Inanspruchnahme der Ermessensklauseln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung)
des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundesregierung antwortete auf die Schriftliche Frage 15 des Abgeordneten Stephan Brandner vom 16. Januar 2019 auf Bundestagsdrucksache 19/7341, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Ersuchen Maltas die Aufnahme von 60 sogenannten Bootsflüchtlingen nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) erklärt habe. In dem entsprechenden Artikel heißt es, der zuständige Mitgliedstaat könne, „bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
In welcher verwandtschaftlichen Beziehung standen nach Kenntnis der Bundesregierung die 60 betreffenden Personen zu in Deutschland lebenden Personen (bitte jeweils einzeln auflisten)?
Auf welchem Wege und aufgrund welcher Angaben bzw. Unterlagen haben welche Behörden oder Einzelpersonen nach Kenntnis der Bundesregierung die verwandtschaftlichen Beziehungen jeweils überprüft, und welche Dokumente haben die betreffenden Personen zu dieser Überprüfung jeweils beigeigesteuert (bitte einzeln auflisten)? Welche Dokumente haben die 60 Personen überhaupt jeweils vorgelegt (bitte einzeln auflisten)?
Wie und auf welchem Wege haben welche Behörden oder Einzelpersonen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt? Zu welchem Zeitpunkt erfolgte die schriftliche Zustimmung der Personen, und welche Kosten waren mit der Einholung der schriftlichen Zustimmungen verbunden?
In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung jährlich seit dem Jahr 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geprüft, und wie wurden diese Prüfungen jeweils beschieden?
In wie vielen Fällen hat jeweils welcher Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 2013 ersucht, Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aus jeweils welchen Gründen aufzunehmen? Wie wurden in diesen Fällen jeweils die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 2 überprüft?