Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU
des Abgeordneten Prof. Dr. Harald Weyel und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Am 16. April 2014 trat die Verordnung EU 516/2014 in Kraft, mit der die Einrichtung eines Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 beschlossen wurde. In der Präambel (6) heißt es: „Mit dem Fonds sollte ein flexibler Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Finanzmittel im Rahmen ihrer nationalen Programme erhalten können, um entsprechend ihrer besonderen Situation und ihren besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Ziele des Fonds die unter diesen Fonds fallenden Politikbereiche zu unterstützen, für die die finanzielle Unterstützung am wirksamsten und am besten geeignet ist.“ Für die Bundesrepublik beträgt der Mindestbetrag an Finanzmitteln laut Tabelle im Anhang I der VO EU 516/2014 (AMIF) 5 Mio. Euro. Aus den zugrunde gelegten, an die Jahre 2011, 2012 und 2013, also vor der Deutschland nach Ansicht der Fragesteller überproportional belastenden Migrationskrise, anknüpfenden Zuweisungen ergibt sich ein Schlüssel, der einen deutschen Anspruch auf 9,05 Prozent der Fondsmittel begründet. Die Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2016/1601 (geändert durch Beschluss (EU) 2016/1754) konkretisieren diese Verordnung im Hinblick auf die Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die o. g. Rechtsakte dem Sinn und Zweck der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung) vom 19. Juli 2013 entgegenlaufen, und die dort getroffene Asylregelung, die den Erstaufnahmestaat verpflichtet, durch eine Umsiedlung der Asylberechtigten in Zweitstaaten faktisch aushebeln?
Hat die Bundesregierung moniert, dass anlässlich der Evaluation des AMIF am 12. Juni 2018 (COM(2018) 464 final) weder eine, laut Artikel 26 jederzeit mögliche, Überprüfung des prozentualen Schlüssels aus der VO(EU) Nr. 515/2014 stattfand, noch eine Anpassung des Mindestbetrages, und zwar nicht einmal in Höhe eines Inflationsausgleichs, vorgenommen wurde?
Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Wie hoch ist der Anteil Deutschlands an der Aufstockung des AMIF von 3 137 auf 6 888 Mio. Euro (vgl. Evaluation des AMIF (COM (2018) 464 final)), und wann sind die Gelder geflossen?
Welche EU-Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Verpflichtungen zur Entlastung der Erstaufnahmeländer Italien und Griechenland sowie zur Beendigung der illegalen Migration aus der Türkei ((EU) 2015/1523, (EU) 2016/1601 (geändert durch Beschluss (EU) 2016/1754)) bislang in welcher Höhe erfüllt?
Wie viele Flüchtlinge hat die Europäische Union nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 insgesamt aufgenommen, und wie viele sind insgesamt seit 2015 von der Bundesrepublik aufgenommen worden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele Personen hat Deutschland bislang gemäß der Artikel 17 und 18 der VO (EU) Nr. 516/2014 aufgenommen (bitte nach Artikeln und Jahren getrennt aufschlüsseln)?
Wie viele davon wurden gemäß Artikel 17 der o. g. VO mit 10 000 Euro bezuschusst?
Sind die personengebundenen Förderbeiträge (Artikel 17 und 18 AMIF) in dem in der Tabelle im Anhang I der VO EU 516/2014 (AMIF) als Mindestbetrag genannten 5 Mio. Euro enthalten?
Wenn ja, wie hoch ist der Förderanspruch Deutschlands bei Erfüllung aller Übernahmezusagen?
Wenn nein, hat die Bundesregierung die faktische Schlechterstellung Deutschlands bei den zuständigen EU-Gremien angemahnt?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Aus welchen Posten setzt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Haushaltstitel 272 02-219 (AMIF) in den Haushaltsgesetzen der Jahre 2017, 2018 und 2019 (Entwurf) im Einzelnen zusammen?
Welche Projekte (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds vom 4. September 2017) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit den dort genannten Mitteln im Einzelnen gefördert?
Welche Mittel hat die Bundesregierung aus dem Europäischen Migrationsfonds und dem Europäischen Flüchtlingsfonds erhalten und welche Projekte wurden damit gefördert (bitte nach Jahren, Projekt, Projektträger und jeweiligem Betrag aufschlüsseln)?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um zu verhindern, dass die von den griechischen Inseln rückübernommenen syrischen Flüchtlinge, die sich durch den Krieg in Syrien in einer besonders hilflosen Situation befinden, zum Gegenstand von Menschenhandel werden (vgl. Artikel 4, 5 Absatz 1 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005, Nr. 197 der Vertragssammlung des Europarats)?