Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge
der Abgeordneten Tino Chrupalla, Armin-Paulus Hampel, Dr. Roland Hartwig, Petr Bystron, Dr. Anton Friesen, Waldemar Herdt, Paul Viktor Podolay, Martin Hebner und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Laut Presseangaben war die Bundesregierung federführend an der Ausarbeitung des Globalen Pakts für sichere, geordnete und reguläre Migration beteiligt. (www.cicero.de/aussenpolitik/un-migrationspakt-sevim-dagdelen- bundesregierungafd-jens-spahn/plus). Die Bundesregierung hat mehrfach erklärt, dass es sich bei dem Pakt um keinen völkerrechtlichen Vertrag handelt, und dass dieser Pakt rechtlich nicht bindend sei (www.csu-landesgruppe.de/themen/innen-und-bau- rechtund-verbraucherschutz/deutschland-hat-groesstes-interesse- internationalerdebatte-ueber-migration).
Nach Auffassung der Fragesteller widerspricht die formale Gestaltung des Globalen Pakts allerdings den formalen Vorgaben der Bundesregierung für Verträge, die unterhalb der völkerrechtlich bindenden Vertragsschwelle liegen, wie sie in der vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Richtlinie für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV) festgelegt sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen2
Hat das Auswärtige Amt der Aufnahme einer „Präambel“ sowie der Begriffe „verpflichten“ und „Verpflichtung(en)“, die im vorliegenden Entwurf des Globalen Pakts für eine sichere, geordnete und reguläre Migration knapp 90- mal vorkommen, vorbehaltlos zugestimmt, obwohl gemäß seinen eigenen Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV), konkret in der Anlage H, diese Wortwahl für Vereinbarungen unterhalb der völkerrechtlich bindenden Vertragsschwelle ausdrücklich untersagt wird?
Welche Möglichkeit sieht das Auswärtige Amt, zu dem Globalen Pakt im Fall einer Unterzeichnung einen Vorbehalt oder eine Auslegungserklärung abzugeben?