabe Mi 05/15 vom 2. März 2015 („Werden Bundesrichter verfassungswidrig gewählt?“). Ebenso beklagt der „DER SPIEGEL“ in 25/2015 S. 53 („Richter gegen Richter“) und der Deutsche Richterbund in „Haufe Online“ vom 3. August 2017 („Alle reden über Polen: Wie werden in Deutschland die Richter ausgewählt?“), einen zunehmenden Einfluss der Exekutive auf die Justiz.
Auch international steht die deutsche Bundesrichterberufung in der Kritik. So ist der Zeitung „DIE WELT“ vom 25. Januar 2018 (www.welt.de/politik/ausland/article172830294/Mateusz-Morawiecki-Polenfindet-sein-Justizsystem-unabhaengiger-als-das-deutsche.html) zu entnehmen, dass Polens Ministerpräsident Mateusz Morawiecki das polnische Justizsystem für unabhängiger hält als das deutsche; als Beispiel nennt er den Richterwahlausschuss: „Da sitzen nur Politiker drin. Deutschland steht nicht im Einklang mit den Vorschlägen der Venedig-Kommission des Europarats. Das polnische System erfüllt diese Kriterien deutlich besser. Dort sind 15 von 25 Ausschussmitgliedern Richter“.
Am 5. Juli 2018 wählt der Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestages erneut Personen in hohe öffentliche Richterämter, ohne dass zuvor eine öffentliche Stellenausschreibung stattgefunden hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Nach welchen Kriterien schlagen die Vertreter des Richterwahlausschusses die zur Wahl stehenden Personen vor?
Werden bei der Auswahl der zur Wahl stehenden Personen die in der Verfassung festgeschriebenen Gleichbehandlungsgrundsätze gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 GG in ausreichender Form beachtet, insbesondere hinsichtlich dessen, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf?
Konnten sich die zur Wahl stehenden Personen vorab bei den Abgeordneten bewerben?
Wie werden potentiell geeignete Personen über die Wahl der Bundesrichterstellen (ihr passives Wahlrecht) in Kenntnis gesetzt?
Aus welchem Grund gibt es kein (transparentes) Bundesrichterbewerbungsverfahren?
Verstößt nach Ansicht der Bundesregierung die derzeitige Praxis der Ernennung der Bundesrichter gemäß § 10 des Richterwahlgesetzes gegen den höherrangigen Artikel 33 Absatz 2 GG?
Wenn nein, wie ist die faktische Einschränkung des Artikel 33 Absatz 2 GG, nämlich die ohne Ausschreibung erfolgten Bewerbervorschläge, aus Sicht der Bundesregierung zu rechtfertigen?
Welchen Einfluss hat nach Ansicht der Bundesregierung die Exekutive der Länder, vertreten durch die যথweilig zuständigen Landesminister, bei den Vorschlägen und Wahlen?
Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die Ungleichbehandlung zwischen dem Bewerbungsverfahren für Richter an Gerichten, die nicht Bundesgerichte sind, und dem Ernennungsverfahren von Bundesrichtern gerechtfertigt werden?
Aus welchem Grund werden deutsche Richterstellen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte öffentlich ausgeschrieben (Aufruf des Bundesministeriums der Justiz im Jahr 2009 auf https://ssl.bmj.de/enid), Bundesrichterstellen jedoch nicht?
Plant die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative, wonach Bundesrichterstellen, wie alle anderen Richterstellen, in einem transparenten, fairen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren mit erkennbaren Bewerbungsfristen vergeben werden?
Wenn nein, was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen die Einführung eines einheitlichen Bewerbungsverfahrens, anhand dessen die persönliche und fachliche Eignung der Kandidaten festgestellt werden könnte?